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Nachhaltige Erholungsnutzung und Tourismus - Bundesamt für ...

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4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>für</strong> <strong>Erholungsnutzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Tourismus</strong><br />

Umweltverträglichkeitsstudie“ im entsprechenden Teilkapitel auf S. 50). Können die Beeinträchtigungen<br />

nicht vermieden oder im erforderlichen Umfang ausgeglichen werden, so kann der Eingriff untersagt<br />

werden, wenn die Belange des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege bei der Abwägung vorgehen (§ 8<br />

Abs. 3 BNatSchG).<br />

Die Eingriffsregelung wird im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes oder vergleichbarer<br />

Festsetzungen im entsprechenden Fachplan abgearbeitet. Die Anwendung der Eingriffsregelung <strong>für</strong> Vorhaben,<br />

die dem Baurecht unterliegen, ist im Baugesetzbuch geregelt (vgl. folgendes Teilkapitel).<br />

4.1.4 Bauleitplanung<br />

Soweit die Erholungs- oder Freizeitnutzung auf Anlagen angewiesen ist, die eigens da<strong>für</strong> erstellt oder<br />

gewidmet werden, sind diese baulichen Anlagen baugenehmigungsbedürftig. Zu den Anlagen zählen dabei<br />

nicht nur Gebäude, sondern auch Einrichtungen wie z.B. Skilifte oder bauliche Anlagen <strong>für</strong> Luftsport,<br />

die zweckentsprechend künstlich angelegt oder hergerichtet wurden. Ausgenommen sind davon Anlagen<br />

von untergeordneter Bedeutung <strong>und</strong> Größe wie z.B. kleine, offene Schutzhütten <strong>und</strong> solche Nutzungsformen,<br />

die sich in der freien Landschaft oder auf primär <strong>für</strong> andere Zwecke errichtete Anlagen (Straßen,<br />

Wege) abspielen.<br />

Die Errichtung, Nutzung <strong>und</strong> Unterhaltung oder Änderung von Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsanlagen unterliegt<br />

dem Landesbaurecht („Bauordnungsrecht“). Normalerweise ist eine Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen<br />

erforderlich, vor deren Erteilung die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens<br />

mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft.<br />

Die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen hängt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht entscheidend von der<br />

räumlichen Lage der Flächen ab, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll (Innenbereich, Außenbereich,<br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; vgl. §§ 30, 34, 35 BauGB sowie SCHEMEL & ERB-<br />

GUTH 2000). Stärkste Einschränkungen liegen <strong>für</strong> den Außenbereich vor: Hier können Anlagen nur dann<br />

genehmigt werden, wenn sie zu den privilegierten Vorhaben gehören, d.h. <strong>für</strong> Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen<br />

z.B. wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen nachteiliger Wirkungen<br />

auf die Umgebung oder da sie wegen besonderer Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt<br />

werden können (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).<br />

SCHEMEL & ERBGUTH (2000) führen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsurteile aus, dass nicht<br />

jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, allein schon deshalb nach<br />

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gesondert zuzulassen ist. Die Bevorzugung individueller Freizeitwünsche Einzelner<br />

oder bestimmter Gruppen (z.B. in Bezug auf Golfsport) widerspricht vielmehr der eigentlichen<br />

Funktion des Außenbereichs, die neben Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft auch dem allgemeinen Bedürfnis nach<br />

Erholung dienen soll.<br />

Bei nichtprivilegierten Vorhaben kommt eine Genehmigung im Außenbereich nur im Einzelfall <strong>und</strong> dann<br />

in Betracht, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt <strong>und</strong> die Erschließung<br />

gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).<br />

Aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Regelungen kann die bauordnungsrechtliche Genehmigung auch entfallen oder<br />

durch eine spezielle Zulassung ersetzt werden: Letzteres ist immer dann der Fall, wenn <strong>für</strong> das Vorhaben<br />

nach anderen gesetzlichen Vorgaben ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist (s. Kap. 4.1.5).<br />

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