Unterrichtsentwurf
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(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und<br />
Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden,<br />
soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht<br />
werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.<br />
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des<br />
Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat<br />
oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll ... ein Kreditinstitut erst um<br />
Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen<br />
an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.<br />
§ 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen 3<br />
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung<br />
eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu<br />
erteilen. ... Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft<br />
angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum<br />
Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.<br />
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen<br />
und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die<br />
Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf<br />
Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen... .<br />
§ 385 AO Geltung von Verfahrensvorschriften 4<br />
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden<br />
Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das<br />
Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz<br />
und das Jugendgerichtsgesetz.<br />
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts ... sind bei dem<br />
Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen<br />
Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die<br />
Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt,<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
3 Bundesministerium der Justiz (2007): Abgabenordnung, Online im Internet: http://www.gesetze-iminternet.de/estg//index.html<br />
(Stand 2007; Abruf 22.01.08).<br />
4 Bundesministerium der Justiz (2007): Abgabenordnung, Online im Internet: http://www.gesetze-iminternet.de/estg//index.html<br />
(Stand 2007; Abruf 22.01.08).