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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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40<br />

hin. 39 Durch vielschichtige Lobbyarbeit<br />

von Interessengruppen im innerstaatlichen<br />

Raum fände das Gebot zur nationalen<br />

Strafverfolgung somit Fürsprecher<br />

im nationalen Regierungs- und Justizsystem<br />

sowie der breiten Öffentlichkeit.<br />

Damit könnte sich nicht nur der Compliance-Druck<br />

auf die betreffenden Regierungen<br />

erhöhen, sondern auf lange Sicht<br />

auch das Wertegefüge innerhalb des<br />

nationalen Systems. 40 Das liefe unter<br />

anderem darauf hinaus, dass sowohl die<br />

Transformation des Völkerstrafrechts in<br />

nationales Recht gefördert wird als auch<br />

die Bereitschaft von Staatsanwälten,<br />

dieses Recht anzuwenden. Darüber<br />

hinaus sind Anklagebehörde und Gericht<br />

gefordert, durch bilateralen Dialog und<br />

aktive Präsenz in internationalen Foren<br />

wie den Vereinten Nationen die normative<br />

Kraft des Gebots zur nationalen<br />

Strafverfolgung zu fördern (OTP 2003b:<br />

5). Oft ist in diesem Zusammenhang von<br />

einer „culture of accountability“ die<br />

Rede (vgl. Broomhall 2002: 162).<br />

An der Relativierung der Menschenrechte<br />

in jüngster Vergangenheit wird jedoch<br />

deutlich, dass die Legitimität von Normen<br />

keine stabile Größe ist. Insbesondere<br />

wenn sich Staaten und Gesellschaften<br />

von außen bedroht fühlen, geraten<br />

scheinbar unverrückbare Maximen ins<br />

39 Dies verbreitete die Association in der email-news-group<br />

der NGO-Koalition Coalition<br />

for the International Criminal Court<br />

(CICC) am 23.6.2004. Zu den Plänen und<br />

Grundsätzen der Association vgl. http://<br />

www.war-crimes.net.<br />

40 Diese Ansicht vertritt insbesondere Harold<br />

Hongju Koh, der einen solchen „transactional<br />

process“ der Internalisierung von Normen<br />

als entscheidende Compliance-<br />

Determinante begreift (vgl. Koh 1997:<br />

2645-2659).<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

Wanken. In dieser Hinsicht stellt der<br />

internationale Terrorismus derzeit sicherlich<br />

die größte Gefahr dar. Eine<br />

„culture of accountability“ befindet sich<br />

folglich in Konkurrenz mit anderen<br />

Normen, so dass der Förderung der Ziele<br />

des IStGH durch innerstaatliche Gruppen<br />

eine herausragende Bedeutung<br />

zuwächst.<br />

Eine Zwischenbilanz der Compliance-<br />

Chancen auf Ebene der nationalen Strafverfolgung<br />

muss somit vorsichtig ausfallen:<br />

Einerseits sprechen Hintergrund und<br />

Entstehungsgeschichte der Verpflichtung<br />

zur indirekten Rechtsdurchsetzung für<br />

einen compliance-pull. Die Förderung<br />

einer Entstehung einer „community of<br />

law“ durch den Ankläger lässt ebenfalls<br />

eine steigende Compliance-Bereitschaft<br />

erwarten. Solange sich jedoch der Trend<br />

zur Relativierung internationaler Rechtsstandards<br />

weiter fortsetzt, ist damit zu<br />

rechnen, dass eine nationale Strafverfolgung<br />

nur nach politischen Motiven<br />

erfolgt und somit die ungleiche Praxis<br />

der Vergangenheit weiter fortsetzt. Von<br />

einer globalen Herrschaft des Rechts<br />

wäre das weit entfernt.<br />

Die Compliance-Bereitschaft von Staaten<br />

erklärt sich jedoch nicht allein durch<br />

die faire Normsetzung, sondern auch<br />

durch deren als legitim erachtete Anwendung.<br />

Im Hinblick auf das Strafverfolgungsgebot<br />

ist demnach zu fragen,<br />

auf welche Art und Weise im Rahmen<br />

des IStGH-Regimes eine Nichtbefolgung<br />

behandelt, wie also darüber entschieden<br />

wird, ob ein Staat nicht willens oder<br />

nicht in der Lage ist, seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nachzukommen.<br />

Die Entscheidungskompetenz über die<br />

Ernsthaftigkeit der nationalen Strafver-

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