Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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IStGH auch unter ungünstigen Rahmenbedingungen<br />
bewähren kann. Bei sämtlichen<br />
drei Kriterien ist systematisch zu<br />
untersuchen, inwieweit sie im IStGH<br />
und seinem institutionellen Design<br />
wiederzufinden sind.<br />
Idealtypisch müsste der <strong>Strafgerichtshof</strong><br />
demnach erstens als Vertreter von völkerrechtlichen<br />
Normen auftreten, die<br />
staatlicher Disposition entzogen sind,<br />
zweitens einen oder mehrere Typen<br />
nichtstaatlicher Akteure als Träger von<br />
völkerrechtlichen Rechten und Pflichten<br />
behandeln und drittens im Rahmen<br />
seiner Zuständigkeit internationalen<br />
Rechtsnormen zur Durchsetzung verhelfen<br />
können.<br />
3. IStGH und Objektivierung<br />
der Rechtsordnung<br />
Im Folgenden gilt es zu überprüfen,<br />
inwieweit der IStGH einen Bezug zum<br />
Prozess der Objektivierung der Völkerrechtsordnung<br />
aufweist. Demnach ist<br />
festzustellen, ob der IStGH in seiner<br />
Rechtsprechung auf universell-gemeinschaftliche<br />
Normen zurückgreift, wie sie<br />
Delbrück für seine These reklamiert. Das<br />
Gericht müsste seine Jurisdiktionsgewalt<br />
folglich aus weltinnenrechtlichen Normen<br />
wie dem ius cogens oder erga omnes<br />
Verpflichtungen ableiten. Dazu soll<br />
zunächst mit dem Völkerstrafrecht und<br />
dem Statut von Rom die rechtliche<br />
Handlungsgrundlage des Gerichts diskutiert<br />
werden.<br />
Doch bleibt damit ungeklärt, ob der<br />
<strong>Strafgerichtshof</strong> überhaupt beanspruchen<br />
kann, im Namen einer öffentlichen<br />
Weltrechtsordnung zu urteilen. Eine<br />
Überprüfung der Rechtsgrundlage der<br />
Urteile des IStGH lässt nur darauf<br />
PHILIPP STEMPEL<br />
schließen, ob der IStGH Weltinnenrecht<br />
anwendet. Deswegen gilt es sich in<br />
einem zweiten Schritt mit dem IStGH als<br />
einem Element des institutionellen Gefüges<br />
einer <strong>Weltinnenrechts</strong>ordnung<br />
auseinanderzusetzen. Dies soll anhand<br />
von zwei Kriterien geschehen: Zum<br />
einen der formellen Rechtsgrundlage,<br />
auf welcher der Gerichtshof gegründet<br />
ist, zum anderen dem Maß der Unabhängigkeit<br />
des IStGH. Erst eine von politischer<br />
Einflussnahme unabhängige Institution<br />
wäre in der Lage, nach Maßgabe<br />
der rule of law als Vertreter einer <strong>Weltinnenrechts</strong>ordnung<br />
aufzutreten.<br />
3.1 Zur völkerstrafrechtlichen<br />
Handlungsgrundlage<br />
3.1.1 Natur des Völkerstrafrechts<br />
<strong>Der</strong> IStGH greift im Rahmen seiner<br />
Rechtsprechung auf das Völkerstrafrecht<br />
zurück. Wie im Folgenden zu zeigen<br />
sein wird, ist allein an der Existenz des<br />
Völkerstrafrechts ein Trend zur Objektivierung<br />
des Völkerrechts abzulesen. So<br />
stellt die Etablierung <strong>eines</strong> Völkerstrafrechts<br />
aus rechtsdogmatischer Sicht alles<br />
andere als eine Selbstverständlichkeit<br />
dar, da die Prinzipien des Völkerrechts<br />
mit denen des formellen Strafrechts<br />
kaum in Einklang zu bringen sind.<br />
Klassisches Völkerrecht gilt als ein<br />
zwischen gleichrangigen Staaten vereinbartes<br />
Koordinationsrecht. Dreh- und<br />
Angelpunkt ist in diesem Zusammenhang<br />
die formale Gleichheit der Rechtssubjekte,<br />
die im internationalen System<br />
auf der nationalstaatlichen Souveränität<br />
der Staaten fußt, wie sie als Grundpfeiler<br />
der Völkerrechtsordnung auch in der