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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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34<br />

Staaten hergestellt werden. So sieht<br />

Artikel 86 des Statuts eine explizite<br />

Verpflichtung zur „uneingeschränkten“<br />

Kooperation vor, die im anschließenden<br />

Teil 9 mit detaillierten Regelungen zur<br />

Rechtshilfe näher ausgeführt wird (vgl.<br />

Römisches Statut: Teil 9, insbes. Art. 86<br />

und 93). Staaten sind demnach verpflichtet,<br />

Rechtshilfeersuchen des Gerichts<br />

Folge zu leisten und beispielsweise<br />

Beweismaterial sicherzustellen, Tatorte<br />

zu untersuchen sowie Angeklagte zu<br />

verhaften und auszuliefern. Um auszuschließen,<br />

dass Staaten ein Gesuch des<br />

IStGH aus formalen Gründen ablehnen<br />

können, stellt Artikel 88 darüber hinaus<br />

klar, dass die Vertragsstaaten dafür zu<br />

sorgen haben, dass „in ihrem innerstaatlichen<br />

Recht für alle [...] vorgesehenen<br />

Formen der Zusammenarbeit Verfahren<br />

zur Verfügung stehen“ (Römisches<br />

Statut: Art. 88). Aus formeller Sicht<br />

steht einer direkten Durchsetzung des<br />

Völkerstrafrechts damit nichts mehr im<br />

Wege. Rechtsdurchsetzungsinstrumente<br />

des IStGH sind die Vertragsstaaten.<br />

Doch lassen die Erfahrungen, die beispielsweise<br />

das Jugoslawientribunal<br />

gemacht hat, nicht darauf schließen, dass<br />

der IStGH mit einer reibungslosen Zusammenarbeit<br />

rechnen kann. 32 So schildert<br />

ein Ermittler des Jugoslawientribunals<br />

anschaulich, wie sich Staaten dem<br />

ICTY dauerhaft widersetzten, obwohl<br />

Resolutionen des Sicherheitsrats verbindlich<br />

die Zusammenarbeit vorschreiben:<br />

„Da will Louise Arbour, die damalige<br />

Chefanklägerin, zu Beginn des<br />

32 Für einen Abriss der Zusammenarbeit von<br />

Bosnien-Herzegowina, Serbien und Kroatien<br />

mit dem ICTY vgl. Bass 2000: 255-<br />

260.<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

Jahres 1999 einen Tatort im Kosovo<br />

besuchen, um rechtzeitig die Beweise<br />

des behaupteten Massakers von Racak<br />

sicherzustellen. An der Grenze zwischen<br />

Mazedonien und Serbien muss sie aber<br />

wieder umkehren, weil ein einfacher<br />

Grenzbeamter ihr und ihren Ermittlern<br />

die Einreise verweigert“ (Wäspi 2000:<br />

2453). Im Jahresbericht des Tribunals<br />

heißt es zu dem Thema: „Noncompliance<br />

by the FRY [Former Republic<br />

of Yugoslavia] continued to pose<br />

serious problems for the Tribunal [...]“<br />

(ICTY 1999: § 91). Mit solchen Problemen<br />

wird sich zweifellos auch der<br />

IStGH herumschlagen müssen.<br />

Es lässt sich festhalten, dass die Unterstützung<br />

durch die Vertragsstaaten für<br />

die Durchsetzung des Völkerstrafrechts<br />

sowohl auf zentraler als auch dezentraler<br />

Ebene von entscheidender Bedeutung ist.<br />

Einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung<br />

im Sinne einer Bestrafung schwerster<br />

völkerrechtlicher Verbrechen muss<br />

immer eine ausreichende Regelbefolgung<br />

der Staaten vorausgehen. Im Folgenden<br />

ist deswegen mit Hilfe der<br />

Compliance-Forschung der Frage nachzugehen,<br />

inwieweit im Rahmen des<br />

IStGH-Durchsetzungsregimes eine<br />

Rechtsbefolgung der Staaten erwartet<br />

werden kann. Auf indirekter Ebene wird<br />

die Folgebereitschaft im Zusammenhang<br />

mit der Verpflichtung zur Strafverfolgung<br />

auf nationaler Ebene untersucht,<br />

auf direkter Ebene im Zusammenhang<br />

mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit<br />

und Rechtshilfe. Auf beiden Ebenen<br />

greift die Analyse auf die drei Hauptansätze<br />

der Compliance-Forschung zurück:<br />

die Enforcement-, Legitimacy- und<br />

Management-School.

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