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Nachhaltige Erholungsnutzung und Tourismus - Bundesamt für ...

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4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>für</strong> <strong>Erholungsnutzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong><br />

Im Hinblick auf die Einrichtung von Wassersportanlagen geht SCHEMEL (1987) z.B. davon aus, dass Projekte<br />

an kleineren Seen (weniger als 100 ha Wasserfläche) in jedem Fall als erheblich zu bewerten sind,<br />

während auf größeren Seen der konkrete Standort <strong>und</strong> / oder ein Mehraufkommen an Wassersportfahrzeugen<br />

<strong>für</strong> die Bewertung relevant sind.<br />

Im Anhang I sind diejenigen Erholungs- <strong>und</strong> Nutzungsformen dargestellt, <strong>für</strong> die i.d.R. ein ROV / PFV<br />

mit UVP erforderlich ist.<br />

4.1.6 Schutzgebietsverordnungen, gesetzlich geschützte Biotope, FFH-Gebiete<br />

In Schutzgebieten, die durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind (Naturschutzgebiete, Nationalparke,<br />

Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, sowie Naturdenkmäler <strong>und</strong> Geschützte<br />

Landschaftsbestandteile), sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder<br />

Veränderung führen können (Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Geschützte Landschaftsbestandteile)<br />

bzw. die den Charakter des Gebiets verändern (Landschaftsschutzgebiete).<br />

Konkrete Ver- <strong>und</strong> Gebote sind in den entsprechenden Rechtsverordnungen (Schutzgebietsverordnungen)<br />

festgelegt. Die Naturschutzbehörden können in bestimmten Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zulassen<br />

<strong>und</strong> Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anordnen.<br />

Geplante Erholungsformen oder -einrichtungen in Schutzgebieten sind daher auf ihre Vereinbarkeit mit<br />

der Schutzgebietsverordnung zu prüfen.<br />

Nach § 20c BNatSchG <strong>und</strong> den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen gelten bestimmte Biotoptypen<br />

als gesetzlich geschützt. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder<br />

nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind unzulässig. Darüber hinaus gelten in<br />

einzelnen B<strong>und</strong>esländern weitere Verbote (z.B. Betretungsverbot in Brandenburg). Die Länder können<br />

Ausnahmen von diesem Verbot zulassen <strong>und</strong> gegebenenfalls Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anordnen.<br />

Nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) müssen die Mitgliedsstaaten eine Liste von Gebieten<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung vorlegen, die zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

(gemäß Richtlinie 79/409/EWG) Teile des geplanten kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer<br />

Schutzgebiete („Natura 2000“) werden (§ 19a ff. BNatSchG). Diese Gebiete sollen als Schutzgebiete<br />

nach § 12 BNatSchG ausgewiesen werden. Projekte 6 in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

(nach ihrer Bekanntmachung) oder in Europäischen Vogelschutzgebieten sind vor ihrer Zulassung<br />

oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets oder des Vogelschutzgebiets<br />

zu untersuchen. Für Schutzgebiete nach § 12 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe <strong>für</strong> die<br />

Verträglichkeit aus dem Schutzzweck <strong>und</strong> den dazu erlassenen Vorschriften.<br />

Der gesetzliche Schutz von Biotopen sowie der Schutz von Flächen nach der FFH-Richtlinine sind unabhängig<br />

von bestimmten Erholungsformen <strong>und</strong> sind daher im Anhang I nicht explizit dargestellt.<br />

6 Als Projekte im Sinne von § 19a BNatSchG gelten Vorhaben, Maßnahmen <strong>und</strong> Eingriffe innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, die einer Anzeige an eine Behörde oder einer behördlichen<br />

Entscheidung bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden sowie alle Anlagen, die nach dem B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen.<br />

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