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Nordlicht_0906.qxp - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

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dann Bruttogehälter zwischen 70.000 Euro und 90.000<br />

Euro sicherlich angemessen. Das, was dann in der Gemeinschaftspraxis<br />

bisher mehr verdient und ohne Weiteres<br />

entnommen wurde, kann bei einer GmbH nur<br />

über eine alljährliche Gewinnausschüttung, eventuell<br />

verbunden mit einer Tantieme, ausgekehrt werden.<br />

Dieser Gewinn wird allerdings vorab bei einer GmbH<br />

zusätzlich um die Gewerbesteuer geschmälert.<br />

Wie in diesem nicht in die Tiefe gehenden und nicht<br />

vollständigen Beispiel zu erkennen, ist ein hoher formaler<br />

Aufwand mit der GmbH verbunden. Hinzu kommen<br />

Zusatzkosten, die durch die besonderen Vorschriften<br />

des GmbH-Gesetzes bzw. durch die Existenz<br />

der GmbH verursacht werden. Zu nennen sind höhere<br />

Jahresabschlusskosten sowie IHK-Beiträge.<br />

Als Fazit bleibt hier festzuhalten, dass für die Konstellation<br />

einer „einfachen“ Gemeinschaftspraxis die<br />

GmbH-Form als solche eher nicht angebracht ist.<br />

Ein zweites Beispiel:<br />

Eine große radiologische Gemeinschaftspraxis, bestehend<br />

aus den vier Gründern, möchte weitere Investitionen<br />

tätigen, ihr Leistungsspektrum erweitern und<br />

dazu weitere Ärzte anstellen bzw. auch weitere junge<br />

Radiologen mit Sitz aber ohne eigene Praxis in die Gesellschaft<br />

aufnehmen.<br />

Die Investitionen in die radiologische Gemeinschaftspraxis<br />

waren bisher volumenmäßig sehr hoch<br />

und werden zukünftig zur Anpassung an den technischen<br />

Fortschritt nicht weniger. Junge neue Kollegen,<br />

die aufgenommen werden sollen, haften mit ihrem<br />

persönlichen Privatvermögen für alle zukünftigen, aber<br />

nach der neuen BGH-Rechtsprechung auch für alle<br />

durch die Altgesellschafter verursachten Geschäftsschulden.<br />

Das sind Schulden aus Betrieb und Investitionen<br />

der Praxis, aber auch noch nicht bekannte Regresse<br />

gegenüber den Kassen. In diesem Fall ist es auch<br />

aus Sicht der Einsteiger zum eigenen Schutz überlegenswert,<br />

ob die haftungsbegrenzende Wirkung der<br />

GmbH zur Anwendung kommt. Weiter ist vorstellbar,<br />

dass es den Altgesellschaftern bzw. einem der Altgesellschafter<br />

als Geschäftsführer nicht recht ist, dass ei-<br />

nes Tages die Neueintritte die Mehrheit haben. Klare<br />

Strukturen im Sinne einer einheitlichen Geschäftsführung<br />

und Vertretung können besser in der GmbH<br />

umgesetzt werden. Die damit verbundene kaufmännische<br />

Buchhaltung und Jahresabschlüsse waren in<br />

der Regel schon auf Grund der Investitionsvolumina<br />

und der Umsätze und Kosten in der Personengesellschaft<br />

eingerichtet. Die zukünftig vergrößerte Struktur<br />

erfordert erst recht eine in kaufmännischer Weise<br />

eingerichtete Finanzbuchhaltung. Die hinzutretende<br />

Gewerbesteuerpflicht bei der GmbH wäre vermutlich<br />

eines Tages auch in der Personengesellschaft mit angestellten<br />

Ärzten, evtl. sogar fachfremder Gebietsbezeichnung,<br />

erreicht.<br />

Fazit:<br />

Für diese Fallgestaltung wäre es fast schon erforderlich, sich mit der Rechtsform<br />

der GmbH auseinander zu setzen und prüfen zu lassen, ob diese nicht vorteilhaft<br />

gegenüber einer personalistischen Struktur ist.<br />

Zwischen den oben beschriebenen Beispielen gibt es eine Vielzahl von Abstufungen,<br />

die im Einzelfall überprüft werden müssen. Hier kommt es darauf an, welchen wirtschaftlichen<br />

und strategischen Zweck der Unternehmerarzt mit der Wahl der Rechtsform<br />

GmbH verfolgt. Eine pauschale Aussage wie „mit der GmbH haften wir nicht<br />

mehr“ oder „jetzt können wir auch werben wie der Handwerker nebenan“ sind nicht<br />

geeignet, als Entscheidungsgrundlage für eine so komplexe Rechtsform zu dienen.<br />

Es ist also grundsätzlich zu begrüßen, dass auch den Ärzten die Rechtsform der<br />

GmbH zukünftig wie allen anderen Wirtschaftsunternehmen offen steht. Wie bei den<br />

anderen Wirtschaftsunternehmen muss aber auch bei den Ärzten die Einzelfallprüfung<br />

aller Aspekte den Ausschlag geben.<br />

Eine in der Wirtschaft verbreitete, die Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen<br />

verbindende Gesellschaft mit beiden Komponenten körperschaftlicher<br />

und personalistischer Struktur ist die so genannte GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft).<br />

Diese ist in der Berufsordnung als ärztliche Kooperationsgemeinschaft<br />

nicht erlaubt, da sie auf einen gewerblichen Zweck gerichtet ist (so die<br />

Begründung). Wie oben beschrieben, ist die GmbH jedoch Kraft Gesetzes in jedem<br />

Fall ein gewerbliches Unternehmen. Wenn also die reine Körperschaft erlaubt ist,<br />

ist es meines Erachtens nur eine Frage der Zeit, wann sich die zuständigen Entscheidungsträger<br />

der Frage annehmen müssen, ob nicht auch andere im Handelsrecht<br />

vorgesehene Gesellschaftsformen für den Arzt zulässig sind.<br />

09 | 2006 <strong>Nordlicht</strong> AKTUELL<br />

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