Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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versammlung (vgl. Römisches Statut:<br />
Art. 42 (1)).<br />
Da derartige Feststellungen eine politische<br />
Unabhängigkeit noch nicht garantieren,<br />
sind im Statut einige weitere<br />
Vorkehrungen getroffen, die einen politischen<br />
Einfluss auf die Amtsträger<br />
möglichst ausschließen sollen. So ist<br />
etwa die neunjährige Amtszeit von<br />
Richtern und Ankläger bewusst nicht<br />
verlängerbar, so dass die IStGH-Juristen<br />
gar nicht erst in Versuchung geraten,<br />
ihre Wiederwahl durch politische und<br />
taktische Rücksichtnahmen zu befördern<br />
(vgl. Cassese 1999: 163). Ebenfalls in<br />
diese Richtung deutet die ungewöhnliche<br />
Vorgabe, dass Richter- und Anklägerkandidaten<br />
ein hohes sittliches Ansehen<br />
genießen und die Voraussetzungen für<br />
höchste juristische Ämter in ihren Heimatländern<br />
erfüllen sollten (vgl. Römisches<br />
Statut: Art. 36 (3); Art. 42 (3)).<br />
Auch die Dauer der Amtszeit von neun<br />
Jahren erlaubt weitgehend eine freie<br />
Entfaltung der Amtspersönlichkeit.<br />
Des Weiteren kann auch das komplizierte<br />
Proporzsystem bei der Auswahl der<br />
Richter durch die Vertragsstaatenversammlung<br />
als Beleg für eine Unabhängigkeit<br />
des Gerichts angeführt werden:<br />
Jeder Vertragsstaat darf nicht mehr als<br />
einen Richter stellen, so dass eine politische<br />
Dominanz bestimmter Staaten<br />
auszuschließen ist. Auch die Regionen<br />
und Rechtskulturen der Vertragsstaaten<br />
werden angemessen berücksichtigt.<br />
Abgesehen davon muss ein Kandidat in<br />
der Vertragsstaatenversammlung zuvor<br />
eine Zweidrittelmehrheit in geheimer<br />
Abstimmung gefunden haben.<br />
Eine grundsätzliche Garantie für die<br />
interessenfreie Amtsausübung von An-<br />
PHILIPP STEMPEL<br />
kläger und Richtern können die Verfahren<br />
allerdings nicht bieten. Repräsentatitivität<br />
und hohe Qualifikation schließen<br />
eine politische Beeinflussung der Kandidaten<br />
k<strong>eines</strong>wegs aus. Ebenso wenig<br />
können die Rahmenbedingungen der<br />
Wahlverfahren garantieren, dass Richter<br />
im Anschluss an ihre Amtszeit keine<br />
Nachteile erleiden, weil sie politisch<br />
missliebige Urteile gefällt haben. Das<br />
Nominierungsrecht für die Richterkandidaten<br />
liegt bei den einzelnen Vertragsstaaten,<br />
so dass letztlich deren Entscheidungspraxis<br />
darüber bestimmt, ob ein<br />
Rechtsexperte oder ein staatlicher Interessenvertreter<br />
nach Den Haag geschickt<br />
werden soll. 21 Eine offene politische<br />
Einflussnahme schließt das Wahlverfahren<br />
in Kombination mit den hohen Anforderungen<br />
an das IStGH-Personal<br />
jedoch aus.<br />
Die ersten Richterwahlen im März 2003<br />
und die später folgende Wahl des Argentiniers<br />
Luis Moreno-Ocampo zum<br />
Chefankläger lassen inzwischen erste<br />
Bewertungen zu, inwieweit das Personal<br />
am IStGH eine unabhängige Amtsführung<br />
erwarten lässt. Die NGO-Koalition<br />
für einen <strong>Internationale</strong>n <strong>Strafgerichtshof</strong>,<br />
CICC, hat in diesem Zusammenhang<br />
die Besetzung der 18 Richterposten<br />
ausdrücklich begrüßt (vgl. CICC 2003).<br />
Ebenso geht Chefankläger Luis Moreno-<br />
Ocampo ein tadelloser Ruf voraus: Dem<br />
Argentinier wird nachgesagt, er habe in<br />
der Aufarbeitung der Menschenrechtsverbrechen<br />
in seiner Heimat Mut und<br />
21 Eine vergleichende Studie über die nationalen<br />
Verfahren zur Berufung hoher Richter<br />
hat ergeben, dass sich bei der Bestimmung<br />
von Richtern in jedem Staat Spielräume für<br />
politischen Einfluss finden (vgl. Brinke /<br />
Deml 2002: 101).