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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 61<br />

des Gerichts sind und bleiben die politischen<br />

Rahmenbedingungen.<br />

Als Baustein <strong>eines</strong> kollektiven Sicherheitssystems,<br />

das weiterhin durch starke<br />

Machtasymmetrien und politische Partikularinteressen<br />

gekennzeichnet ist, ist<br />

der <strong>Strafgerichtshof</strong> auch den Unzulänglichkeiten<br />

dieses Systems ausgesetzt.<br />

Selbst wenn das Recht es erfordern<br />

sollte, – der IStGH kann bestehende<br />

Machtverhältnisse nicht verändern. Die<br />

Überweisungen der Situation im Sudan<br />

durch den UN-Sicherheitsrat lässt allerdings<br />

hoffen. Zwar ist Den Haag damit<br />

noch lange nicht zu einer wahrhaft universalen<br />

Institution geworden, doch dass<br />

die USA und IStGH-kritische Staaten<br />

wie China und Russland sich einer solchen<br />

Resolution trotz gegenläufiger<br />

Interessen nicht widersetzten, zeigt<br />

welch großes politisches Gewicht dem<br />

IStGH nach wie vor zukommt. Den<br />

Haag hat mit der Situation im Sudan<br />

zweifelsfrei eine große Chance erhalten,<br />

sich als nutzvolle und der rule of law<br />

verpflichtete Institution im internationalen<br />

Sicherheitssystem zu bewähren.<br />

Auch im Rahmen der Gemeinschaft der<br />

Vertragsstaaten bleibt der IStGH in der<br />

Durchsetzung seiner Ziele entscheidend<br />

auf ein Maß an Unterstützung angewiesen,<br />

das über eine wortgetreue Beachtung<br />

des Vertragstextes hinausreicht:<br />

Ohne nachhaltige Bereitstellung von<br />

staatlichen Ressourcen im Rahmen von<br />

nation-building-Prozessen und ohne die<br />

Bereitschaft, notfalls auch Sanktionen<br />

gegen Rechtsverletzer zu ergreifen, kann<br />

der IStGH weder Straftäter dingfest<br />

machen, noch einen nachhaltigen Beitrag<br />

bei der Nachbearbeitung von Konflikten<br />

leisten. Im Rahmen der Architektur des<br />

internationalen Friedenssicherungssystems<br />

ist der IStGH somit nur solange<br />

eine durchsetzungsfähige Institution,<br />

solange die internationale Gemeinschaft<br />

ein gemeinsames Interesse definieren<br />

kann. Dennoch ist nicht zu bestreiten,<br />

dass der IStGH im Vergleich zu den<br />

vorherigen Bedingungen einen großen<br />

Erfolg für die Durchsetzung des internationalen<br />

Rechts darstellt: Zwar obliegt<br />

letztlich den mächtigen Staaten die<br />

Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit<br />

des kollektiven Sicherheitssystems,<br />

das notwendig auf deren Kooperationsbereitschaft<br />

angewiesen ist. Die Verbreitung<br />

universaler völkerstrafrechtlicher<br />

Normen in den nationalen Rechtssystemen<br />

erhöht jedoch maßgeblich den<br />

Druck auf die Politik, dieser Verantwortung<br />

auch gerecht zu werden.<br />

6. Fazit<br />

Kann nun der IStGH wie von so vielen<br />

erhofft den Weg zu einem Weltinnenrecht<br />

weisen? Die Antwort muss abermals<br />

differenziert ausfallen: So lieferten<br />

die Untersuchungen der primär rechtsimmanenten<br />

Kriterien Objektivierung<br />

der Völkerrechtsordnung und Erweiterung<br />

des Kreises der Völkerrechtssubjekte<br />

einen weitgehend positiven Befund:<br />

Erstmals kann eine dauerhafte<br />

Einrichtung des internationalen Rechts<br />

unabhängig von interessengeleitetem<br />

staatlichen Einfluss politisches Handeln<br />

universalen rechtlichen Kriterien unterwerfen<br />

und öffentlich daran messen.<br />

Zudem stellt das dem Gericht zur Verfügung<br />

stehende Regelwerk mit der Individualisierung<br />

des Völkerrechts eine<br />

Form der Entstaatlichung der internationalen<br />

Beziehungen dar. Das dem Gericht

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