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Kinobetriebsstudie_VERSAND

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<strong>Kinobetriebsstudie</strong>5. Einigung zwischen Kinobetrieb und VerleihEine Preisdifferenzierung nach Attraktivität würde einem Major-Filmverleihsehr viel leichter fallen als Filmverleihern mit kleinen Arthouse-Filmen.Einem Filmverleih ist es jedoch aus kartellrechtlichen Gründen untersagt,den Endpreis für ein Kinoticket festzulegen. 279 Für die USA ergab sichdies aus dem „Paramount Case“, der 1938 von der US-Regierung eingeleitetund 1952 endgültig von Gerichten entschieden wurde. 280 Danachdurfte weder der Ticketpreis vom Verleih festgelegt werden, nochdurften Filme im Paket verliehen werden (Verbot des Blockbuchens). DerVerleih muss bis heute die Konditionen, das „ob“ und das „wie viel“ proFilm und pro Filmtheaterbetrieb verhandeln.Die ökonomische Logik, wonach ein Filmtheaterbesitzer oft stärkervon dynamischen Preismodellen profitiert, als der Filmverleih, wurdeoben beschrieben. Während der einzelne Kinobetrieb seine Auslastungzulasten von Konkurrenzbetrieben verbessern kann, ist es aus der Perspektiveder Verleihunternehmen eine „Verschleuderung“ der eigenenWare. Dieses Problem lässt sich nur lösen, indem der Verleihanteil nichtnur auf Basis von Filmmietensätzen, sondern auch in absoluter Höhedefiniert ist. Ein solcher Mindestverleihanteil 281 wird von den Filmverleihernvereinzelt bereits praktiziert. Je nach Film setzt er sich unterschiedlichzusammen und wird je nach Verleiher unterschiedlich gehandhabt.STUDIOCANAL formuliert zum Beispiel in seinen AGBs bei einem Filmmietensatzvon 53 % den festen Mindestverleihanteil von 3,18 EUR proverkauftem Ticket. Der Kinobetreiber müsste die Eintrittskarte also mindestensfür 6 EUR anbieten, um finanzielle Nachteile durch den Mindestverleihanteilzu umgehen. Bei Kinotickets, die für mehr als die genannten6 EUR verkauft werden, werfen dem Verleiher aufgrund des Filmmietensatzesohnehin einen höheren Ertrag ab. Bei einer Filmmiete von 38 %setzt STUDIOCANAL noch 2,09 EUR an, was einem Mindestticketpreisvon 5,50 EUR entspräche.Der Vorteil für den Verleiher besteht darin, dass sein Ertrag nicht beliebigvon der Preispolitik der Kinobetreiber abhängt. Letzterer hat immernoch die Möglichkeit die Preise zu variieren und so auf seine Zielgruppenzuzuschneiden oder kurz vor Vorstellungsbeginn die letzten Plätze günstigeranzubieten. Eine Beschränkung des Preises nach unten definiertnun den Korridor, in dem diese Preisdynamisierung stattfinden kann.Denn der Kinobetreiber würde bei Inkrafttreten des Mindestverleihanteilseinen höheren Anteil seiner Einnahmen zahlen, als er es bei einemhöheren Eintrittspreis tun müsste. Relativ autonom könnte der Kinobetreiberzumindest dann die Eintrittspreise bestimmen, wenn sich derMindestverleihanteil auf den Mittelwert innerhalb einer Abrechnungswochebeziehen würde. So könnte er einen Preismix gestalten, der sowohl279 z. B. Nordemann (2007), Urhebervertragsrecht und neues Kartellrecht gem. Art. 81 EG und § 1GWB, in: GRUR 2007, S. 203 ff.; Loewenheim (1977), Urheberrecht und Kartellrecht, in: UFITA79 (Institut für Urheber- und Medienrecht), S. 183 ff, 203 f.; Die Buchpreisbindung ist die einzigekartellrechtliche Ausnahme, bei der eine vertikale Preisbindung zulässig ist.280 Orbach/ Einav (2007); Thompson (2012), auf: theatlantic.com, @ 81; auch Orbach (2004), Antitrustand pricing in the motion picture industry, in: Yale Journal on Regulation (21/2004), S. 317–367281 Im Unterschied zur Mindestgarantie, die dem Verleiher eine pauschale Gebühr pro Film zubilligt,ist der Verleiher mit einem Mindestverleihanteil direkter am Erfolg oder Misserfolg eines Filmsbeteiligt. Mindestgarantien werden daher meist auch nur bei Filmen relevant, bei denen die Erfolgsaussichtenungewiss sind oder der Einsatz des Filmes für besonders wenige Vorstellungen geplantist.151

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