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(5)Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse an Wasserleitung und Kanalisation einschließlich derAbwasserkontrollschächte sind von dem Vorhabenträger separat zu tragen. Sie werden entsprechend den tatsächlichentstandenen Kosten nach Aufstellung in Rechnung gestellt. Die sonstigen Hausanschlusskosten Elektrizität, Gas,Telekommunikation und Breitbandkabel sind ebenfalls von dem Vorhabenträger separat zu tragen.(6)Die Kosten für die Beurkundung dieses Vertrags und ggf. seines Vollzugs im Grundbuch hat der Vorhabenträger zu tragen.E. Sonstiges§ 14 VertragsstrafeSofern der Vorhabenträger die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht vertragsgemäß insbesondere nichtinnerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt und vor allem, sofern er nicht rechtszeitig vor Baubeginn des Vorhabens bzw.Vorhabenteils eine Finanzierungsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 vorlegt, so hat er an die Stadt eine Vertragsstrafe in Höhe vonEUR 150.000,00 (in Worten: einhundertfünfzigtausend) zu bezahlen. Bei Nichtvorlage der Finanzierungsbestätigung jeVorhabenteil fällt die Vertragsstrafe je Verstoß an.§ 15 Schutz des MutterbodensMutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist innutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb desVertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.§ 16 Schlussbestimmungen(1)Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur mit Zustimmung der Stadt Kandel gem. § 12 Abs. 5 BauGB zulässig. Ein neuerVorhabenträger muss unmittelbar in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen eintreten.(2)Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, sofern nicht eine notarielleBeurkundung notwendig ist; dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis abbedungen wird.Nebenabreden bestehen nicht.

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