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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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6<br />

lerweile im so genannten „ius cogens“<br />

zur Geltung, das für Staaten zwingendes<br />

Gemeinschaftsrecht formuliert. Die im<br />

Rahmen der Wiener Vertragsrechtskonvention<br />

ausdrücklich anerkannte Geltung<br />

von ius cogens erlaubt Staaten unter<br />

keinen Umständen eine Abweichung von<br />

der zwingenden Norm und entzieht sie<br />

somit staatlicher Disposition (vgl. Delbrück<br />

2001a: 28-31). Zusammengenommen<br />

bedeutet dies laut Delbrück,<br />

„daß das Völkerrecht sich von der bisher<br />

vertretenen souveränitäts- und konsensbasierten<br />

Geltungsgrundlage entfernt<br />

und sich zu einer objektiven Rechtsordnung<br />

entwickelt“ (Delbrück 2001: 6).<br />

2.2 Erweiterung des Kreises<br />

der Völkerrechtssubjekte<br />

Die zweite Kernthese, auf der der Befund<br />

von der Transformation des Völkerrechts<br />

zu einem Weltinnenrecht aufbaut,<br />

ist die Erweiterung des Kreises der<br />

Völkerrechtssubjekte. Wie auch die<br />

Globalisierungsforschung stichhaltig<br />

belegt, ist das Monopol des Staates als<br />

politischer Akteur in den internationalen<br />

Beziehungen gebrochen. Stattdessen ist<br />

an der Gestaltung der Weltpolitik eine<br />

Vielzahl von Akteuren beteiligt: Dazu<br />

zählen neben Staaten etwa internationale<br />

Organisationen, multinationale Unternehmen,Nichtregierungs-Organisationen<br />

und Individuen.<br />

Die Anerkennung einer Völkerrechtssubjektivität<br />

von internationalen Organisationen<br />

war dabei stets unstrittig, da diese<br />

ihre Existenz direkt aus staatlichem<br />

Willen ableiten. Anders stellt sich der<br />

Fall bei nicht-staatlichen Organisationen<br />

(NGOs) und Individuen dar. Sie könnten<br />

an einer rein zwischenstaatlichen Ord-<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

nung keinen Anteil haben, weil sie nicht<br />

mit hoheitlichen Rechten ausgestattet<br />

sind. Delbrück führt jedoch an, dass in<br />

der politischen Realität sowohl NGOs<br />

als auch Individuen im Rahmen des<br />

Völkerrechts agieren (vgl. Delbrück<br />

2001a: 21-26). So wirkten NGOs beim<br />

Abkommen zum Verbot von Landminen<br />

oder auch bei der Umweltkonferenz in<br />

Rio aktiv an der Ausarbeitung von völkerrechtlichen<br />

Verträgen mit. Ferner<br />

haben sie im Rahmen des Menschenrechtsschutzes<br />

ein Beschwerderecht bei<br />

internationalen Überwachungsorganen<br />

und sind zum Teil fest in den Implementationsprozess<br />

völkerrechtlicher Regelungen<br />

mit eingebunden, wie etwa in der<br />

Konvention zur Verhinderung der Wüsten.<br />

Auch für Individuen konstatiert<br />

Delbrück eine direkte Partizipation an<br />

völkerrechtlichen Regelungen, sei es<br />

durch Klagerechte vor internationalen<br />

Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof<br />

für Menschenrechte oder eine<br />

individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit.<br />

Insofern muss laut Delbrück Individuen<br />

und NGOs eine zumindest beschränkte<br />

Völkerrechtssubjektivität zugestanden<br />

werden. Eine solche Öffnung des Völkerrechts<br />

für gesellschaftliche Akteure<br />

veranlasst Delbrück zu dem vorläufigen<br />

Fazit, „daß es zumindest einen Trend im<br />

Völkerrecht gibt, daß sich dieses bisher<br />

zwischenstaatliche Recht zu einer –<br />

auch – transnationalen Rechtsordnung<br />

transformiert“ (Delbrück 2001: 5).<br />

2.3 Durchsetzungsfähigkeit<br />

des Rechts<br />

Das traditionelle Völkerrecht kennt<br />

keine zentrale Rechtsdurchsetzungsin-

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