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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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56<br />

Entscheidend für die Aussichten auf das<br />

Verhältnis zwischen IStGH und den<br />

USA dürfte letztlich sein, inwieweit die<br />

USA das Gericht als nützlich für die<br />

eigenen Interessen erachten können.<br />

Soweit es die Funktionen des IStGH<br />

betrifft, stimmen die Ziele der USA und<br />

der like-minded states vollkommen<br />

überein: Die Straflosigkeit schwerster<br />

Völkerrechtsverbrechen soll beendet<br />

werden. Dass die USA internationale<br />

Strafgerichte als wertvolles Instrument<br />

zur Nachbearbeitung von Konflikten und<br />

Bestrafung von Übeltätern schätzen,<br />

zeigt ihr Einsatz für die Ad-hoc Tribunale<br />

der UN ebenso wie die Einrichtung<br />

der Tribunale für Saddam Hussein oder<br />

Sierra Leone. Die USA verweigern sich<br />

lediglich der Konsequenz, dass, wer<br />

andere durch das Recht binden will, den<br />

gleichen Maßstab an sich selbst anlegen<br />

muss. Dies erfordert das für das Recht<br />

konstitutive Gleichheitsprinzip.<br />

Im Hinblick auf eine globale rule of law<br />

ist die ambivalente Haltung der USA<br />

sicherlich kein gutes Omen. Die zum<br />

Teil tief im amerikanischen Selbstverständnis<br />

verwurzelten Widerstände<br />

gegen internationale Bindungen lassen<br />

auf lange Sicht nicht erwarten, dass die<br />

USA sich internationalem Recht fügen<br />

werden, wenn es nicht Recht im amerikanischen<br />

Interesse ist. Mit einem Beitritt<br />

zum Statut von Rom ist auf lange<br />

Sicht nicht zu rechnen. Wohl aber ist es<br />

denkbar, dass die USA eine interessengeleitete<br />

Haltung der guten Nachbarschaft<br />

einnehmen könnten. Vorausset-<br />

Ablehnung internationaler Kooperation<br />

(vgl. Dembinski 2002). Zum Selbstverständnis<br />

der USA vgl. Schweigler 1998:<br />

395-398.<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

zung dafür ist jedoch, dass die USA sich<br />

durch den IStGH nicht mehr bedroht<br />

sehen. Die von den USA in den Verhandlungen<br />

zum Statut von Rom erzielten<br />

Sicherungsmechanismen könnten in<br />

dieser Hinsicht noch von Vorteil sein.<br />

Nüchtern betrachtet gewährleisten sie<br />

jedem Staat mit einer unabhängigen<br />

Gerichtsbarkeit einen hinreichenden<br />

„Schutz“ vor dem IStGH. Einer Verurteilung<br />

von US-Amerikanern müsste<br />

vorausgehen, dass diese groß angelegte<br />

und systematisch geplante Verbrechen<br />

begehen, die US-Regierung müsste diese<br />

wissentlich billigen und dann auch noch<br />

eine Strafverfolgung ablehnen. Auch<br />

unter Berücksichtigung der Skandale<br />

von Abu Ghraib und Guantanamo Bay<br />

wäre ein Einschreiten des IStGH somit<br />

höchst unwahrscheinlich, zumal es in der<br />

Hand der USA selbst liegt, dies abzuwenden.<br />

Zudem beraubt sich die amerikanische<br />

Regierung der Möglichkeit, die weitere<br />

Ausgestaltung des IStGH zu beeinflussen.<br />

Dies gilt nicht nur für die Wahl der<br />

Richter und Beschlüsse der ASP, sondern<br />

auch den Ausbau des Völkerstrafrechts.<br />

Die Vertragsstaatenkonferenz<br />

kann ab 2009 Änderungen am Statut<br />

vornehmen. Unter anderem soll dann<br />

auch eine Definition des Straftatbestands<br />

der Aggression und eine Einbeziehung<br />

terroristischer Straftaten auf die Agenda<br />

kommen. Es kann nicht im Interesse<br />

einer Weltmacht sein, die Ausgestaltung<br />

internationaler Institutionen allein den<br />

Interessen anderer zu überlassen. Wenn<br />

die USA auf lange Sicht weiterhin internationales<br />

Recht als Steuerungsinstrument<br />

der internationalen Beziehungen<br />

nutzen wollen, dürfen sie nicht den

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