Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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Entscheidend für die Aussichten auf das<br />
Verhältnis zwischen IStGH und den<br />
USA dürfte letztlich sein, inwieweit die<br />
USA das Gericht als nützlich für die<br />
eigenen Interessen erachten können.<br />
Soweit es die Funktionen des IStGH<br />
betrifft, stimmen die Ziele der USA und<br />
der like-minded states vollkommen<br />
überein: Die Straflosigkeit schwerster<br />
Völkerrechtsverbrechen soll beendet<br />
werden. Dass die USA internationale<br />
Strafgerichte als wertvolles Instrument<br />
zur Nachbearbeitung von Konflikten und<br />
Bestrafung von Übeltätern schätzen,<br />
zeigt ihr Einsatz für die Ad-hoc Tribunale<br />
der UN ebenso wie die Einrichtung<br />
der Tribunale für Saddam Hussein oder<br />
Sierra Leone. Die USA verweigern sich<br />
lediglich der Konsequenz, dass, wer<br />
andere durch das Recht binden will, den<br />
gleichen Maßstab an sich selbst anlegen<br />
muss. Dies erfordert das für das Recht<br />
konstitutive Gleichheitsprinzip.<br />
Im Hinblick auf eine globale rule of law<br />
ist die ambivalente Haltung der USA<br />
sicherlich kein gutes Omen. Die zum<br />
Teil tief im amerikanischen Selbstverständnis<br />
verwurzelten Widerstände<br />
gegen internationale Bindungen lassen<br />
auf lange Sicht nicht erwarten, dass die<br />
USA sich internationalem Recht fügen<br />
werden, wenn es nicht Recht im amerikanischen<br />
Interesse ist. Mit einem Beitritt<br />
zum Statut von Rom ist auf lange<br />
Sicht nicht zu rechnen. Wohl aber ist es<br />
denkbar, dass die USA eine interessengeleitete<br />
Haltung der guten Nachbarschaft<br />
einnehmen könnten. Vorausset-<br />
Ablehnung internationaler Kooperation<br />
(vgl. Dembinski 2002). Zum Selbstverständnis<br />
der USA vgl. Schweigler 1998:<br />
395-398.<br />
PHILIPP STEMPEL<br />
zung dafür ist jedoch, dass die USA sich<br />
durch den IStGH nicht mehr bedroht<br />
sehen. Die von den USA in den Verhandlungen<br />
zum Statut von Rom erzielten<br />
Sicherungsmechanismen könnten in<br />
dieser Hinsicht noch von Vorteil sein.<br />
Nüchtern betrachtet gewährleisten sie<br />
jedem Staat mit einer unabhängigen<br />
Gerichtsbarkeit einen hinreichenden<br />
„Schutz“ vor dem IStGH. Einer Verurteilung<br />
von US-Amerikanern müsste<br />
vorausgehen, dass diese groß angelegte<br />
und systematisch geplante Verbrechen<br />
begehen, die US-Regierung müsste diese<br />
wissentlich billigen und dann auch noch<br />
eine Strafverfolgung ablehnen. Auch<br />
unter Berücksichtigung der Skandale<br />
von Abu Ghraib und Guantanamo Bay<br />
wäre ein Einschreiten des IStGH somit<br />
höchst unwahrscheinlich, zumal es in der<br />
Hand der USA selbst liegt, dies abzuwenden.<br />
Zudem beraubt sich die amerikanische<br />
Regierung der Möglichkeit, die weitere<br />
Ausgestaltung des IStGH zu beeinflussen.<br />
Dies gilt nicht nur für die Wahl der<br />
Richter und Beschlüsse der ASP, sondern<br />
auch den Ausbau des Völkerstrafrechts.<br />
Die Vertragsstaatenkonferenz<br />
kann ab 2009 Änderungen am Statut<br />
vornehmen. Unter anderem soll dann<br />
auch eine Definition des Straftatbestands<br />
der Aggression und eine Einbeziehung<br />
terroristischer Straftaten auf die Agenda<br />
kommen. Es kann nicht im Interesse<br />
einer Weltmacht sein, die Ausgestaltung<br />
internationaler Institutionen allein den<br />
Interessen anderer zu überlassen. Wenn<br />
die USA auf lange Sicht weiterhin internationales<br />
Recht als Steuerungsinstrument<br />
der internationalen Beziehungen<br />
nutzen wollen, dürfen sie nicht den