Untitled - Stichting Papua Erfgoed
Untitled - Stichting Papua Erfgoed
Untitled - Stichting Papua Erfgoed
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in West-<strong>Papua</strong> 17<br />
rum haufïg von Organisationen und Gruppen der Zivilgesellschaft des betreffenden<br />
Landes genutzt, um ihre Regierung öffentlich auf ihre noch ausstehenden Verpflichtungen<br />
hinzuweisen.<br />
Zum dritten entwickelte der Fachausschuss einen Stufenplan fïir den Umsetzungsprozess,<br />
der den Spielraum der Regierang bei der Verwirklichung relativ exakt<br />
bestimmen lasst. Der Stufenplan verpfiichtet die Vertragsstaaten, zuallererst dafür zu<br />
sorgen, dass die staatlichen Einrichtungen die WSK-Rechte achten und einhalten;<br />
indem etwa Justiz und Exekutive eine entsprechende normative Pflicht auferlegt<br />
bekommen. In einem nachsten oder auch parallelen Schritt ist der Vertragsstaat<br />
gehalten, die WSK-Rechte vor Verletzungen durch Dritte zu schützen; etwa die<br />
Respektierung des Rechts auf Arbeit oder freier gewerkschaftlicher Organisation<br />
seitens privater Unternehmen. SchlieBlich fordert eine dritte Stufe vom Vertragsstaat,<br />
Beweise zu erbringen, aus denen die faktische Gewahrleistung des Rechts<br />
etwa auf angemessene Gesundheitsversorgung oder kostenfreien Grundschulunterricht<br />
hervorgeht.<br />
Viertens hat sich der Fachausschuss die Möglichkeit geschaffen, mit dem Vertragsstaat<br />
auf der Grundlage der Kommentare und des Stufenplans eine Zielvereinbarung<br />
(Benchmarks) abzuschlieBen, die die ,Ausschöpfung aller Möglichkeiten'<br />
zum Inhalt hat. Solche Zielvereinbarungen unterliegen einer genauen Überprüfung,<br />
und die Ergebnisse werden mit dem Vertragsstaat eingehend besprochen. Dieser<br />
Rahmen stellt also akkurate Verfahren und Mechanismen zur Umsetzung und Überprüfung<br />
der WSK-Rechte zur Verfïigung, die sowohl die Möglichkeiten des Staates<br />
berücksichtigen und gleichwohl abgestuft und insofern prazise dessen politisches<br />
Handeln bestimmen lassen.<br />
Fünftens ist der Fachausschuss dazu übergegangen, die notorische Saumigkeit<br />
der Vertragsstaaten gegenüber ihren Berichtspflichten aufzugreifen. Eine durchgangige<br />
Kritik am Berichtssystem bei den Vertragswerken bezieht sich auf die Annahme,<br />
die Vertragsstaaten würden ihrer Berichtspflicht freiwillig nachkommen. Einige<br />
Staaten setzen dies auch so um, aber eine Vielzahl von Staaten zeigt sich unwillig<br />
oder nachlassig und stellt damit den Prüfmodus in Frage. Dutzende von Vertragsstaaten<br />
hinken weit hinter dem Zeitplan hinterher, andere haben in mehr als zehn<br />
Jahren nicht einmal einen einzigen Bericht vorgelegt. Eine erste MaGnahme, dem<br />
entgegenzutreten, bestand darin, die saumigen Staaten beim Namen zu nennen und<br />
z.B. auf einer Liste auf der Website der Vereinten Nationen öffentlich kenntlich zu<br />
machen. Eine andere MaBnahme sieht die Beurteilung der WSK-Rechte in einem<br />
Vertragsstaat auch ohne Staatenbericht und anhand anderweitiger Dokumente vor;<br />
etwa Zeugnisse anderer UN-Organe zum Schutz der Menschenrechte oder sogenannte<br />
,Schattenberichte' seitens Nichtregierungsorganisationen.<br />
SchlieBlich schlug der Fachausschuss im Jahr 1993 die Einführung eines Zusatzprotokolls<br />
zum Sozialpakt vor, das ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht, um