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Laufende und fest disponierte Vorhaben 29a - Neue Vorhaben

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Drucksache 16/6385 – 128 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 16. Wahlperiode<br />

B<strong>und</strong>esland Anzahl B<strong>und</strong>esland Anzahl<br />

Baden-Würtemberg 4 Niedersachsen 1<br />

Bayern 4 Nordrhein-Westfalen -<br />

Berlin - Rheinland-Pfalz -<br />

Brandenburg 1 Saarland -<br />

Bremen - Sachsen 2<br />

Hamburg 1 Sachsen-Anhalt -<br />

Hessen - Schleswig-Holstein -<br />

Mecklenburg-Vorpommern - Thüringen -<br />

4. Finanzierung von Maßnahmen<br />

nach §§ 3, 13<br />

Eisenbahnkreuzungsgesetz(EKrG-B<strong>und</strong>esdrittel)<br />

Die Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen<br />

im Zuge öffentlicher Straßen (z. B.<br />

erstmaliger Einbau oder Verbesserung<br />

technischer Sicherungen) <strong>und</strong> insbesondere<br />

die Beseitigung von Bahnübergängen (z. B.<br />

durch Überführungsbauwerke) ist eine vorrangige<br />

verkehrspolitische Zielsetzung, die vom<br />

B<strong>und</strong> nachdrücklich - unter Einsatz erheblicher<br />

B<strong>und</strong>esmittel auf der Gr<strong>und</strong>lage des EKrG -<br />

unterstützt wird.<br />

Gemäß § 3 EKrG sind, wenn <strong>und</strong> soweit es die<br />

Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs<br />

unter Berücksichtigung der übersehbaren<br />

Verkehrsentwicklung erfordert, nach Maßgabe<br />

der Vereinbarung der Beteiligten (oder der<br />

Anordnung<br />

Kreuzungen<br />

im Kreuzungsrechtsverfahren)<br />

1. zu beseitigen oder<br />

2. durch Baumaßnahmen, die den<br />

Verkehr an der Kreuzung vermindern,<br />

zu entlasten oder<br />

3. durch den Bau von Überführungen,<br />

durch die Einrichtung technischer<br />

Sicherungen, insbesondere von<br />

Schranken <strong>und</strong> Lichtsignalen, durch<br />

die Herstellung von Sichtflächen an<br />

Bahnübergängen, die nicht technisch<br />

gesichert sind, oder in sonstiger Weise<br />

zu ändern.<br />

Um Maßnahmen im Zusammenhang mit der<br />

Änderung von Bahnübergängen nicht an der<br />

Finanzierungsschwäche eines Beteiligten<br />

(insbesondere der kommunalen Straßenbaulastträger)<br />

scheitern zu lassen, gewährt das<br />

EKrG einen Rechtsanspruch auf Erstattung<br />

eines Drittels der kreuzungsbedingten Kosten,<br />

welches bei Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es der<br />

B<strong>und</strong> trägt (sog. B<strong>und</strong>esdrittel gemäß § 13<br />

EKrG). Die beiden übrigen Kostendrittel sind<br />

von den jeweils beteiligten Baulastträgern der<br />

Verkehrswege Schiene <strong>und</strong> Straße zu tragen.<br />

Die Entscheidung über die Vornahme einer<br />

Kreuzungsmaßnahme treffen die jeweiligen<br />

Baulastträger der sich kreuzenden Verkehrswege.<br />

Die im Rahmen der Kreuzungsmaßnahme<br />

erforderlichen Maßnahmen sind<br />

zwischen den beteiligten Baulastträgern<br />

abzustimmen <strong>und</strong> in einer Kreuzungsvereinbarung<br />

<strong>fest</strong>zulegen. Diese Vereinbarung bedarf<br />

im Hinblick auf die Gewährung des B<strong>und</strong>esdrittels<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der Genehmigung durch<br />

den B<strong>und</strong>.<br />

Die B<strong>und</strong>esländer haben von den vom B<strong>und</strong> im<br />

Haushaltsjahr 2006 für das so genannte<br />

B<strong>und</strong>esdrittel bereit gestellten Mitteln<br />

insgesamt 64,5 Mio. € abgerufen.

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