Nordlicht_0906.qxp - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
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dann Bruttogehälter zwischen 70.000 Euro und 90.000<br />
Euro sicherlich angemessen. Das, was dann in der Gemeinschaftspraxis<br />
bisher mehr verdient und ohne Weiteres<br />
entnommen wurde, kann bei einer GmbH nur<br />
über eine alljährliche Gewinnausschüttung, eventuell<br />
verbunden mit einer Tantieme, ausgekehrt werden.<br />
Dieser Gewinn wird allerdings vorab bei einer GmbH<br />
zusätzlich um die Gewerbesteuer geschmälert.<br />
Wie in diesem nicht in die Tiefe gehenden und nicht<br />
vollständigen Beispiel zu erkennen, ist ein hoher formaler<br />
Aufwand mit der GmbH verbunden. Hinzu kommen<br />
Zusatzkosten, die durch die besonderen Vorschriften<br />
des GmbH-Gesetzes bzw. durch die Existenz<br />
der GmbH verursacht werden. Zu nennen sind höhere<br />
Jahresabschlusskosten sowie IHK-Beiträge.<br />
Als Fazit bleibt hier festzuhalten, dass für die Konstellation<br />
einer „einfachen“ Gemeinschaftspraxis die<br />
GmbH-Form als solche eher nicht angebracht ist.<br />
Ein zweites Beispiel:<br />
Eine große radiologische Gemeinschaftspraxis, bestehend<br />
aus den vier Gründern, möchte weitere Investitionen<br />
tätigen, ihr Leistungsspektrum erweitern und<br />
dazu weitere Ärzte anstellen bzw. auch weitere junge<br />
Radiologen mit Sitz aber ohne eigene Praxis in die Gesellschaft<br />
aufnehmen.<br />
Die Investitionen in die radiologische Gemeinschaftspraxis<br />
waren bisher volumenmäßig sehr hoch<br />
und werden zukünftig zur Anpassung an den technischen<br />
Fortschritt nicht weniger. Junge neue Kollegen,<br />
die aufgenommen werden sollen, haften mit ihrem<br />
persönlichen Privatvermögen für alle zukünftigen, aber<br />
nach der neuen BGH-Rechtsprechung auch für alle<br />
durch die Altgesellschafter verursachten Geschäftsschulden.<br />
Das sind Schulden aus Betrieb und Investitionen<br />
der Praxis, aber auch noch nicht bekannte Regresse<br />
gegenüber den Kassen. In diesem Fall ist es auch<br />
aus Sicht der Einsteiger zum eigenen Schutz überlegenswert,<br />
ob die haftungsbegrenzende Wirkung der<br />
GmbH zur Anwendung kommt. Weiter ist vorstellbar,<br />
dass es den Altgesellschaftern bzw. einem der Altgesellschafter<br />
als Geschäftsführer nicht recht ist, dass ei-<br />
nes Tages die Neueintritte die Mehrheit haben. Klare<br />
Strukturen im Sinne einer einheitlichen Geschäftsführung<br />
und Vertretung können besser in der GmbH<br />
umgesetzt werden. Die damit verbundene kaufmännische<br />
Buchhaltung und Jahresabschlüsse waren in<br />
der Regel schon auf Grund der Investitionsvolumina<br />
und der Umsätze und Kosten in der Personengesellschaft<br />
eingerichtet. Die zukünftig vergrößerte Struktur<br />
erfordert erst recht eine in kaufmännischer Weise<br />
eingerichtete Finanzbuchhaltung. Die hinzutretende<br />
Gewerbesteuerpflicht bei der GmbH wäre vermutlich<br />
eines Tages auch in der Personengesellschaft mit angestellten<br />
Ärzten, evtl. sogar fachfremder Gebietsbezeichnung,<br />
erreicht.<br />
Fazit:<br />
Für diese Fallgestaltung wäre es fast schon erforderlich, sich mit der Rechtsform<br />
der GmbH auseinander zu setzen und prüfen zu lassen, ob diese nicht vorteilhaft<br />
gegenüber einer personalistischen Struktur ist.<br />
Zwischen den oben beschriebenen Beispielen gibt es eine Vielzahl von Abstufungen,<br />
die im Einzelfall überprüft werden müssen. Hier kommt es darauf an, welchen wirtschaftlichen<br />
und strategischen Zweck der Unternehmerarzt mit der Wahl der Rechtsform<br />
GmbH verfolgt. Eine pauschale Aussage wie „mit der GmbH haften wir nicht<br />
mehr“ oder „jetzt können wir auch werben wie der Handwerker nebenan“ sind nicht<br />
geeignet, als Entscheidungsgrundlage für eine so komplexe Rechtsform zu dienen.<br />
Es ist also grundsätzlich zu begrüßen, dass auch den Ärzten die Rechtsform der<br />
GmbH zukünftig wie allen anderen Wirtschaftsunternehmen offen steht. Wie bei den<br />
anderen Wirtschaftsunternehmen muss aber auch bei den Ärzten die Einzelfallprüfung<br />
aller Aspekte den Ausschlag geben.<br />
Eine in der Wirtschaft verbreitete, die Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen<br />
verbindende Gesellschaft mit beiden Komponenten körperschaftlicher<br />
und personalistischer Struktur ist die so genannte GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft).<br />
Diese ist in der Berufsordnung als ärztliche Kooperationsgemeinschaft<br />
nicht erlaubt, da sie auf einen gewerblichen Zweck gerichtet ist (so die<br />
Begründung). Wie oben beschrieben, ist die GmbH jedoch Kraft Gesetzes in jedem<br />
Fall ein gewerbliches Unternehmen. Wenn also die reine Körperschaft erlaubt ist,<br />
ist es meines Erachtens nur eine Frage der Zeit, wann sich die zuständigen Entscheidungsträger<br />
der Frage annehmen müssen, ob nicht auch andere im Handelsrecht<br />
vorgesehene Gesellschaftsformen für den Arzt zulässig sind.<br />
09 | 2006 <strong>Nordlicht</strong> AKTUELL<br />
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