Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 5<br />
schen und der Völker zu werden beginnt“<br />
(Delbrück 1998: 56).<br />
Im Einzelnen macht Delbrück diese<br />
Entwicklung an drei Veränderungen des<br />
internationalen Rechts fest, die er alle<br />
auf Globalisierungsprozesse zurückführt.<br />
3 Dazu zählt Delbrück erstens eine<br />
Objektivierung der Völkerrechtsordnung,<br />
zweitens die Erweiterung des<br />
Kreises der Völkerrechtssubjekte und<br />
drittens eine bessere Durchsetzbarkeit<br />
internationalen Rechts. Diese Merkmale<br />
gilt es näher zu erläutern.<br />
2.1 Objektivierung des<br />
Völkerrechts<br />
Den Befunden von Jost Delbrück zufolge<br />
zeichnet sich im Völkerrecht ein<br />
Konstitutionalisierungsprozess ab, der<br />
dadurch gekennzeichnet ist, dass sich<br />
fundamentale internationale Normen der<br />
Disponierbarkeit durch Staaten entziehen<br />
und stattdessen einen legislativen Charakter<br />
annehmen. Im Zuge dieses Prozesses<br />
entwickelt sich das Völkerrecht,<br />
so Delbrück, zunehmend zu einer objektiven<br />
Rechtsordnung, die eben nicht<br />
durch einzelstaatliche Interessen gesteuert<br />
ist, sondern durch eine zunehmende<br />
Berücksichtigung von universellen<br />
Gemeinschaftsnormen.<br />
In diesem Zusammenhang identifiziert<br />
Delbrück neue Formen der Rechtssetzung<br />
im internationalen System. So<br />
greife die internationale Staatengemeinschaft<br />
zum Beispiel im Menschenrechts-<br />
und Umweltschutz in bisher unbekanntem<br />
Maße auf das Instrument multilate-<br />
3 Explizit ausgeführt sind diese drei Indikatoren<br />
erst in den jüngeren Texten (vgl. Delbrück<br />
2001a: 21-34; Delbrück 2001: 4-10).<br />
raler Verträge zurück, um im allgemeinen<br />
Interesse erforderliche Regelungen<br />
zu treffen (vgl. Delbrück 2001: 5). Als<br />
entscheidend für den Trend zu einer<br />
Objektivierung des Völkerrechts macht<br />
Delbrück dabei aus, dass Staaten sich<br />
mit derartigen „law making treaties“<br />
einem gemeinsamen Ziel verschreiben.<br />
Sie verpflichten sich dabei über das<br />
vertragsinterne „erga omnes“ Prinzip,<br />
getroffene Regelungen gegenüber allen<br />
anderen Vertragsstaaten einzuhalten. Ein<br />
multilateraler Vertrag unter Beteiligung<br />
der überwiegenden Mehrheit der Staaten<br />
schafft folglich universell geltende<br />
Normen.<br />
In diesem Zusammenhang verweist<br />
Delbrück darauf, dass seit einem Urteil<br />
des <strong>Internationale</strong>n Gerichtshofs auch<br />
bei manchen völkergewohnheitsrechtlichen<br />
Normen eine erga omnes Wirkung<br />
anerkannt ist. Staaten schulden die Einhaltung<br />
solcher Normen folglich unabhängig<br />
von vertraglichen Bindungen<br />
jedem anderen Staat. Ihre Durchsetzung<br />
kann sogar von Staaten unternommen<br />
werden, die von einer Verletzung dieser<br />
Normen nicht unmittelbar betroffen sind.<br />
Zu solchen erga omnes Normen zählen<br />
beispielsweise das Verbot von Völkermord,<br />
die grundlegenden Normen der<br />
Menschenrechte oder nach Ansicht<br />
einiger Autoren der Umweltschutz (vgl.<br />
Kimminich / Hobe 2000: 65). Entscheidend<br />
ist stets die Begründung, dass<br />
Staaten einem allgemeinen Gemeinschaftsinteresse<br />
verpflichtet sind.<br />
Als weiteren Beleg für eine Objektivierung<br />
der Völkerrechtsordnung führt<br />
Delbrück eine zunehmende Hierarchisierung<br />
der Völkerrechtsnormen an. So<br />
kommen Gemeinschaftsinteressen mitt-