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MANAGEMENTBelasteter Standort – wer zahlt?ALTLASTENSANIERUNG Wer ein Grundstück erwirbt, das Altlasten aufweist, musssich grundsätzlich an den Sanierungskosten beteiligen. Bei der Bemessung seinesKostenanteils wird unter anderem berücksichtigt, ob er für den Verursachungsanteilseines Rechtsvorgängers haftet und ob er durch die Sanierung einen Vorteil erlangt.AndreasWasserfallenVon 1962 bis 1975 wurden Bauschutt,Hauskehricht, Schlacken ausder Kehrichtverbrennungsanlage,Strassen- und Klärschlamm sowieflüssige und ölige Industrieabfälle in einemTobel deponiert. Dieser Standortsoll nun saniert werden. In einer erstenKostenverteilungsverfügung wurdenden heutigen Grundeigentümern 10 %der Kosten auferlegt. Es handelt sichmehrheitlich um Landwirte, welche sichbis vor das Bundesgericht gegen einesolche Kostentragung wehrten.zu rechtfertigende Besserstellung derVeräusserer respektive der zukünftigenMiterben zu Lasten der heutigenGrundeigentümer zur Folge. Zudem seizu berücksichtigen, dass die belastetenParzellen Teil eines landwirtschaftlichenGewerbes seien, das dem Realteilungsverbotunterliege, weshalb sie die belastetenParzellen nicht von der Übernahmeausschliessen konnten.Gestützt auf das Umweltschutzgesetz(USG) hielt das Bundesgericht fest, dassauch ein Standortinhaber, der daswusst. Gegenüber ihren Rechtsvorgängernwäre ein Kostenanteil von 10 %möglich gewesen, da diese von der Ablagerungverschiedener, vertraglichnicht vorgesehener Abfälle gewusst hattenund im Verwaltungsausschuss derDeponie vertreten waren. Durch dieAuffüllung des Tobels sei ebenes, landwirtschaftlichbesser nutzbares Landentstanden. Zudem hätten die damaligenGrundeigentümer eine Ausfallentschädigungfür Land und Wald und eineGewinnbeteiligung erlangt.Das Bundesgerichtbeschäftigte sich miteiner Beschwerde vonLandwirten, die sichgegen eine Beteiligungan den Kosten einerAltlastensanierungwehrten.Bauern wehren sich Sie machtengeltend, ihnen dürften die angeblichenVorteile ihrer Rechtsvorgänger aus demBetrieb der Deponie nicht angerechnetwerden, weil diese nicht an sie weitergegebenworden seien. Sie hätten dasGrundeigentum entweder durch Kaufoder durch Abtretung auf Rechnungkünftiger Erbschaft erworben, entsprechendden Bestimmungen des bäuerlichenBodenrechts. Würden sie anstelleihrer Rechtsvorgänger in die Kostenpflichtgenommen, hätte dies eine nichtGrundstück bereits mit der Belastungerworben hat, zu den potenziell zahlungspflichtigenPersonen gehört, soweiter sich nicht von der Haftung befreienkann. Das Bundesgericht zähltedeshalb auch die heutigen Eigentümerder belasteten Grundstücke grundsätzlichzum Kreis der Kostenpflichtigen. Sieseien direkte Nachkommen der Landwirte,die ihr Land 1962 zum Betrieb derDeponie zur Verfügung gestellt hattenund sie seien vor Ort aufgewachsen. Siehätten also vom Deponiebetrieb ge-Beschwerde gut geheissen Gegenüberden heutigen Eigentümern hingegenwäre eine Kostenbeteiligung von10 % exzessiv und damit bundesrechtswidrig,falls sie ausschliesslich als Standortinhaberhaften würden, ohne dass ihnender Verursachungsanteil ihrerRechtsvorgänger zugerechnet werdenkönnte und ohne dass sie durch den Deponiebetrieboder die Sanierung selbsteinen wirtschaftlichen Vorteil hättenoder in Zukunft erlangen könnten. Obes solche Vorteile zu Gunsten der heutigenEigentümer gebe oder durch dieSanierung geben werde, müsse nochabgeklärt werden. Das Bundesgerichthiess die Beschwerde der Landwirte gutund wies die Sache zu weiteren Abklärungenan die erste Instanz zurück (BGE139 II 106). Autor Der Agronom und RechtsanwaltAndreas Wasserfallen ist Spezialist fürlandwirtschaftsrechtliche Fragen.Länggassstrasse 7, 3012 Bern 031 300 37 00, www.agrarrecht.chwww.ufarevue.ch 7-8 · 1316 7-8 2013 · <strong>UFA</strong>-REVUE

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