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(2)Die Bauleitung und Bauoberleitung für alle in diesem Vertrag übernommenen Arbeiten obliegt dem Vorhabenträger auf eigeneKosten. Dafür ist fachlich geeignetes, ingenieurmäßig ausgebildetes Personal (oder Beauftragte des Vorhabenträgers)einzusetzen, das in erforderlichem Umfang auf der Baustelle anwesend sein muss.Zur Ausschreibung und Bauleitung sowie Bauoberleitung kann der Vorhabenträger auch ein leistungsfähiges Ingenieurbürobeauftragen.Für die Ausführung der in diesem Vertrag übernommenen Maßnahmen darf der Vorhabenträger nur fachlich geeignete,leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen einsetzen. Entsprechende Nachweise können von Seiten der Stadt verlangtwerden.Erschließungsanlagen§8 Baubeginn Baudurchführung, Fertigstellung(1)Der Vorhabenträger hat erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse für sämtliche Erschließungs-undAnschlussmaßnahmen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.(2)Der beabsichtigte Baubeginn ist der Stadt spätestens 3 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Solange die Stadt ihreZustimmung zu den Fach-und Ausführungsplänen nicht erteilt hat, darf mit den Erschließungsarbeiten nicht begonnen werden.(3)Der Vorhabenträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass dieVersorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Telefonkabel, Strom) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegtwerden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagenmöglichst ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Haus-bzw. Grundstücksanschlüsse für dieWasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Kabel sind unterirdisch zu verlegen.(4)Die gesamten Erschließungsarbeiten werden zeitlich abgestimmt mit den Hochbaumaßnahmen auf den Baugrundstückendurchgeführt.(5)Die Erschließungsanlagen müssen in Qualität und Ausstattung den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung solcherAnlagen entsprechen und werkgerecht hergestellt werden.

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