150 Jahre TuS Metzingen - Festschrift
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hängt nur vom Turnrath ab, der alle 4 Wochen Sitzung<br />
hält.<br />
4) Nur gediegene junge Leute von unbescholtenem<br />
Rufe werden als Mitglieder angenommen, solche müssen<br />
jedoch das 17. Jahr erreicht haben. Ausnahmen<br />
wegen dem Alter können stattfinden. Ehe ein junger<br />
Mann als Mitglied aufgenommen wird, hat er eine Probezeit<br />
von 4 Wochen zu erstehen.<br />
5) Passive, resp[ektive] Ehrenmitglieder werden<br />
gleichfalls angenommen.<br />
Statuten des Turnvereins <strong>Metzingen</strong> 1872. Der Turnverein war<br />
damals „ein Verein jüngerer und älterer Männer, deren Zweck die<br />
körperliche und geistige Ausbildung ist“.<br />
14<br />
6) Der Turnrath ist ermächtigt, ein Mitglied bei ungebührlichem<br />
Aufführen nach mehrmaligem Rügen auszustoßen.<br />
7) Zu Thurntagen wurden vorerst Dienstag und Donnerstag<br />
festgesetzt und die Zeit zum Turnen die zwei<br />
Stunden von 8 bis 10 Uhr Abends bestimmt.<br />
8) Erscheint ein actives Mitglied ½ oder 1 Stunde später<br />
und kann sich nicht genügend entschuldigen, so<br />
verfällt derselbe in eine Strafe von 3 Kreuzer. Erscheint<br />
ein Mitglied gar nicht oder ohne Entschuldigung, so<br />
muß er eine Strafe von 6 Kreuzer erleiden, fehlt solcher<br />
übrigens zwei- oder dreimal hintereinander unentschuldigt,<br />
so wird die Strafe jedesmal um 6 Kreuzer<br />
erhöht, beim viertenmal fällt die Strafe weg, wird aber<br />
vom Turnrath beschlossen, ob solcher im Verein bleiben<br />
darf oder nicht.<br />
9) Als Eintrittsgeld sind 30 Kreuzer und als Monatsgeld<br />
12 Kreuzer für [das] erste halbe Jahr festgesetzt, der<br />
niederst[e] Monatsbeitrag ist 6 Kreuzer. Die Ehrenmitglieder<br />
haben die gleichen Gebühren zu entrichten.<br />
10) Die Kleidung muß bei allen gleich sein. Jacke, Hose<br />
und Kappe von grauem Drill, sonstige Auszeichnungen<br />
fallen weg.<br />
11) Jedes Mitglied, das entweder freiwillig oder unfreiwillig<br />
austritt, hat keine Ansprüche auf die Geräthschaften<br />
sowie auf seine Baareinlagen zu machen.<br />
Tritt dasselbe vor einem Jahr aus und weiß für seinen<br />
Austritt nicht triftige Gründe anzugeben, so verfällt er<br />
in eine Strafe von 1 Gulden.<br />
12) Alle halbe Jahr, sogleich aber bei außerordentlichen<br />
Fällen, wird eine Plenarversammlung abgehalten,<br />
bei welcher alle Mitglieder zu erscheinen haben. Bei<br />
etwaigen Streitfällen unter den Mitgliedern haben sich<br />
diese dem Ausspruch eines Ehrengerichts, das aus<br />
dem Vorstand, sechs aus der Gesellschaft hernach<br />
über Loos gezogenen Mitgliedern bestehen soll, zu<br />
unterziehen.<br />
13) Verschwiegenheit wird von jedem Mitglied verlangt.<br />
14) Unser Wahlspruch: Frisch, fromm, fröhlich, frei.“<br />
Acht Tage nach der Gründung fragte der Turnverein<br />
bei der Turngemeinde Reutlingen wegen der Teil-