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Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts?

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DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF 39<br />

pull“ entwickeln Regeln demnach erst<br />

durch transparente und gerechte Verfahren<br />

in der Normsetzung und Normanwendung:<br />

Alle Regeladressaten müssen<br />

an der Rechtsschaffung beteiligt und in<br />

spätere Entscheidungsverfahren mit<br />

eingebunden sein. Die zentrale Begründung<br />

für den Zusammenhang zwischen<br />

Legitimität und Rechtstreue besteht<br />

darin, dass sich Akteure dann Regelungen<br />

fügen, wenn sie sie selbst in einem<br />

als gerecht empfundenen Verfahren<br />

geschaffen haben. Bezogen auf das<br />

Strafverfolgungsregime des IStGH fragt<br />

sich demnach, ob die Verfahren zur<br />

Setzung und Anwendung der Norm<br />

„nationale Strafverfolgung“ als transparent<br />

und allgemein erachtet werden<br />

können.<br />

Im Hinblick auf die Regelsetzung ist<br />

festzustellen, dass die universale Strafbarkeit<br />

von Völkerrechtsverbrechen<br />

bereits vor der Konferenz von Rom<br />

völkerrechtlich unumstritten war. Demnach<br />

war auch das Gebot zur Strafverfolgung<br />

solcher Verbrechen schon früh<br />

in der Völkerrechtsordnung verankert,<br />

wenngleich nur im Zusammenhang mit<br />

Völkermord und bestimmten Verstößen<br />

gegen die Genfer Konventionen eine<br />

explizite Verpflichtung ausgesprochen<br />

ist (vgl. Dahm / Delbrück / Wolfrum<br />

2002: 1014). Alleine daraus lässt sich für<br />

die Normen von Rom eine hohe Legitimität<br />

ableiten.<br />

Zudem erfüllte der für alle staatlichen<br />

Akteure offene, aus den UN hervorgegangene<br />

Verhandlungsprozess die Kriterien<br />

<strong>eines</strong> allgemeinen und fairen Verfahrens.<br />

Es ist kaum zu erwarten, dass<br />

Staaten ihre Verpflichtung zur Strafverfolgung<br />

mit dem Argument ablehnen<br />

werden, die Entscheidungen in Rom<br />

seien durch politischen Druck oder<br />

andere illegitime Weise erzwungen<br />

worden. Darüber hinaus waren Nichtregierungsorganisationen<br />

wesentlich an<br />

den Vertragsverhandlungen beteiligt<br />

(vgl. Kaul 1998: 129; Glasius 2003). Sie<br />

stellten im Rechtssetzungsprozess von<br />

Rom Öffentlichkeit her und trugen damit<br />

maßgeblich zur Legitimität des Normsetzungsverfahrens<br />

bei. Das Rechtsetzungsverfahren<br />

von Rom steht auf<br />

fester normativer Grundlage und weist<br />

ein hohes Maß an Legitimität auf.<br />

Nichtsdestotrotz ist der IStGH um eine<br />

weitere Stärkung der Norm zur Strafverfolgung<br />

auf nationaler Ebene bemüht. So<br />

hofft die Anklagebehörde durch den<br />

Ausbau von formellen sowie informellen<br />

Netzwerken mit beispielsweise Justiz-<br />

und Polizeibehörden, NGOs oder Wissenschaftlern<br />

die Bereitschaft zur Einleitung<br />

von Strafverfahren fördern zu<br />

können (vgl. OTP 2003a: 5). <strong>Der</strong> Aufbau<br />

solcher Netzwerke verspricht für die<br />

Compliance von Staaten von erheblicher<br />

Bedeutung zu sein. So hat die Geschichte<br />

des Europäischen Gerichtshofs und<br />

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />

gezeigt, dass sich in ihrem<br />

Umfeld eine „community of law“ herausgebildet<br />

hat, in der juristische Akteure<br />

gemeinsame Ziele und Werte entwickelten,<br />

die sie weitgehend unbeeindruckt<br />

von politischen Interessen verfolgten<br />

(vgl. Helfer / Slaughter 1997:<br />

277 und 333-335). Die jüngst erfolgte<br />

Gründung der „International Association<br />

of War Crimes Investigators“ deutet<br />

bereits auf eine solche Entwicklung

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