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NIKOLAUS KOPERNIKUS D I E B U R G

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schon in den letzten 3 Zeilen von 378 vo nachzuweisen. Warum diese Blätter ausgerechnet leergeblieben sein sollen bis zum Jahre 1632, erklärt Lämmel nicht. Er ist also gerade hier an entscheidenderStelle unverzeihlich oberflächlich etwa gegenüber der subtilen Beweisführung R euschsund G risars, die beide die Echtheit der Aufzeichnungen vom 2 6 .Februar feststellen und aufdie hier verwiesen sei231).Für W o h lw ills Meinung, es handle sich um eine nachahmende Hand, spricht zunächst tatsächlichstark der immerhin fürs erste erheblich abweichende Eindruck der Schrift auf Blatt379, nicht aber schon der letzten Zeilen auf 378 vo.Bei immer und immer wiederholter Durchprüfung und Vergleichung einzelner Buchstaben undBuchstabenkomplexe gewann ich folgende Überzeugung: Der abweichende Eindruck der Schriftauf Blatt 379 wird durch den ungleich weiteren Zeilenabstand und eine dadurch gegebene größereZ ü g ig k eit der Hand hervorgerufen232), stark unterstützt von der merkwürdig unklaren Orientierungder Buchstabenunterlängen (vor allem der ersten Zeile) und einer mehr steilen Neigungim ganzen gegenüber dem eindeutig schrägen Charakter auf Blatt 378 vo. Gerade die Zügigkeit,die auch W o h lw ill aufgefallen ist, spricht schlagend gegen die Annahme einer Nachahmung.Daß Verdacht auf Schriftfälschung überhaupt aufkommen konnte, mag auch darin begründetsein, daß die Tinte auf Blatt 378 vo erhebliche Korrosionserscheinungen bewirkt hat, auf Blatt 379aber nicht. Natürlich konnte ich die Farbe der Tinte auf den beiden Blättern aus der mir hiereinzig zur Verfügung stehenden Reproduktion nicht vergleichen. Trotz allem muß — die Gründefür die steilere Haltung usw. auf Blatt 379 können wir nicht erkennen — an derselben Schreiberhandauf 378 vo/379 fe stg e h a lte n werden.Es ist ja auch, wie schon R eu sch , G risa r, B e rti und andere betonten, gar kein Grund zueiner Verfälschung der Aufzeichnung ersichtlich zu machen. „Die im Jahre 1633 erfolgte VerurteilungGalileis, die durch Jahrhunderte hindurch eine so erschütternde Wirkung ausgeübt hat“,beruht eben durchaus nicht „völlig auf den Sätzen jenes Protokolls vom 26. Februar 1616“,wie L äm m el behauptet233). R eu sch betont das Fehlen der in der Aufzeichnung des Notarsvom 25. Februar 1616 enthaltenen Wendung „de ca (über die kopernikanische Meinung) trac-tare“, was eben gerade gegen eine nachträgliche Fälschung der Aufzeichnung vom 26. Februarspreche. Das ist richtig beobachtet. Ein Fälscher hätte bestimmt diese Formulierung mit eingesetzt.Ganz abgesehen von der schwierigen Deutung des „tractare“234), wurde am 26. FebruarGalilei der Befehl erteilt, in keiner Weise, weder schriftlich noch mündlich, „die kopernikanischeMeinung zu lehren oder zu verteidigen“, ohne daß von einer Gehorsamsverweigerung gegenüberder Ermahnung B e lla r m in s, die laut Beschluß vom 25. Februar erst den Anlaß zu einem solchenVerbot hätte bieten sollen, erwähnt wird. Selbst diese Schwierigkeit hat R eu sch , wie alleanderen Anwürfe gegen das Stück vom 26. Februar beseitigen können235).Die Notiz vom 26. Februar ist als eine „Registratur“, „eine vom Notar der Inquisition gemachteund den amtlichen Akten einverleibte Aufzeichnung zu bewerten“ 236). Eine solche scheint inRom der Unterschrift des Notars nicht bedurft zu haben237). Demnach ist auch der Vorwurfder juristischen Wertlosigkeit hinsichtlich der Aufzeichnung vom 26. Februar nicht zu halten,zumal Galilei selbst bei Bezugnahme auf die Notiz im Prozeß 1633 keine Einrede erhebt, sie sei231) R e u s c h , 127 ff, G r isa r , 41 ff.232) W o h lw ill, I I, 314: „A u f Folio 988 in den langgezogenen Buchstaben und Abkürzungszügen fast ausnahmslosder zweite Teil der Kurve erheblich — bis zum vierfachen des ersten — verstärkt.“a33) L ä m m e l, 161.234) D azu R e u s c h 146/47.236) R e u s c h , 136. 5 „successive ac incontinenti“ als oft gebrauchte Formel. — Im übrigen lasse „die Aufzeichnungaber, sofern sie berichtet, daß es nicht bei der Ermahnung Bellarmins geblieben, sondern auch der Kom missar seinPraeceptum erteilt habe, voraussetzen, daß Galilei sich jener Ermahnung nicht gefügt habe“ .m ) R e u s c h , 133. 6 8 8“ 7) R e u s c h , 134.127

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