Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?
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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 39<br />
pull“ entwickeln Regeln demnach erst<br />
durch transparente und gerechte Verfahren<br />
in der Normsetzung und Normanwendung:<br />
Alle Regeladressaten müssen<br />
an der Rechtsschaffung beteiligt und in<br />
spätere Entscheidungsverfahren mit<br />
eingebunden sein. Die zentrale Begründung<br />
für den Zusammenhang zwischen<br />
Legitimität und Rechtstreue besteht<br />
darin, dass sich Akteure dann Regelungen<br />
fügen, wenn sie sie selbst in einem<br />
als gerecht empfundenen Verfahren<br />
geschaffen haben. Bezogen auf das<br />
Strafverfolgungsregime des IStGH fragt<br />
sich demnach, ob die Verfahren zur<br />
Setzung und Anwendung der Norm<br />
„nationale Strafverfolgung“ als transparent<br />
und allgemein erachtet werden<br />
können.<br />
Im Hinblick auf die Regelsetzung ist<br />
festzustellen, dass die universale Strafbarkeit<br />
von Völkerrechtsverbrechen<br />
bereits vor der Konferenz von Rom<br />
völkerrechtlich unumstritten war. Demnach<br />
war auch das Gebot zur Strafverfolgung<br />
solcher Verbrechen schon früh<br />
in der Völkerrechtsordnung verankert,<br />
wenngleich nur im Zusammenhang mit<br />
Völkermord und bestimmten Verstößen<br />
gegen die Genfer Konventionen eine<br />
explizite Verpflichtung ausgesprochen<br />
ist (vgl. Dahm / Delbrück / Wolfrum<br />
2002: 1014). Alleine daraus lässt sich für<br />
die Normen von Rom eine hohe Legitimität<br />
ableiten.<br />
Zudem erfüllte der für alle staatlichen<br />
Akteure offene, aus den UN hervorgegangene<br />
Verhandlungsprozess die Kriterien<br />
<strong>eines</strong> allgemeinen und fairen Verfahrens.<br />
Es ist kaum zu erwarten, dass<br />
Staaten ihre Verpflichtung zur Strafverfolgung<br />
mit dem Argument ablehnen<br />
werden, die Entscheidungen in Rom<br />
seien durch politischen Druck oder<br />
andere illegitime Weise erzwungen<br />
worden. Darüber hinaus waren Nichtregierungsorganisationen<br />
wesentlich an<br />
den Vertragsverhandlungen beteiligt<br />
(vgl. Kaul 1998: 129; Glasius 2003). Sie<br />
stellten im Rechtssetzungsprozess von<br />
Rom Öffentlichkeit her und trugen damit<br />
maßgeblich zur Legitimität des Normsetzungsverfahrens<br />
bei. Das Rechtsetzungsverfahren<br />
von Rom steht auf<br />
fester normativer Grundlage und weist<br />
ein hohes Maß an Legitimität auf.<br />
Nichtsdestotrotz ist der IStGH um eine<br />
weitere Stärkung der Norm zur Strafverfolgung<br />
auf nationaler Ebene bemüht. So<br />
hofft die Anklagebehörde durch den<br />
Ausbau von formellen sowie informellen<br />
Netzwerken mit beispielsweise Justiz-<br />
und Polizeibehörden, NGOs oder Wissenschaftlern<br />
die Bereitschaft zur Einleitung<br />
von Strafverfahren fördern zu<br />
können (vgl. OTP 2003a: 5). <strong>Der</strong> Aufbau<br />
solcher Netzwerke verspricht für die<br />
Compliance von Staaten von erheblicher<br />
Bedeutung zu sein. So hat die Geschichte<br />
des Europäischen Gerichtshofs und<br />
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />
gezeigt, dass sich in ihrem<br />
Umfeld eine „community of law“ herausgebildet<br />
hat, in der juristische Akteure<br />
gemeinsame Ziele und Werte entwickelten,<br />
die sie weitgehend unbeeindruckt<br />
von politischen Interessen verfolgten<br />
(vgl. Helfer / Slaughter 1997:<br />
277 und 333-335). Die jüngst erfolgte<br />
Gründung der „International Association<br />
of War Crimes Investigators“ deutet<br />
bereits auf eine solche Entwicklung