Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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48<br />
dürften sich als schwierig erweisen. Dies<br />
ist derzeit in der Republik Kongo zu<br />
beobachten, wo der Ankläger in seinem<br />
ersten offiziellen Fall ermitteln lässt:<br />
Dort können die Ermittler bisher lediglich<br />
auf die Unterstützung von kongolesischen<br />
Sicherheitskräften zurückgreifen.<br />
Inwieweit der IStGH auch mit der in<br />
dem Gebiet tätigen UN-Blauhelmtruppe<br />
MONUC (Mission de l’Organisation des<br />
Nations Unies en République Démocratique<br />
du Congo) zusammenarbeiten<br />
kann, ist bislang nicht geregelt. 45<br />
5.2.2 Legitimacy – Anklage zwischen<br />
Politik und Recht<br />
Wie schon auf der Ebene der indirekten<br />
Durchsetzung muss eine Behandlung des<br />
Legitimitätsansatzes überprüfen, inwieweit<br />
die Verfahren zur Regelsetzung und<br />
Regelanwendung als legitim erachtet<br />
werden können. Dem Ansatz zufolge<br />
beachten Staaten internationale Normen,<br />
wenn diese in einem als fair erachteten<br />
Kontext erstellt wurden und ihre Anwendung<br />
transparent sowie prinzipiengeleitet<br />
erfolgt. Bezogen auf das Kooperationsregime<br />
des IStGH ist demnach zu<br />
erörtern, wie die Norm der Kooperationsverpflichtung<br />
mit dem IStGH entstanden<br />
ist und wie sie durch den Gerichtshof<br />
angewandt wird.<br />
Im Bereich der Normsetzung überlappt<br />
sich der Befund in weiten Teilen mit den<br />
Beobachtungen zur Legitimität auf<br />
Ebene der indirekten Durchsetzung (vgl.<br />
Kap. 5.1.2). Aus dem fairen und für alle<br />
Seiten offenen Normsetzungsprozess vor<br />
und in Rom lässt sich auch im Hinblick<br />
45 Gespräch mit Irune Aguirrezabal, Europa-<br />
Koordinatorin der CICC, am 16.7.2004.<br />
PHILIPP STEMPEL<br />
auf die Kooperationsverpflichtungen<br />
eine hohe Legitimität ableiten, die zudem<br />
durch die relativ große Unabhängigkeit<br />
des Gerichts gestärkt wird. Die<br />
allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit<br />
einer generellen Pflicht zur<br />
Zusammenarbeit hat vor allem in Artikel<br />
88 ihren Niederschlag gefunden. Demnach<br />
verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />
dafür zu sorgen, „dass in ihrem<br />
innerstaatlichen Recht für alle in diesem<br />
Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit<br />
Verfahren zur Verfügung<br />
stehen“ (Römisches Statut: Art. 88).<br />
Damit wird in den Vertragsstaaten mit<br />
der Ratifizierung des Statuts eine Anpassung<br />
des nationalen Rechts erforderlich.<br />
46 Bemerkenswert daran ist, dass es<br />
sich bei solchen Gesetzesänderungen<br />
nicht um defensive Anpassungen handelt,<br />
wie es bei der Aufnahme völkerstrafrechtlicher<br />
Tatbestände in das nationale<br />
Recht der Fall war (vgl. Kap. 5.1.1).<br />
Während letztere eine Abwehr der Jurisdiktionsgewalt<br />
des IStGH bezwecken,<br />
ermöglichen die Kooperationsgesetze<br />
eine effektive Strafverfolgung durch den<br />
IStGH. Somit muss von einer Internalisierung<br />
von Normen die Rede sein, – ein<br />
klarer Indikator für die Legitimität des<br />
IStGH. Vergleichende Studien über die<br />
Belastbarkeit der einzelstaatlichen Kooperationsgesetze<br />
liegen allerdings noch<br />
nicht vor.<br />
46 In einigen Vertragsstaaten wie auch<br />
Deutschland hat das dazu geführt, dass Änderungen<br />
an der Verfassung vorgenommen<br />
werden mussten, um die Auslieferung von<br />
Staatsbürgern an den IStGH zu ermöglichen.<br />
Die deutsche Bundesregierung hat<br />
den entsprechenden Artikel 16 (2) des<br />
Grundgesetzes im Jahr 2000 den Erfordernissen<br />
des Statuts angepasst (vgl. Werle<br />
2003: 87).