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• Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen§6 Strom-, Gas-und Wasserversorgung(1)Die zur Versorgung mit Strom, Gas und Wasser -soweit vorgesehen -benötigten Versorgungseinrichtungen und Leitungenwerden, soweit noch nicht vorhanden, von den jeweiligen Versorgungsträgern geplant und hergestellt. Maßgebend hierfür sinddie „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung inNiederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV), die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für denNetzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) und die„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVB WasserV) in den jeweils gültigen Fassungen.Soweit im Rahmen der Energie-und Leitungsversorgung der geplanten Gebäude ein Verlegen oder Umlegen der bereitsvorhandenen Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser usw.) erforderlich wird, hat der Vorhabenträger die hierfürentstehenden Kosten zu tragen.(2)Für die Erstellung der Anschlüsse für die Strom-, Gas-und Wasserversorgung (Hausanschlüsse) erheben die zuständigenVersorgungsträger vom Anschlussnehmer bzw. Vorhabenträger nach Maßgabe der unter Ziffer 1 genannten Verordnungenjeweils einen Baukostenzuschuss und verlangen die Erstattung der Hausanschlusskosten.Über die Kostenbeteiligung und -erstattung trifft der Vorhabenträger mit den Versorgungsträgern eine gesonderte Vereinbarung.Zuständig sind insoweit die Verbandsgemeindewerke Kandel.(3)Die Funktionsfähigkeit der bereits vorhandenen Versorgungs-/ Entsorgungsleitungen wird von der Stadt gewährleistet.Eventuelle Schäden werden auf Kosten der Stadt beseitigt.§7 Planung, Vergabe und Bauleitung, ausführende Unternehmen(1)Der Vorhabenträger wird die endgültige Planung der von ihm herzustellenden Erschließungsanlagen auf der Grundlage desvorhabenbezogenen Bebauungsplans einvernehmlich mit den zuständigen Fachämtern und sonstigen Fachbehörden aufstellen.Die erforderlichen Fach-und Ausführungspläne sind auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien und Vorschriften auf Kostendes Vorhabenträgers zu fertigen. Diese Pläne bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung darf nur auswichtigen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt die Zustimmung nicht innerhalb von 4Wochen nach Erhalt der vollständigen Pläne versagt.

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