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Nachhaltige Erholungsnutzung und Tourismus - Bundesamt für ...

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4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>für</strong> <strong>Erholungsnutzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong><br />

4 Eignung der Bergbaufolgelandschaft <strong>für</strong> Erholung <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong><br />

Im folgenden Kapitel wird die Eignung der BFL <strong>für</strong> Erholung <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong> genauer analysiert <strong>und</strong> bewertet,<br />

was folgende Bearbeitungsschritte beinhaltet:<br />

• Darstellung rechtlicher Rahmenbedingungen <strong>und</strong>übergeordneter Planungsvorgaben zu <strong>Tourismus</strong> <strong>und</strong><br />

Erholung in der BFL (Kap. 4.2)<br />

• Zusammenstellung möglicher Formen der <strong>Erholungsnutzung</strong> in der BFL (Kap. 4.3)<br />

• Ausarbeitung von Anforderungsprofilen <strong>für</strong> die relevanten Erholungsformen in der BFL (Kap. 4.4)<br />

• Bewertung der Eignung der BFL <strong>und</strong> ihrer verschiedenen Einheiten <strong>für</strong> die möglichen Erholungsformen<br />

(Kap. 4.5)<br />

• Darstellung sozioökonomischer Rahmenbedingungen <strong>für</strong> Planung von Naherholung <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong> in<br />

der BFL (Kap. 4.6).<br />

4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>für</strong> <strong>Erholungsnutzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong><br />

In diesem Kapitel werden die rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst, die bei der Verwirklichung<br />

von Erholungs- <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong>projekten in Bergbaufolgelandschaften normalerweise zu berücksichtigen<br />

sind. Das Kapitel vermittelt einen Überblick über gr<strong>und</strong>legende gesetzliche Vorgaben, wobei auf die im<br />

einzelnen wirksamen landesrechtlichen Regelungen nur beispielhaft verwiesen wird (vgl. auch Anhang I).<br />

4.1.1 Betretungsrecht<br />

Nach § 27 BNatSchG Abs. 1 ist das Betreten der Flur auf Straßen <strong>und</strong> Wegen sowie auf ungenutzten Flächen<br />

zum Zwecke der Erholung gr<strong>und</strong>sätzlich gestattet. Da die Einzelheiten des Betretungsrechts in den<br />

Landesnaturschutzgesetzen geregelt sind, kommt es hier je nach B<strong>und</strong>esland zu abweichenden Regelungen:<br />

während das Betretungsrecht in Sachsen-Anhalt beispielsweise auch das Reiten umfasst, ist dies in<br />

Sachsen ausgeschlossen. In Brandenburg dürfen z.B. gesetzlich geschützte Biotope nicht betreten werden.<br />

Die landesrechtlichen Vorgaben sind im Einzelnen den Naturschutzgesetzen der Länder zu entnehmen.<br />

Durch Rechtsverordnungen können alle B<strong>und</strong>esländer das Betretungsrecht im Einzelfall ebenfalls beschränken.<br />

Das Betreten des Waldes ist nach § 14 BWaldG zum Zwecke der Erholung gestattet. Radfahren ist im<br />

Wald nur auf Wegen erlaubt. Auch hier kommt es durch die Gesetzgebung der Länder zu Abweichungen,<br />

die insbesondere das Radfahren <strong>und</strong> das Reiten im Wald betreffen. Die entsprechenden Regelungen sind<br />

in den Waldgesetzen der Länder zu finden.<br />

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