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Webeanlagen sind nur im Bereich des Erdgeschosses und der darüberlegenden Wandfläche unterhalb der Unterkante derFenster im 1. OG zulässig.§3 Durchführungsverpflichtung(1)Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertragessowie des beigefügten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Baueingabepläne• für den ersten Bauabschnitt – V… – binnen 3 Jahren• für den zweiten Bauabschnitt – V… – binnen 5 Jahren• für den dritten Bauabschnitt – V… – binnen 8 Jahrenfür den letzten Bauabschnitt – VE … – binnen 8 Jahren ab dem Inkrafttreten desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes.(2)Der Baubeginn des Vorhabens bzw. des jeweiligen Vorhabenteils ist erst zulässig, wenn der Vorhabenträger zuvor der StadtKandel einen Finanzierungsnachweis für den genehmigten Vorhabenteil in Form einer Bankbestätigung einer deutschenSparkasse oder Geschäftsbank vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass er finanziell in der Lage ist, das Vorhaben bzw. denjeweiligen Vorhabenteil zu verwirklichen.(3)Sofern das Vertragsgebiet als Ganzes oder Teile davon an Dritte veräußert werden, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die indiesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen auf den Erwerber zu übertragen.Eine Übertragung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Kandel zulässig. DieZustimmung kann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen und derZuverlässigkeit des Dritten begründet liegen.Die Zustimmung der Stadt zur Einzelveräußerung von einzelnen Nutzungs-oder Wohneinheiten in den Vorhabengebäuden istnicht erforderlich, sofern dieser Durchführungsvertrag zum Bestandteil der Teilungserklärung gemacht wird.(4)Die Stadt Kandel behält sich für den Fall, dass das Vorhaben nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vollständigdurchgeführt wird oder der Träger des Vorhabens ohne ihre Zustimmung wechselt vor, die Satzung über denVorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Sie hat dabei die Umstände einer solchen Verzögerung gemäß § 3 Abs. 1 zuberücksichtigen und wird mit dem Vorhabenträger über eine angemessene Fristverlängerung verhandeln, wenn die Umstände,die zu einer Verzögerung geführt haben, nicht vom Vorhabenträger zu vertreten sind.

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