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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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48<br />

dürften sich als schwierig erweisen. Dies<br />

ist derzeit in der Republik Kongo zu<br />

beobachten, wo der Ankläger in seinem<br />

ersten offiziellen Fall ermitteln lässt:<br />

Dort können die Ermittler bisher lediglich<br />

auf die Unterstützung von kongolesischen<br />

Sicherheitskräften zurückgreifen.<br />

Inwieweit der IStGH auch mit der in<br />

dem Gebiet tätigen UN-Blauhelmtruppe<br />

MONUC (Mission de l’Organisation des<br />

Nations Unies en République Démocratique<br />

du Congo) zusammenarbeiten<br />

kann, ist bislang nicht geregelt. 45<br />

5.2.2 Legitimacy – Anklage zwischen<br />

Politik und Recht<br />

Wie schon auf der Ebene der indirekten<br />

Durchsetzung muss eine Behandlung des<br />

Legitimitätsansatzes überprüfen, inwieweit<br />

die Verfahren zur Regelsetzung und<br />

Regelanwendung als legitim erachtet<br />

werden können. Dem Ansatz zufolge<br />

beachten Staaten internationale Normen,<br />

wenn diese in einem als fair erachteten<br />

Kontext erstellt wurden und ihre Anwendung<br />

transparent sowie prinzipiengeleitet<br />

erfolgt. Bezogen auf das Kooperationsregime<br />

des IStGH ist demnach zu<br />

erörtern, wie die Norm der Kooperationsverpflichtung<br />

mit dem IStGH entstanden<br />

ist und wie sie durch den Gerichtshof<br />

angewandt wird.<br />

Im Bereich der Normsetzung überlappt<br />

sich der Befund in weiten Teilen mit den<br />

Beobachtungen zur Legitimität auf<br />

Ebene der indirekten Durchsetzung (vgl.<br />

Kap. 5.1.2). Aus dem fairen und für alle<br />

Seiten offenen Normsetzungsprozess vor<br />

und in Rom lässt sich auch im Hinblick<br />

45 Gespräch mit Irune Aguirrezabal, Europa-<br />

Koordinatorin der CICC, am 16.7.2004.<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

auf die Kooperationsverpflichtungen<br />

eine hohe Legitimität ableiten, die zudem<br />

durch die relativ große Unabhängigkeit<br />

des Gerichts gestärkt wird. Die<br />

allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit<br />

einer generellen Pflicht zur<br />

Zusammenarbeit hat vor allem in Artikel<br />

88 ihren Niederschlag gefunden. Demnach<br />

verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />

dafür zu sorgen, „dass in ihrem<br />

innerstaatlichen Recht für alle in diesem<br />

Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit<br />

Verfahren zur Verfügung<br />

stehen“ (Römisches Statut: Art. 88).<br />

Damit wird in den Vertragsstaaten mit<br />

der Ratifizierung des Statuts eine Anpassung<br />

des nationalen Rechts erforderlich.<br />

46 Bemerkenswert daran ist, dass es<br />

sich bei solchen Gesetzesänderungen<br />

nicht um defensive Anpassungen handelt,<br />

wie es bei der Aufnahme völkerstrafrechtlicher<br />

Tatbestände in das nationale<br />

Recht der Fall war (vgl. Kap. 5.1.1).<br />

Während letztere eine Abwehr der Jurisdiktionsgewalt<br />

des IStGH bezwecken,<br />

ermöglichen die Kooperationsgesetze<br />

eine effektive Strafverfolgung durch den<br />

IStGH. Somit muss von einer Internalisierung<br />

von Normen die Rede sein, – ein<br />

klarer Indikator für die Legitimität des<br />

IStGH. Vergleichende Studien über die<br />

Belastbarkeit der einzelstaatlichen Kooperationsgesetze<br />

liegen allerdings noch<br />

nicht vor.<br />

46 In einigen Vertragsstaaten wie auch<br />

Deutschland hat das dazu geführt, dass Änderungen<br />

an der Verfassung vorgenommen<br />

werden mussten, um die Auslieferung von<br />

Staatsbürgern an den IStGH zu ermöglichen.<br />

Die deutsche Bundesregierung hat<br />

den entsprechenden Artikel 16 (2) des<br />

Grundgesetzes im Jahr 2000 den Erfordernissen<br />

des Statuts angepasst (vgl. Werle<br />

2003: 87).

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