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Diese Bürgschaft ist innerhalb einer Woche nach dem Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das Vorhaben zuübergeben.(4)Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt besteht Einvernehmen darüber, dass die Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabeder Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank oder Sparkasse erlöschen soll.(5)Nach beanstandungsfreier Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen wird die Stadt Zug um Zug gegenÜbergabe einer Gewährleistungsbürgschaft über 3 % der vom Vorhabenträger für die Erschließungstätigkeit hinterlegtenselbstschuldnerischen Bürgschaft die bisherige, sich noch bei der Stadt befindliche Vertragserfüllungsbürgschaft über … EURzurückzugeben. Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung zur Zeitder Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunstentspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetztenZweck aufheben oder mindern.(6)Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird abweichend hiervon auf fünfJahre vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.Sofern vor Ablauf dieser Gewährleistungsfrist Gewährleistungsmängel festgestellt wurden, wird die Stadt die restlichen 3 % derSicherungsbürgschaft erst nach ordnungsgemäßer Beseitigung dieser Gewährleistungsmängel freigeben.Die innerhalb der Gewährleistungsfristen auftretenden Mängel oder Schäden hat der Vorhabenträger unverzüglich zu beheben.Hierbei sind auch die mit den Mängeln in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigungauftretenden Schäden einbezogen. Kommt der Vorhabenträger mit dieser Verpflichtung in Verzug oder besteht Gefahr imVerzuge, so kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers, unabhängig eventuellerRegressansprüche des Vorhabenträgers gegen die ausführenden Firmen, ausführen lassen.Vor Beginn der Erschließungsarbeiten werden die Stadt bzw. die Verbandsgemeindewerke hinsichtlich des Leitungsbestandseine Beweissicherung (z. B. durch TV-Befahrung) auf ihre Kosten durchführen lassen. Soweit für das zur Überbauungvorgesehene Grundstück des Vorhabenträgers im Wege der Vorausleistung bereits Beiträge bezahlt wurden, werden die Stadtbzw. die Verbandsgemeindewerke eventuelle Mängel oder Schäden am Bestand im Zuge der Erschließungsarbeiten auf ihreKosten in Abstimmung mit dem Vorhabenträger beseitigen lassen.Unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sind die Entwässerungsanlagen nochmals vom Vorhabenträger durch dieVertragsfirma der Stadt (Abwasserverband Heidelberg) mit TV-Kamerawagen zu befahren; das Untersuchungsergebnis ist demTiefbauamt der Stadt per Dokumentation mitzuteilen.

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