Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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ten lassen. In diesen Fällen aber kann der<br />
IStGH eine wichtige Rolle einnehmen.<br />
5.2.3 Management – IStGH als Instrument<br />
der Staatengemeinschaft<br />
Zum Abschluss stellt sich die Frage, ob<br />
der IStGH die Kooperation der Vertragsstaaten<br />
durch Managementverfahren<br />
unterstützt. Dabei ist noch einmal darauf<br />
hinzuweisen, dass Managementverfahren<br />
nur bei Staaten anwendbar sind, die<br />
grundsätzlich kooperationsbereit, aber<br />
dazu nicht in der Lage sind.<br />
<strong>Der</strong> IStGH hat im Hinblick auf eine<br />
flexible Regelauslegung als Institution<br />
des Rechts wenig Spielraum. Zwar sieht<br />
Artikel 97 Konsultationen zwischen<br />
Gericht und Vertragsstaat vor, sobald ein<br />
Staat sich nicht in der Lage sieht, ein<br />
Rechtshilfeersuchen umzusetzen, doch<br />
ist diese Regelung auf wenige eng umschriebene<br />
Fälle begrenzt (vgl. Römisches<br />
Statut: Art. 97). Allein wegen des<br />
übergreifenden Ziels einer effektiven<br />
Strafverfolgung muss der Ankläger<br />
jedoch daran interessiert sein, auch<br />
flexible Lösungen zu finden. Mit nur<br />
widerwillig kooperierenden Partnern<br />
dürfte der Gerichtshof auf Dauer keine<br />
Erfolgsbilanz schreiben können. Im<br />
Hinblick auf Management-Verfahren<br />
bleibt dem Gericht jedoch nur die Wahl,<br />
entweder ganz auf Rechtshilfersuchen zu<br />
verzichten oder aber seine Ersuchen<br />
individuell auf die Kooperationsbereitschaft<br />
der Staaten zuzuschneiden. 47<br />
Streng genommen kann der IStGH im<br />
47 Diese Möglichkeit erwähnt ein weiteres<br />
expert paper des wissenschaftlichen Expertenhearings<br />
bei der Anklagebehörde (vgl.<br />
OTP 2003c: 12-13).<br />
PHILIPP STEMPEL<br />
Hinblick auf eine flexible Regelauslegung<br />
kein Compliance-Management<br />
durch flexible Regelauslegung oder gar<br />
Regeländerung betreiben.<br />
Im Hinblick auf ein capacity-building<br />
erscheint die Frage nach den Managementkapazitäten<br />
des IStGH sogar paradox:<br />
Schließlich ist doch der IStGH in<br />
seiner Tätigkeit auf die Unterstützung<br />
der Staaten angewiesen ist und nicht<br />
umgekehrt. Wenn beispielsweise ein<br />
Staat nicht kooperiert, weil er nur auf<br />
einen unzureichenden Sicherheitsapparat<br />
zurückgreifen kann, hätte auch der<br />
IStGH keine Möglichkeit mit Geld oder<br />
Sicherheitspersonal auszuhelfen.<br />
<strong>Der</strong> Gerichtshof wird allerdings häufig<br />
damit konfrontiert werden, dass Tatortstaaten<br />
zwar grundsätzlich kooperationsbereit,<br />
aber nicht in der Lage sind,<br />
Rechtshilfeersuchen des IStGH nachzukommen.<br />
Ein capacity-building des<br />
Vertragsstaates durch beispielsweise<br />
Ausbildung von Sicherheitspersonal ist<br />
in solchen Fällen dringend geboten, kann<br />
aber nur durch Drittstaaten und die<br />
internationale Gemeinschaft erfolgen. Ist<br />
aber eine weitgehende Unterstützung<br />
gegeben, kann der IStGH in der Bearbeitung<br />
von Konflikten eine gewichtige,<br />
vielleicht sogar entscheidende Rolle<br />
spielen. Dies gilt vor allem im Hinblick<br />
auf Tatortstaaten, die angesichts von<br />
Bürgerkrieg und zerfallenden Staatsstrukturen<br />
auf keinen handlungsfähigen<br />
Justiz- und Sicherheitsapparat mehr<br />
zurückgreifen können. Solche „failed<br />
states“ sind in der Regel unfähig, in<br />
eigener Regie Straftäter zu verfolgen.<br />
<strong>Der</strong> erste offiziell von der Anklagebehörde<br />
behandelte Fall in der Republik