Nordlicht_0906.qxp - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
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KV INTERN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG<br />
„Endlich ist es soweit, wir können<br />
GmbH:<br />
Gesellschaft mit<br />
beschränkter<br />
Hoffnung<br />
eine GmbH gründen“<br />
GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Hoffnung.<br />
HORST STINGL, STEUERBERATER, VEREIDIGTER<br />
BUCHPRÜFER, VEREIDIGTER UND ÖFFENTLICH<br />
BESTELLTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE<br />
BEWERTUNG VON ARZT- UND ZAHNARZTPRAXEN<br />
IN MELSDORF<br />
Solche und ähnliche Freudenrufe hat der Verfasser<br />
vernommen. Nicht immer zur eigenen Begeisterung.<br />
Was hat es nun auf sich mit dieser<br />
Rechtsform?<br />
Vor- und Nachteile sollen kurz im Folgenden erläutert<br />
werden, ersetzen aber keine eingehende rechtliche<br />
und wirtschaftliche Beratung, da dies für die Ärzte<br />
wirklich Neuland ist.<br />
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG),<br />
das aller Voraussicht nach zum 01.01.2007 in Kraft treten<br />
wird, beschreibt gesetzestechnisch und in den entsprechenden<br />
Gesetzesbegründungen zumindest für<br />
den Leistungserbringer MVZ als erlaubte Rechtsform<br />
die GmbH.<br />
Auf regionaler Ebene müssen die Möglichkeiten<br />
noch umgesetzt werden, auch als Leistungserbringer<br />
in Form der Einzelpraxis oder aber als andere Ärztegemeinschaft<br />
(ohne MVZ zu sein) die Rechtsform der<br />
GmbH zu wählen. Dies ist wohl nicht aufzuhalten, da<br />
die auf dem Deutschen Ärztetag in 2004 beschlossene<br />
Musterberufsordnung dies vorsieht und nicht ersichtlich<br />
ist, warum ein Leistungserbringer, nämlich<br />
MVZ, bevorzugt sein soll.<br />
Die GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
– ist eine sehr formalgesetzlich ausgestaltete Gesellschaftsform<br />
hinsichtlich Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung,<br />
Geschäftsführung und Haftung.<br />
Fragt man den erstmals mit dieser Frage befassten<br />
Arzt, kommt meistens als Argument für die GmbH die<br />
Haftungsbeschränkung. Dies ist nur bedingt richtig,<br />
da zum einen explizit für das MVZ in Form einer GmbH<br />
als Zulassungsvoraussetzung eine Bürgschaftserklärung<br />
der Gesellschafter erforderlich ist. Hierdurch wird<br />
bei Auflösung sichergestellt, dass für eventuelle Regressansprüche<br />
der Krankenkassen die Gesellschafter<br />
persönlich haften.<br />
Dies ist zwar für das MVZ beschrieben, dürfte aber<br />
für die Ärzte-GmbH, wenn sie denn zugelassen wird,<br />
gleichermaßen gelten.<br />
Nicht anders wird sich gegenüber der GmbH eine<br />
Bank bzw. eine Leasinggesellschaft für wertvolle medizinisch-technische<br />
Geräte gegenüber der GmbH verhalten.<br />
Es wird kein Geld in Investitionen der GmbH<br />
mit Beschränkung auf deren Haftung herausgegeben<br />
werden, wenn nicht alle Gesellschafter persönlich daneben<br />
haften.<br />
„Dies ist ja wie bei einer Einzelpraxis oder GbR!“<br />
wird jetzt der Eine oder Andere erstaunt feststellen.<br />
Hierin liegt also kein Vorteil, es sei denn auf die Haftungsbeschränkung<br />
für die üblichen Verbindlichkeiten<br />
des laufenden Geschäftsverkehrs, die allerdings<br />
auch heute keine Bedrohung darstellen.<br />
Folgendes Beispiel soll für den einfachen Fall einer<br />
Gemeinschaftspraxis die Vorgehensweise beleuchten:<br />
Dr. Müller und Meier betreiben derzeit eine fachübergreifende<br />
Gemeinschaftspraxis als Allgemeinarzt<br />
und Fachinternist in der Form einer GbR. Sie gründen<br />
eine GmbH und bringen ihre bisherige Gemeinschaftspraxis<br />
in diese ein. Sie haben ein Gutachten,<br />
dass ihre Gemeinschaftspraxis 300.000 Euro wert ist. Sie<br />
können also das notwendige Stammkapital der GmbH<br />
in Höhe von mindestens 25.000 Euro durch Sacheinlage<br />
(Einlage der Gemeinschaftspraxis) aufbringen.<br />
Dies bedarf eines Sachgründungsberichts und einer<br />
Bestätigung des Sachverständigen zusätzlich zu dem<br />
Gutachten, dass die Sacheinlage den Wert des Kapitals<br />
auch erreicht.<br />
Für die GmbH gelten die Vorschriften des GmbH-<br />
Gesetzes und des Handelsgesetzbuches (HGB). Es ist<br />
eine Eröffnungsbilanz zu fertigen und zu jedem Jahresende<br />
ein Jahresabschluss mit einem Anhang zu erstellen.<br />
Gegenüber dem Handelsregister besteht Hinterlegungspflicht<br />
des Jahresabschlusses. Die GmbH ist<br />
ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, so definiert im<br />
Handelsgesetzbuch. Die Abschlüsse richten sich nach<br />
Kaufmannsrecht.<br />
Die Ärzte benötigen eine Lohnsteuerkarte und einen<br />
Dienstvertrag, da sie gegenüber der GmbH in einer<br />
Angestellten-Doppelfunktion tätig werden müssen<br />
oder können: Zum einen sind sie (einer der Gesellschafter<br />
oder aber auch ein Dritter, z. B. eine Ehefrau)<br />
gesetzliches Organ der GmbH, nämlich Geschäftsführer.<br />
Des weiteren können sie ihre ärztliche Tätigkeit<br />
gegenüber der GmbH nur in einem Dienstverhältnis<br />
ausüben. Es ist also ein festes Gehalt schriftlich<br />
zu vereinbaren und wie mit einem fremden Angestellten<br />
auch tatsächlich abzuwickeln.<br />
Hierauf legt das Finanzamt besonderen Wert, denn<br />
es überprüft alle Verträge zwischen Gesellschafter und<br />
GmbH auf Fremdüblichkeit. Sollte es zu unüblichen, zu<br />
Lasten der GmbH gehenden Absprachen kommen,<br />
fingiert die Steuer eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung.<br />
Diese führt in den meisten Fällen<br />
zu einer zusätzlichen Steuerbelastung. Das heißt also,<br />
Mietverträge mit Grundeigentum eines Gesellschafters,<br />
Ehegattenarbeitsverträge und die eigenen Anstellungsverträge<br />
müssen fremdüblich sein. Bei den<br />
vereinbarten Arztgehältern ist es nicht auszuschließen,<br />
dass sich das Finanzamt an den Vergütungsgruppen<br />
angestellter Ärzte nach BAT hält. Damit sind<br />
<strong>Nordlicht</strong> AKTUELL 09 | 2006