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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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5 Bestehende Regelungen: Bereits bestehende, von diesem Vertragabweichende Regelungen in einem lokalen Gesamtarbeitsvertragkönnen weitergeführt werden, sofern die in diesem Vertrag festgelegtenBedingungen im gesamten eingehalten werden.6 Unfallversicherung: Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmergegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall nach den Bestimmungendes Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Taggeldbeträgt nach Art. 15 und 17 UVG 80% des versicherten Verdienstes.Die Prämien für die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherungträgt der Arbeitgeber. Für von der Versicherungnicht gedeckte Unfallrisiken hat sich der Arbeitnehmer auf eigeneKosten zu versichern.Art. 15Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst1 Höhe des Entschädigungsanspruches: Der Arbeitnehmer hatAnspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischemschweizerischem Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten.Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, WochenoderMonatslohn und begrenzt auf die Höhe des SUVA-Maximums(Leistungen der Militärdienstkasse des SBV/MDK) beträgt während:Dauer Ledige Verheiratete undLedige mitUnterstützungspflichtenobligatorischerMilitärdienst-, ZivildienstoderZivilschutzdienstleistungen– in den ersten 4 Wochen– ab 5. bis 21. Woche100%50%100%80%2 Entschädigungsvoraussetzungen: Der Anspruch auf die Entschädigungbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis:a) vor dem Einrücken in den Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstmehr als drei Monate gedauert hat oderb) eingerechnet Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als dreiMonate dauert.3 Lohnausfallberechnung: Der Berechnung der Lohnausfälle werdender Stunden-, Wochen- oder Monatslohn sowie diejenige AnzahlArbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnungzur Anwendung gelangen.4 Abzüge: Werden dem Arbeitnehmer aus administrativen Gründenauf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung Beiträge der SUVABAUFÜHRERVERTRAG 96 15

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