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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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52<br />

ten lassen. In diesen Fällen aber kann der<br />

IStGH eine wichtige Rolle einnehmen.<br />

5.2.3 Management – IStGH als Instrument<br />

der Staatengemeinschaft<br />

Zum Abschluss stellt sich die Frage, ob<br />

der IStGH die Kooperation der Vertragsstaaten<br />

durch Managementverfahren<br />

unterstützt. Dabei ist noch einmal darauf<br />

hinzuweisen, dass Managementverfahren<br />

nur bei Staaten anwendbar sind, die<br />

grundsätzlich kooperationsbereit, aber<br />

dazu nicht in der Lage sind.<br />

<strong>Der</strong> IStGH hat im Hinblick auf eine<br />

flexible Regelauslegung als Institution<br />

des Rechts wenig Spielraum. Zwar sieht<br />

Artikel 97 Konsultationen zwischen<br />

Gericht und Vertragsstaat vor, sobald ein<br />

Staat sich nicht in der Lage sieht, ein<br />

Rechtshilfeersuchen umzusetzen, doch<br />

ist diese Regelung auf wenige eng umschriebene<br />

Fälle begrenzt (vgl. Römisches<br />

Statut: Art. 97). Allein wegen des<br />

übergreifenden Ziels einer effektiven<br />

Strafverfolgung muss der Ankläger<br />

jedoch daran interessiert sein, auch<br />

flexible Lösungen zu finden. Mit nur<br />

widerwillig kooperierenden Partnern<br />

dürfte der Gerichtshof auf Dauer keine<br />

Erfolgsbilanz schreiben können. Im<br />

Hinblick auf Management-Verfahren<br />

bleibt dem Gericht jedoch nur die Wahl,<br />

entweder ganz auf Rechtshilfersuchen zu<br />

verzichten oder aber seine Ersuchen<br />

individuell auf die Kooperationsbereitschaft<br />

der Staaten zuzuschneiden. 47<br />

Streng genommen kann der IStGH im<br />

47 Diese Möglichkeit erwähnt ein weiteres<br />

expert paper des wissenschaftlichen Expertenhearings<br />

bei der Anklagebehörde (vgl.<br />

OTP 2003c: 12-13).<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

Hinblick auf eine flexible Regelauslegung<br />

kein Compliance-Management<br />

durch flexible Regelauslegung oder gar<br />

Regeländerung betreiben.<br />

Im Hinblick auf ein capacity-building<br />

erscheint die Frage nach den Managementkapazitäten<br />

des IStGH sogar paradox:<br />

Schließlich ist doch der IStGH in<br />

seiner Tätigkeit auf die Unterstützung<br />

der Staaten angewiesen ist und nicht<br />

umgekehrt. Wenn beispielsweise ein<br />

Staat nicht kooperiert, weil er nur auf<br />

einen unzureichenden Sicherheitsapparat<br />

zurückgreifen kann, hätte auch der<br />

IStGH keine Möglichkeit mit Geld oder<br />

Sicherheitspersonal auszuhelfen.<br />

<strong>Der</strong> Gerichtshof wird allerdings häufig<br />

damit konfrontiert werden, dass Tatortstaaten<br />

zwar grundsätzlich kooperationsbereit,<br />

aber nicht in der Lage sind,<br />

Rechtshilfeersuchen des IStGH nachzukommen.<br />

Ein capacity-building des<br />

Vertragsstaates durch beispielsweise<br />

Ausbildung von Sicherheitspersonal ist<br />

in solchen Fällen dringend geboten, kann<br />

aber nur durch Drittstaaten und die<br />

internationale Gemeinschaft erfolgen. Ist<br />

aber eine weitgehende Unterstützung<br />

gegeben, kann der IStGH in der Bearbeitung<br />

von Konflikten eine gewichtige,<br />

vielleicht sogar entscheidende Rolle<br />

spielen. Dies gilt vor allem im Hinblick<br />

auf Tatortstaaten, die angesichts von<br />

Bürgerkrieg und zerfallenden Staatsstrukturen<br />

auf keinen handlungsfähigen<br />

Justiz- und Sicherheitsapparat mehr<br />

zurückgreifen können. Solche „failed<br />

states“ sind in der Regel unfähig, in<br />

eigener Regie Straftäter zu verfolgen.<br />

<strong>Der</strong> erste offiziell von der Anklagebehörde<br />

behandelte Fall in der Republik

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