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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 55<br />

NGO-Koalition für einen <strong>Internationale</strong>n<br />

<strong>Strafgerichtshof</strong> sind bis zum Sommer<br />

2004 beachtliche 90 solcher Bilateral<br />

Agreements abgeschlossen worden, 41<br />

davon mit Vertrags- oder Unterzeichnerstaaten<br />

des Statuts von Rom (vgl. ICCnow<br />

2004). Die bilateralen Abkommen<br />

stellen für den IStGH somit eine immense<br />

Herausforderung dar. Wenn die Vereinigten<br />

Staaten ihr Ziel erreichen und<br />

ein weltweites Netz von Verträgen<br />

schließen, werden US-Bürger eine dauerhafte<br />

Immunität vor dem IStGH genießen.<br />

Von einer Herrschaft des Rechts in<br />

den internationalen Beziehungen könnte<br />

keine Rede mehr sein, wenn der Welthegemon<br />

sich dauerhaft außerhalb der<br />

Rechtsordnung begibt.<br />

Damit bestätigt sich letztlich die historische<br />

Erfahrung, dass die Vereinigten<br />

Staaten internationalen Vereinbarungen<br />

generell keine Legitimität zugestehen,<br />

wenn sie diese nicht selbst kontrollieren<br />

können. Traditionell ist die amerikanische<br />

Außenpolitik durch eine ambivalente<br />

Haltung gegenüber dem Recht gekennzeichnet,<br />

wie auch Nico Krisch in<br />

seiner Abhandlung zum Verhältnis<br />

zwischen Recht und US-Außenpolitik<br />

feststellt: “Insofar as it [die USA, P.S.] is<br />

subject to international law, it seeks to<br />

maintain it in a primitive state, too weak<br />

to constitutional constraints on the pursuit<br />

of the U.S. national interest. And it<br />

seeks to establish strong legal rules for<br />

other states, through international or<br />

domestic processes, remaining itself<br />

exempt from or even, as far as possible,<br />

above the law. [...] In the hierarchy of<br />

norms, the U.S. Constitution is uppermost,<br />

and international law is merely<br />

part of subordinate foreign-relations<br />

law“ (Krisch 2003: 62).<br />

Dennoch: <strong>Der</strong> <strong>Strafgerichtshof</strong> ist auf die<br />

Unterstützung der Supermacht maßgeblich<br />

angewiesen. Im Hinblick auf die<br />

Durchsetzungsfähigkeit des IStGH ist<br />

darum die Frage unumgänglich, ob<br />

Aussichten darauf bestehen, die USA in<br />

absehbarer Zeit für den IStGH zu gewinnen<br />

oder zumindest zu einer Haltung<br />

der „guten Nachbarschaft“ zu bewegen,<br />

wie sie noch die Regierung Clinton in<br />

Aussicht gestellt hatte. Paradoxerweise<br />

waren es doch gerade die USA, die in<br />

der Geschichte mit Nürnberg oder den<br />

Ad-hoc-Tribunalen die internationale<br />

Strafgerichtsbarkeit vorangetrieben<br />

hatten.<br />

Als Erklärung für diese ablehnende<br />

Haltung lässt sich eine ganze Reihe von<br />

möglichen Gründen anführen: So lässt<br />

sich das Verhalten der USA sowohl mit<br />

einem realpolitischen Interesse am Erhalt<br />

der Machtposition im internationalen<br />

System erklären wie auch mit eher<br />

konstruktivistisch orientierten Ansätzen,<br />

die vor allem in der politischen Kultur<br />

der Vereinigten Staaten und dem „American<br />

Exceptionalism“ die entscheidende<br />

Ursache sehen. Matthias Dembinski hat<br />

zudem darauf hingewiesen, dass große<br />

Teile der politischen Klasse der USA<br />

gegenüber internationaler Kooperation<br />

ein tief sitzendes Misstrauen empfinden,<br />

da sie wegen der damit verbundenen<br />

Beschränkungen das Ideal demokratischer<br />

Selbstbestimmung gefährdet sehen.<br />

52<br />

52 Dembinskis Studie liefert zudem einen<br />

erhellenden Überblick auf die verschiedenen<br />

Erklärungsansätze zur amerikanischen

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