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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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8<br />

IStGH auch unter ungünstigen Rahmenbedingungen<br />

bewähren kann. Bei sämtlichen<br />

drei Kriterien ist systematisch zu<br />

untersuchen, inwieweit sie im IStGH<br />

und seinem institutionellen Design<br />

wiederzufinden sind.<br />

Idealtypisch müsste der <strong>Strafgerichtshof</strong><br />

demnach erstens als Vertreter von völkerrechtlichen<br />

Normen auftreten, die<br />

staatlicher Disposition entzogen sind,<br />

zweitens einen oder mehrere Typen<br />

nichtstaatlicher Akteure als Träger von<br />

völkerrechtlichen Rechten und Pflichten<br />

behandeln und drittens im Rahmen<br />

seiner Zuständigkeit internationalen<br />

Rechtsnormen zur Durchsetzung verhelfen<br />

können.<br />

3. IStGH und Objektivierung<br />

der Rechtsordnung<br />

Im Folgenden gilt es zu überprüfen,<br />

inwieweit der IStGH einen Bezug zum<br />

Prozess der Objektivierung der Völkerrechtsordnung<br />

aufweist. Demnach ist<br />

festzustellen, ob der IStGH in seiner<br />

Rechtsprechung auf universell-gemeinschaftliche<br />

Normen zurückgreift, wie sie<br />

Delbrück für seine These reklamiert. Das<br />

Gericht müsste seine Jurisdiktionsgewalt<br />

folglich aus weltinnenrechtlichen Normen<br />

wie dem ius cogens oder erga omnes<br />

Verpflichtungen ableiten. Dazu soll<br />

zunächst mit dem Völkerstrafrecht und<br />

dem Statut von Rom die rechtliche<br />

Handlungsgrundlage des Gerichts diskutiert<br />

werden.<br />

Doch bleibt damit ungeklärt, ob der<br />

<strong>Strafgerichtshof</strong> überhaupt beanspruchen<br />

kann, im Namen einer öffentlichen<br />

Weltrechtsordnung zu urteilen. Eine<br />

Überprüfung der Rechtsgrundlage der<br />

Urteile des IStGH lässt nur darauf<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

schließen, ob der IStGH Weltinnenrecht<br />

anwendet. Deswegen gilt es sich in<br />

einem zweiten Schritt mit dem IStGH als<br />

einem Element des institutionellen Gefüges<br />

einer <strong>Weltinnenrechts</strong>ordnung<br />

auseinanderzusetzen. Dies soll anhand<br />

von zwei Kriterien geschehen: Zum<br />

einen der formellen Rechtsgrundlage,<br />

auf welcher der Gerichtshof gegründet<br />

ist, zum anderen dem Maß der Unabhängigkeit<br />

des IStGH. Erst eine von politischer<br />

Einflussnahme unabhängige Institution<br />

wäre in der Lage, nach Maßgabe<br />

der rule of law als Vertreter einer <strong>Weltinnenrechts</strong>ordnung<br />

aufzutreten.<br />

3.1 Zur völkerstrafrechtlichen<br />

Handlungsgrundlage<br />

3.1.1 Natur des Völkerstrafrechts<br />

<strong>Der</strong> IStGH greift im Rahmen seiner<br />

Rechtsprechung auf das Völkerstrafrecht<br />

zurück. Wie im Folgenden zu zeigen<br />

sein wird, ist allein an der Existenz des<br />

Völkerstrafrechts ein Trend zur Objektivierung<br />

des Völkerrechts abzulesen. So<br />

stellt die Etablierung <strong>eines</strong> Völkerstrafrechts<br />

aus rechtsdogmatischer Sicht alles<br />

andere als eine Selbstverständlichkeit<br />

dar, da die Prinzipien des Völkerrechts<br />

mit denen des formellen Strafrechts<br />

kaum in Einklang zu bringen sind.<br />

Klassisches Völkerrecht gilt als ein<br />

zwischen gleichrangigen Staaten vereinbartes<br />

Koordinationsrecht. Dreh- und<br />

Angelpunkt ist in diesem Zusammenhang<br />

die formale Gleichheit der Rechtssubjekte,<br />

die im internationalen System<br />

auf der nationalstaatlichen Souveränität<br />

der Staaten fußt, wie sie als Grundpfeiler<br />

der Völkerrechtsordnung auch in der

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