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B. Vorhaben§2 Zulässigkeit des Vorhabens(1)Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des von der Stadt Kandel alsSatzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der ebenfalls als Satzung beschlossenenbauordnungsrechtlichen Festsetzungen für diesen Bereich und zudem nach den weiteren Details, die sich aus der vomVorhabenträger vorgelegten Vorhabenplanung ergeben (siehe oben § 1).Die in der Vorhabenplanung vorgesehene Zahl der Geschosse, die Größe der Gebäude mit der vorgesehenen Grundfläche, derGeschossfläche und die jeweilige maximale Gebäudehöhe einschließlich der zurückgesetzten Staffeldachgeschosse bei denGebäuden Vx und Vy und einschließlich der Bau einer Tiefgarage sind verbindlich und so zu realisieren; Details zu Größe undLage der Tiefagarage sind noch zwischen den Parteien abzustimmen und verbindlich zu regeln. Geringfügige Abweichungen,insbesondere soweit sie bautechnisch bedingt oder nutzungsbedingt erforderlich bzw. sinnvoll sind, sind zulässig. Alle für dasVorhaben erforderlichen notwendigen Stellplätze müssen auf den Vorhabengrundstücken geschaffen werden; sie können nurmit Zustimmung der Stadt ggf. auch auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken geschaffen werden.Der Zuschnitt der einzelnen Nutzungseinheiten und der inneren Grundrisse und/oder Nutzungsänderungen sind bei Einhaltungder planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben zulässig.Ggf. Vorgaben für eine Gliederung der zulässigen Nutzungen nach Geschossen, z.B. Wohnnutzung nur in den oberenbeiden Geschossen, jedenfalls bei bestimmten Gebäuden etc.(2)Die Fassadenabwicklung und Strukturierung und Gestaltung der Fassaden der Gebäude entlang der Marktstraße erfolgt nachdem Muster der in der Anlage 4 beigefügten Skizze der Gebäude-und Straßenansicht. Die genaue Fassadenabwicklung,Fassadenstruktur und Fassadengestaltung entlang der Marktstraße ist der Stadt spätestens mit der Einreichung des Bauantragesvorzulegen und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt. Die Gestaltungsmaßnahmen sind bis zurNutzungsaufnahme in den Gebäuden zu realisieren.(3)Die Gestaltung der Außenanlagen auf den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen (Verkehrsgrün) hat nach den Vorgaben derStadt zu erfolgen.(4)Gestaltung und Größe von Werbeanlagen ist, sofern sie die übliche Größe einer Hinweis/Werbetafel von … x … müberschreiten, in jedem Einzelfall mit der Stadt Kandel abzustimmen.

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