13.07.2015 Aufrufe

ENTWURF

ENTWURF

ENTWURF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 12 Übernahme Erschließungsanlagen, Widmung, Eigentumsübergang(1)Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien öffentlichen Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzungen auf die Stadtüber. Die Stadt übernimmt die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht, soweit die in Abs. 2genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(2)Vor der Übernahme wird der Vorhabenträger folgende Unterlagen übergeben:• Die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit dendazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne (M 1:500) fürsämtliche Anlagen.• Bescheinigung des Amtes für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation oder eines öffentlich bestelltenVermessungsingenieurs über die Durchführung der Schlussvermessung und die Einhaltung der Grenzen, aus der sich weiterhinergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind.• Topographische Bestandsaufnahme (digital) in dem für die Fortführung des Geoinformationssystems (GIS)erforderlichen Umfang. Der erforderliche Umfang und Form der Daten wird durch das Amt für Vermessung, Bodenordnung undGeoinformation der Stadt festgelegt. Liefert das vom Vorhabenträger beauftragte Büro die Daten nicht in dem von Seiten derStadt gefordertem Umfang oder Form, ist die Stadt berechtigt, die Daten auf Kosten des Vorhabenträgers selbst zu erheben.Dies betrifft sämtliche Erschließungs-, Entwässerungs-und Grünanlagen mit ihren Bestandteilen und Einbauten.Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.(3)Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.(4)Die Stadt widmet die in § 5 Abs. 3 genannten Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr. Der Vorhabenträger stimmthiermit der Widmung ab dem Zeitpunkt der Übernahme zu.(5)Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen geht auch das Eigentum an den öffentlichenErschließungsanlagen auf die Stadt über.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!