Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 61<br />
des Gerichts sind und bleiben die politischen<br />
Rahmenbedingungen.<br />
Als Baustein <strong>eines</strong> kollektiven Sicherheitssystems,<br />
das weiterhin durch starke<br />
Machtasymmetrien und politische Partikularinteressen<br />
gekennzeichnet ist, ist<br />
der <strong>Strafgerichtshof</strong> auch den Unzulänglichkeiten<br />
dieses Systems ausgesetzt.<br />
Selbst wenn das Recht es erfordern<br />
sollte, – der IStGH kann bestehende<br />
Machtverhältnisse nicht verändern. Die<br />
Überweisungen der Situation im Sudan<br />
durch den UN-Sicherheitsrat lässt allerdings<br />
hoffen. Zwar ist Den Haag damit<br />
noch lange nicht zu einer wahrhaft universalen<br />
Institution geworden, doch dass<br />
die USA und IStGH-kritische Staaten<br />
wie China und Russland sich einer solchen<br />
Resolution trotz gegenläufiger<br />
Interessen nicht widersetzten, zeigt<br />
welch großes politisches Gewicht dem<br />
IStGH nach wie vor zukommt. Den<br />
Haag hat mit der Situation im Sudan<br />
zweifelsfrei eine große Chance erhalten,<br />
sich als nutzvolle und der rule of law<br />
verpflichtete Institution im internationalen<br />
Sicherheitssystem zu bewähren.<br />
Auch im Rahmen der Gemeinschaft der<br />
Vertragsstaaten bleibt der IStGH in der<br />
Durchsetzung seiner Ziele entscheidend<br />
auf ein Maß an Unterstützung angewiesen,<br />
das über eine wortgetreue Beachtung<br />
des Vertragstextes hinausreicht:<br />
Ohne nachhaltige Bereitstellung von<br />
staatlichen Ressourcen im Rahmen von<br />
nation-building-Prozessen und ohne die<br />
Bereitschaft, notfalls auch Sanktionen<br />
gegen Rechtsverletzer zu ergreifen, kann<br />
der IStGH weder Straftäter dingfest<br />
machen, noch einen nachhaltigen Beitrag<br />
bei der Nachbearbeitung von Konflikten<br />
leisten. Im Rahmen der Architektur des<br />
internationalen Friedenssicherungssystems<br />
ist der IStGH somit nur solange<br />
eine durchsetzungsfähige Institution,<br />
solange die internationale Gemeinschaft<br />
ein gemeinsames Interesse definieren<br />
kann. Dennoch ist nicht zu bestreiten,<br />
dass der IStGH im Vergleich zu den<br />
vorherigen Bedingungen einen großen<br />
Erfolg für die Durchsetzung des internationalen<br />
Rechts darstellt: Zwar obliegt<br />
letztlich den mächtigen Staaten die<br />
Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit<br />
des kollektiven Sicherheitssystems,<br />
das notwendig auf deren Kooperationsbereitschaft<br />
angewiesen ist. Die Verbreitung<br />
universaler völkerstrafrechtlicher<br />
Normen in den nationalen Rechtssystemen<br />
erhöht jedoch maßgeblich den<br />
Druck auf die Politik, dieser Verantwortung<br />
auch gerecht zu werden.<br />
6. Fazit<br />
Kann nun der IStGH wie von so vielen<br />
erhofft den Weg zu einem Weltinnenrecht<br />
weisen? Die Antwort muss abermals<br />
differenziert ausfallen: So lieferten<br />
die Untersuchungen der primär rechtsimmanenten<br />
Kriterien Objektivierung<br />
der Völkerrechtsordnung und Erweiterung<br />
des Kreises der Völkerrechtssubjekte<br />
einen weitgehend positiven Befund:<br />
Erstmals kann eine dauerhafte<br />
Einrichtung des internationalen Rechts<br />
unabhängig von interessengeleitetem<br />
staatlichen Einfluss politisches Handeln<br />
universalen rechtlichen Kriterien unterwerfen<br />
und öffentlich daran messen.<br />
Zudem stellt das dem Gericht zur Verfügung<br />
stehende Regelwerk mit der Individualisierung<br />
des Völkerrechts eine<br />
Form der Entstaatlichung der internationalen<br />
Beziehungen dar. Das dem Gericht