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Nordlicht_0906.qxp - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

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28<br />

KV INTERN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG<br />

„Endlich ist es soweit, wir können<br />

GmbH:<br />

Gesellschaft mit<br />

beschränkter<br />

Hoffnung<br />

eine GmbH gründen“<br />

GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Hoffnung.<br />

HORST STINGL, STEUERBERATER, VEREIDIGTER<br />

BUCHPRÜFER, VEREIDIGTER UND ÖFFENTLICH<br />

BESTELLTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE<br />

BEWERTUNG VON ARZT- UND ZAHNARZTPRAXEN<br />

IN MELSDORF<br />

Solche und ähnliche Freudenrufe hat der Verfasser<br />

vernommen. Nicht immer zur eigenen Begeisterung.<br />

Was hat es nun auf sich mit dieser<br />

Rechtsform?<br />

Vor- und Nachteile sollen kurz im Folgenden erläutert<br />

werden, ersetzen aber keine eingehende rechtliche<br />

und wirtschaftliche Beratung, da dies für die Ärzte<br />

wirklich Neuland ist.<br />

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG),<br />

das aller Voraussicht nach zum 01.01.2007 in Kraft treten<br />

wird, beschreibt gesetzestechnisch und in den entsprechenden<br />

Gesetzesbegründungen zumindest für<br />

den Leistungserbringer MVZ als erlaubte Rechtsform<br />

die GmbH.<br />

Auf regionaler Ebene müssen die Möglichkeiten<br />

noch umgesetzt werden, auch als Leistungserbringer<br />

in Form der Einzelpraxis oder aber als andere Ärztegemeinschaft<br />

(ohne MVZ zu sein) die Rechtsform der<br />

GmbH zu wählen. Dies ist wohl nicht aufzuhalten, da<br />

die auf dem Deutschen Ärztetag in 2004 beschlossene<br />

Musterberufsordnung dies vorsieht und nicht ersichtlich<br />

ist, warum ein Leistungserbringer, nämlich<br />

MVZ, bevorzugt sein soll.<br />

Die GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

– ist eine sehr formalgesetzlich ausgestaltete Gesellschaftsform<br />

hinsichtlich Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung,<br />

Geschäftsführung und Haftung.<br />

Fragt man den erstmals mit dieser Frage befassten<br />

Arzt, kommt meistens als Argument für die GmbH die<br />

Haftungsbeschränkung. Dies ist nur bedingt richtig,<br />

da zum einen explizit für das MVZ in Form einer GmbH<br />

als Zulassungsvoraussetzung eine Bürgschaftserklärung<br />

der Gesellschafter erforderlich ist. Hierdurch wird<br />

bei Auflösung sichergestellt, dass für eventuelle Regressansprüche<br />

der Krankenkassen die Gesellschafter<br />

persönlich haften.<br />

Dies ist zwar für das MVZ beschrieben, dürfte aber<br />

für die Ärzte-GmbH, wenn sie denn zugelassen wird,<br />

gleichermaßen gelten.<br />

Nicht anders wird sich gegenüber der GmbH eine<br />

Bank bzw. eine Leasinggesellschaft für wertvolle medizinisch-technische<br />

Geräte gegenüber der GmbH verhalten.<br />

Es wird kein Geld in Investitionen der GmbH<br />

mit Beschränkung auf deren Haftung herausgegeben<br />

werden, wenn nicht alle Gesellschafter persönlich daneben<br />

haften.<br />

„Dies ist ja wie bei einer Einzelpraxis oder GbR!“<br />

wird jetzt der Eine oder Andere erstaunt feststellen.<br />

Hierin liegt also kein Vorteil, es sei denn auf die Haftungsbeschränkung<br />

für die üblichen Verbindlichkeiten<br />

des laufenden Geschäftsverkehrs, die allerdings<br />

auch heute keine Bedrohung darstellen.<br />

Folgendes Beispiel soll für den einfachen Fall einer<br />

Gemeinschaftspraxis die Vorgehensweise beleuchten:<br />

Dr. Müller und Meier betreiben derzeit eine fachübergreifende<br />

Gemeinschaftspraxis als Allgemeinarzt<br />

und Fachinternist in der Form einer GbR. Sie gründen<br />

eine GmbH und bringen ihre bisherige Gemeinschaftspraxis<br />

in diese ein. Sie haben ein Gutachten,<br />

dass ihre Gemeinschaftspraxis 300.000 Euro wert ist. Sie<br />

können also das notwendige Stammkapital der GmbH<br />

in Höhe von mindestens 25.000 Euro durch Sacheinlage<br />

(Einlage der Gemeinschaftspraxis) aufbringen.<br />

Dies bedarf eines Sachgründungsberichts und einer<br />

Bestätigung des Sachverständigen zusätzlich zu dem<br />

Gutachten, dass die Sacheinlage den Wert des Kapitals<br />

auch erreicht.<br />

Für die GmbH gelten die Vorschriften des GmbH-<br />

Gesetzes und des Handelsgesetzbuches (HGB). Es ist<br />

eine Eröffnungsbilanz zu fertigen und zu jedem Jahresende<br />

ein Jahresabschluss mit einem Anhang zu erstellen.<br />

Gegenüber dem Handelsregister besteht Hinterlegungspflicht<br />

des Jahresabschlusses. Die GmbH ist<br />

ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, so definiert im<br />

Handelsgesetzbuch. Die Abschlüsse richten sich nach<br />

Kaufmannsrecht.<br />

Die Ärzte benötigen eine Lohnsteuerkarte und einen<br />

Dienstvertrag, da sie gegenüber der GmbH in einer<br />

Angestellten-Doppelfunktion tätig werden müssen<br />

oder können: Zum einen sind sie (einer der Gesellschafter<br />

oder aber auch ein Dritter, z. B. eine Ehefrau)<br />

gesetzliches Organ der GmbH, nämlich Geschäftsführer.<br />

Des weiteren können sie ihre ärztliche Tätigkeit<br />

gegenüber der GmbH nur in einem Dienstverhältnis<br />

ausüben. Es ist also ein festes Gehalt schriftlich<br />

zu vereinbaren und wie mit einem fremden Angestellten<br />

auch tatsächlich abzuwickeln.<br />

Hierauf legt das Finanzamt besonderen Wert, denn<br />

es überprüft alle Verträge zwischen Gesellschafter und<br />

GmbH auf Fremdüblichkeit. Sollte es zu unüblichen, zu<br />

Lasten der GmbH gehenden Absprachen kommen,<br />

fingiert die Steuer eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung.<br />

Diese führt in den meisten Fällen<br />

zu einer zusätzlichen Steuerbelastung. Das heißt also,<br />

Mietverträge mit Grundeigentum eines Gesellschafters,<br />

Ehegattenarbeitsverträge und die eigenen Anstellungsverträge<br />

müssen fremdüblich sein. Bei den<br />

vereinbarten Arztgehältern ist es nicht auszuschließen,<br />

dass sich das Finanzamt an den Vergütungsgruppen<br />

angestellter Ärzte nach BAT hält. Damit sind<br />

<strong>Nordlicht</strong> AKTUELL 09 | 2006

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