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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 41<br />

folgung ist im Statut von Rom eindeutig<br />

dem IStGH zugeordnet (vgl. Römisches<br />

Statut: Art. 17 (2) und Art. 19; Bruer-<br />

Schäfer 2001: 254-263; Meißner 2003:<br />

51-75). Im konkreten Verfahrensablauf<br />

ist zunächst der Ankläger zuständig, der<br />

vor jedem Verfahren im Rahmen einer<br />

Zulässigkeitsprüfung zu kontrollieren<br />

hat, ob ein Staat unwillig oder unfähig<br />

ist, seiner Pflicht zur nationalen Strafverfolgung<br />

nachzukommen. Für die Legitimität<br />

der Verfahren ist dem Legitimacy-<br />

Ansatz zufolge vor allem von Interesse,<br />

inwieweit die Anklagebehörde unabhängig<br />

von politischen Interessen vorgeht.<br />

Dabei ist davon auszugehen, dass ein<br />

Verfahren umso legitimer empfunden<br />

wird, je weniger es von politischen<br />

Interessen bestimmt ist.<br />

Dass dem <strong>Internationale</strong>n <strong>Strafgerichtshof</strong><br />

mitsamt seiner Anklagebehörde in<br />

Sachen Unabhängigkeit gute Werte zu<br />

bescheinigen sind, haben bereits die<br />

Ausführungen zur Objektivität des<br />

IStGH gezeigt (vgl. Kap. 3.4.). Die<br />

Voraussetzungen für eine interessenfreie<br />

Rechtsanwendung sind somit gegeben,<br />

bieten aber noch keine Garantie dafür,<br />

dass das Gericht, beziehungsweise der<br />

Ankläger frei von politischen Interessen<br />

agiert. Doch kommt hier den von den<br />

gerichtshofskeptischen Staaten durchgesetzten<br />

checks and balances eine wichtige<br />

Rolle zu: Die Kontrolle des Anklägers<br />

durch die drei Richter der Vorverfahrenskammer<br />

schränkt die Gefahr<br />

politischer Willkür erheblich ein. Im<br />

Hinblick auf die Legitimität und Fairness<br />

der gerichtlichen Verfahren sind weitreichende<br />

Kontrollen durchaus positiv zu<br />

werten, da sie den Beteiligten zusätzliches<br />

Vertrauen in die Normanwendung<br />

ermöglichen. Den wichtigsten Beitrag<br />

für eine zunehmende Anerkennung der<br />

Normanwendung des IStGH muss jedoch<br />

die Auslegungspraxis des Gerichts<br />

liefern.<br />

Ob aber im konkreten Fall durch faire<br />

Gerichtsverfahren zur Bewertung der<br />

nationalen Strafverfolgung die Bereitschaft<br />

von Staaten steigt, die eigene<br />

Strafverfolgung zu verbessern, ist zweifelhaft.<br />

Entscheidungen aus Den Haag<br />

werden voraussichtlich nur Staaten<br />

betreffen, die sich dem Verdacht aussetzen,<br />

schwerste Menschheitsverbrechen<br />

nicht bestrafen zu können oder zu wollen.<br />

Es ist anzunehmen, dass der betreffende<br />

Staat für ein solches Verhalten<br />

schwerwiegende Gründe haben wird,<br />

welche so stark sind, dass sie die Norm<br />

zur Strafverfolgung und damit auch den<br />

Compliance pull legitimer Verfahren<br />

überlagern. Am deutlichsten ist diese<br />

Konstellation sicher gegeben, wenn<br />

Staaten systematisch in die Begehung<br />

von Völkerrechtsverbrechen involviert<br />

sind: Das Interesse der Verantwortlichen<br />

besteht dann schlicht darin, sich nicht<br />

selbst verurteilen zu wollen. Faire Verfahren<br />

können da wenig ausrichten.<br />

Wo aber ein unabhängiges Rechtssystem<br />

besteht, ist die Legitimität von Rechtsverfahren<br />

vor dem IStGH zweifelsfrei<br />

ein wichtiges Motiv für die nationalen<br />

Behörden, eine Strafverfolgung zu<br />

betreiben. So beschränkt sich eine durch<br />

legitime Verfahren bedingte bessere<br />

Compliance vor allem auf Drittstaaten<br />

und Staaten mit einer stabilen und unabhängigen<br />

Rechtsordnung.

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