13.07.2015 Aufrufe

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2 Wird der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, die in seiner Personliegen, jedoch ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert,gilt Art. 324a OR.3 Bei den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kurzabsenzen wird fürdie tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, dender Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er an diesem Tag normal(gemäss geltendem Arbeitszeitkalender) gearbeitet hätte.4 Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiodebezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.Art. 13Art. 14Lohn, 13. Monatslohn, Feiertagsentschädigung1 Allgemein: Der Lohn wird individuell im Arbeitsvertrag zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt.2 Auszahlung: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per EndeMonat in bar oder bargeldlos entrichtet. Der Arbeitnehmer hatAnspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.3 13. Monatslohna) Allgemein: Die Arbeitnehmer erhalten nach einer Mindestbeschäftigungsdauerim Betrieb von zwei Monaten einen 13. Monatslohn(es werden die üblichen Abzüge vorgenommen).b) Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahresgedauert, wird vorbehältlich anderer Regelung Ende desJahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.c) Pro-rata-Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahrgedauert, wird dem Arbeitnehmer anlässlich der letztenLohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahrbezogenen massgebenden Lohnes bezahlt.4 Feiertagsentschädigung: Für jährlich mindestens acht, auf einenWerktag fallende kantonale Feier- und öffentliche Ruhetage, einschliesslichdes Bundesfeiertages, wird kein Lohnabzug vorgenommen.Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien,sind sie ebenfalls zu vergüten.Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall1 Volle Gehaltszahlung: Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit oderdurch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistungverhindert, hat er während längstens folgender Zeit Anspruchauf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes (volles Gehalt):12 BAUFÜHRERVERTRAG 96

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!