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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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36<br />

ten den Impuls zur Angleichung des<br />

nationalen Strafrechts an die Vorgaben<br />

des Rom-Statuts gesetzt. Als vorbildlich<br />

gilt in diesem Zusammenhang das im<br />

Juni 2002 von der deutschen Bundesregierung<br />

eingeführte Völkerstrafgesetzbuch,<br />

das alle vom Römischen Statut<br />

erfassten Verbrechen abdeckt. Es erfüllt<br />

aus rechtlicher Sicht alle Voraussetzungen<br />

für einen größeren deutschen Beitrag<br />

zur dezentralen Durchsetzung des Völkerstrafrechts.<br />

Bemerkenswerterweise wird auch in<br />

Nichtvertragsstaaten wie beispielsweise<br />

den USA eine Anpassung des nationalen<br />

Strafrechts erwogen. Dies erklärt sich<br />

dadurch, dass der Grundsatz der Komplementarität<br />

auch im Verhältnis zu<br />

Drittstaaten gilt. Sollte also beispielsweise<br />

ein Amerikaner verdächtigt werden,<br />

auf dem Gebiet <strong>eines</strong> Vertragsstaates ein<br />

Völkerrechtsverbrechen begangen zu<br />

haben, kann die US-Justiz amerikanische<br />

Staatsbürger vor einer Strafverfolgung<br />

durch den IStGH schützen, indem sie<br />

sich selbst der Sache annimmt.<br />

Indem völkerrechtliche Normen Eingang<br />

in die nationale Rechtsordnung finden,<br />

werden nationale Gerichte zu wichtigen,<br />

wenn nicht sogar den wichtigsten Instanzen<br />

zur Durchsetzung des Völkerrechts.<br />

Je mehr Angleichung zwischen nationalem<br />

und internationalem Recht stattfindet,<br />

desto mehr werden nationale Richter<br />

zu Vollzugsträgern der Völkerrechtsordnung.<br />

Allerdings formuliert das Statut<br />

keine ausdrückliche Verpflichtung zur<br />

Strafverfolgung. Die rechtspolitisch<br />

brisante Frage, ob Drittstaaten zur Verfolgung<br />

von Völkerrechtsverbrechen<br />

PHILIPP STEMPEL<br />

verpflichtet sind, bleibt damit unbeantwortet.<br />

35<br />

Dies gilt in besonderem Maße für die<br />

Anwendung des Weltrechtsprinzips, bei<br />

dessen Geltendmachung die nationale<br />

Justiz bekanntlich als Stellvertreter der<br />

internationalen Gemeinschaft agieren<br />

kann (vgl. Kap. 3.2.). So sieht beispielsweise<br />

das neue deutsche Völkerstrafgesetzbuch<br />

die uneingeschränkte Geltung<br />

des Weltrechtsprinzips vor. War zuvor<br />

für die Geltendmachung dieses Leitsatzes<br />

noch ein Anknüpfungspunkt zum<br />

deutschen Inland erforderlich, verfügt §<br />

1 des Völkerstrafgesetzbuchs die Geltung<br />

des Weltrechtspflegeprinzips für<br />

alle in seinem Rahmen erfassten Völkerrechtsverbrechen,<br />

auch wenn die Tat<br />

keinen Bezug zum Inland aufweist (vgl.<br />

Werle 2003: 84-92; Eser / Kreicker<br />

2003). Allerdings ist in naher Zukunft<br />

kaum mit einer weiteren Verbreitung des<br />

uneingeschränkten Weltrechtsprinzips zu<br />

rechnen. So soll es im Bundesjustizministerium<br />

hinter vorgehaltener Hand<br />

heißen, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt<br />

aufgelegtes Völkerstrafgesetzbuch sicher<br />

nicht mehr auf das uneingeschränkte<br />

Weltrechtsprinzip zurückgreifen würde. 36<br />

Grund dafür sind die jüngsten Entwicklungen<br />

in Recht und Politik: Zum einen<br />

sind damit die absehbaren politisch<br />

brisanten Verwerfungen angesprochen,<br />

wie sie Belgien im Zusammenhang mit<br />

Klagen gegen beispielsweise Ariel Scha-<br />

35 Die Formulierungen in der Präambel des<br />

Statuts bekräftigen lediglich die Verpflichtung<br />

zur Bestrafung von Taten, die im Hoheitsgebiet<br />

des Staates begangen worden<br />

sind. Vgl. mit weiteren Verweisen Werle<br />

2003: 189.<br />

36<br />

Gespräch<br />

8.6.2004.<br />

mit Helmut Kreicker am

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