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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 5<br />

schen und der Völker zu werden beginnt“<br />

(Delbrück 1998: 56).<br />

Im Einzelnen macht Delbrück diese<br />

Entwicklung an drei Veränderungen des<br />

internationalen Rechts fest, die er alle<br />

auf Globalisierungsprozesse zurückführt.<br />

3 Dazu zählt Delbrück erstens eine<br />

Objektivierung der Völkerrechtsordnung,<br />

zweitens die Erweiterung des<br />

Kreises der Völkerrechtssubjekte und<br />

drittens eine bessere Durchsetzbarkeit<br />

internationalen Rechts. Diese Merkmale<br />

gilt es näher zu erläutern.<br />

2.1 Objektivierung des<br />

Völkerrechts<br />

Den Befunden von Jost Delbrück zufolge<br />

zeichnet sich im Völkerrecht ein<br />

Konstitutionalisierungsprozess ab, der<br />

dadurch gekennzeichnet ist, dass sich<br />

fundamentale internationale Normen der<br />

Disponierbarkeit durch Staaten entziehen<br />

und stattdessen einen legislativen Charakter<br />

annehmen. Im Zuge dieses Prozesses<br />

entwickelt sich das Völkerrecht,<br />

so Delbrück, zunehmend zu einer objektiven<br />

Rechtsordnung, die eben nicht<br />

durch einzelstaatliche Interessen gesteuert<br />

ist, sondern durch eine zunehmende<br />

Berücksichtigung von universellen<br />

Gemeinschaftsnormen.<br />

In diesem Zusammenhang identifiziert<br />

Delbrück neue Formen der Rechtssetzung<br />

im internationalen System. So<br />

greife die internationale Staatengemeinschaft<br />

zum Beispiel im Menschenrechts-<br />

und Umweltschutz in bisher unbekanntem<br />

Maße auf das Instrument multilate-<br />

3 Explizit ausgeführt sind diese drei Indikatoren<br />

erst in den jüngeren Texten (vgl. Delbrück<br />

2001a: 21-34; Delbrück 2001: 4-10).<br />

raler Verträge zurück, um im allgemeinen<br />

Interesse erforderliche Regelungen<br />

zu treffen (vgl. Delbrück 2001: 5). Als<br />

entscheidend für den Trend zu einer<br />

Objektivierung des Völkerrechts macht<br />

Delbrück dabei aus, dass Staaten sich<br />

mit derartigen „law making treaties“<br />

einem gemeinsamen Ziel verschreiben.<br />

Sie verpflichten sich dabei über das<br />

vertragsinterne „erga omnes“ Prinzip,<br />

getroffene Regelungen gegenüber allen<br />

anderen Vertragsstaaten einzuhalten. Ein<br />

multilateraler Vertrag unter Beteiligung<br />

der überwiegenden Mehrheit der Staaten<br />

schafft folglich universell geltende<br />

Normen.<br />

In diesem Zusammenhang verweist<br />

Delbrück darauf, dass seit einem Urteil<br />

des <strong>Internationale</strong>n Gerichtshofs auch<br />

bei manchen völkergewohnheitsrechtlichen<br />

Normen eine erga omnes Wirkung<br />

anerkannt ist. Staaten schulden die Einhaltung<br />

solcher Normen folglich unabhängig<br />

von vertraglichen Bindungen<br />

jedem anderen Staat. Ihre Durchsetzung<br />

kann sogar von Staaten unternommen<br />

werden, die von einer Verletzung dieser<br />

Normen nicht unmittelbar betroffen sind.<br />

Zu solchen erga omnes Normen zählen<br />

beispielsweise das Verbot von Völkermord,<br />

die grundlegenden Normen der<br />

Menschenrechte oder nach Ansicht<br />

einiger Autoren der Umweltschutz (vgl.<br />

Kimminich / Hobe 2000: 65). Entscheidend<br />

ist stets die Begründung, dass<br />

Staaten einem allgemeinen Gemeinschaftsinteresse<br />

verpflichtet sind.<br />

Als weiteren Beleg für eine Objektivierung<br />

der Völkerrechtsordnung führt<br />

Delbrück eine zunehmende Hierarchisierung<br />

der Völkerrechtsnormen an. So<br />

kommen Gemeinschaftsinteressen mitt-

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