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Die Ausführung der Erschließungsanlagen erfolgt in Abstimmung mit ... entsprechend den hier üblichen technischen Standardsund den DIN-Vorschriften.(6)Die Herstellung der Beleuchtung ist mit der Pfalzwerke AG abzustimmen. Dazu ist der Stadt rechtzeitig ein Beleuchtungsplan zurFreigabe vorzulegen (Lampenstandorte, Lampentypen, lichttechnische Berechnung nach DIN 5044 etc.). DerStraßenbeleuchtungsvertrag der Stadt mit der Pfalzwerke AG ist hierbei zu beachten.(7)Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen unddie unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Stadt.(8)Das Anbringen von Kennzeichen und Hinweisschildern für öffentliche Erschließungsanlagen ist Sache der Stadt bzw. desjeweiligen Versorgungsträgers gegen Kostenerstattung durch den Vorhabenträger.(9)Die Versorgungseinrichtungen (z. B. Wasser-, Strom-und Telekommunikationsleitungen, Entwässerungsanlagen) sind möglichstin öffentlichen Verkehrsflächen zu verlegen. Darauf ist auch bei der Detailplanung Rücksicht zu nehmen. Ist die Verlegung unterInanspruchnahme von privatem Gelände unvermeidbar, hat der Vorhabenträger die Duldung durch entsprechendeGrunddienstbarkeiten / Baulasten unentgeltlich und kostenfrei abzusichern.(8)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die von ihm zu errichtenden Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend denErfordernissen der Bebauung herzustellen. Sie müssen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar undspätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Gebäude und Rechtskraft des in § 2 Abs. 1 bezeichneten vorhabenbezogenenBebauungsplans endgültig hergestellt sein.(9)Die Durchführung der Begrünungsmaßnahmen auf öffentlichen Flächen ist mit der Stadt abzustimmen. Sie sind spätestens 1Jahr nach Fertigstellung der Bauvorhaben fertig zu stellen. Der Vorhabenträger übernimmt die Anwuchsgarantie.(10)Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Vorhabenträger eventuell notwendig werdende Dienstbarkeiten fürVersorgungsleitungen usw. für die künftige Bebauung auf im Eigentum der Stadt stehenden Flächen zu übernehmen. Die Stadtwird dem Vorhabenträger weiter öffentliche Flächen, die im Eigentum der Stadt stehen und auf denen Maßnahmen durchgeführtwerden müssen, kostenlos zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Verfügung stellen.

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