Laufende und fest disponierte Vorhaben 29a - Neue Vorhaben
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Drucksache 16/6385 – 128 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 16. Wahlperiode<br />
B<strong>und</strong>esland Anzahl B<strong>und</strong>esland Anzahl<br />
Baden-Würtemberg 4 Niedersachsen 1<br />
Bayern 4 Nordrhein-Westfalen -<br />
Berlin - Rheinland-Pfalz -<br />
Brandenburg 1 Saarland -<br />
Bremen - Sachsen 2<br />
Hamburg 1 Sachsen-Anhalt -<br />
Hessen - Schleswig-Holstein -<br />
Mecklenburg-Vorpommern - Thüringen -<br />
4. Finanzierung von Maßnahmen<br />
nach §§ 3, 13<br />
Eisenbahnkreuzungsgesetz(EKrG-B<strong>und</strong>esdrittel)<br />
Die Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen<br />
im Zuge öffentlicher Straßen (z. B.<br />
erstmaliger Einbau oder Verbesserung<br />
technischer Sicherungen) <strong>und</strong> insbesondere<br />
die Beseitigung von Bahnübergängen (z. B.<br />
durch Überführungsbauwerke) ist eine vorrangige<br />
verkehrspolitische Zielsetzung, die vom<br />
B<strong>und</strong> nachdrücklich - unter Einsatz erheblicher<br />
B<strong>und</strong>esmittel auf der Gr<strong>und</strong>lage des EKrG -<br />
unterstützt wird.<br />
Gemäß § 3 EKrG sind, wenn <strong>und</strong> soweit es die<br />
Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs<br />
unter Berücksichtigung der übersehbaren<br />
Verkehrsentwicklung erfordert, nach Maßgabe<br />
der Vereinbarung der Beteiligten (oder der<br />
Anordnung<br />
Kreuzungen<br />
im Kreuzungsrechtsverfahren)<br />
1. zu beseitigen oder<br />
2. durch Baumaßnahmen, die den<br />
Verkehr an der Kreuzung vermindern,<br />
zu entlasten oder<br />
3. durch den Bau von Überführungen,<br />
durch die Einrichtung technischer<br />
Sicherungen, insbesondere von<br />
Schranken <strong>und</strong> Lichtsignalen, durch<br />
die Herstellung von Sichtflächen an<br />
Bahnübergängen, die nicht technisch<br />
gesichert sind, oder in sonstiger Weise<br />
zu ändern.<br />
Um Maßnahmen im Zusammenhang mit der<br />
Änderung von Bahnübergängen nicht an der<br />
Finanzierungsschwäche eines Beteiligten<br />
(insbesondere der kommunalen Straßenbaulastträger)<br />
scheitern zu lassen, gewährt das<br />
EKrG einen Rechtsanspruch auf Erstattung<br />
eines Drittels der kreuzungsbedingten Kosten,<br />
welches bei Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es der<br />
B<strong>und</strong> trägt (sog. B<strong>und</strong>esdrittel gemäß § 13<br />
EKrG). Die beiden übrigen Kostendrittel sind<br />
von den jeweils beteiligten Baulastträgern der<br />
Verkehrswege Schiene <strong>und</strong> Straße zu tragen.<br />
Die Entscheidung über die Vornahme einer<br />
Kreuzungsmaßnahme treffen die jeweiligen<br />
Baulastträger der sich kreuzenden Verkehrswege.<br />
Die im Rahmen der Kreuzungsmaßnahme<br />
erforderlichen Maßnahmen sind<br />
zwischen den beteiligten Baulastträgern<br />
abzustimmen <strong>und</strong> in einer Kreuzungsvereinbarung<br />
<strong>fest</strong>zulegen. Diese Vereinbarung bedarf<br />
im Hinblick auf die Gewährung des B<strong>und</strong>esdrittels<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich der Genehmigung durch<br />
den B<strong>und</strong>.<br />
Die B<strong>und</strong>esländer haben von den vom B<strong>und</strong> im<br />
Haushaltsjahr 2006 für das so genannte<br />
B<strong>und</strong>esdrittel bereit gestellten Mitteln<br />
insgesamt 64,5 Mio. € abgerufen.