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Untitled - Stichting Papua Erfgoed

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Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in West-<strong>Papua</strong> 17<br />

rum haufïg von Organisationen und Gruppen der Zivilgesellschaft des betreffenden<br />

Landes genutzt, um ihre Regierung öffentlich auf ihre noch ausstehenden Verpflichtungen<br />

hinzuweisen.<br />

Zum dritten entwickelte der Fachausschuss einen Stufenplan fïir den Umsetzungsprozess,<br />

der den Spielraum der Regierang bei der Verwirklichung relativ exakt<br />

bestimmen lasst. Der Stufenplan verpfiichtet die Vertragsstaaten, zuallererst dafür zu<br />

sorgen, dass die staatlichen Einrichtungen die WSK-Rechte achten und einhalten;<br />

indem etwa Justiz und Exekutive eine entsprechende normative Pflicht auferlegt<br />

bekommen. In einem nachsten oder auch parallelen Schritt ist der Vertragsstaat<br />

gehalten, die WSK-Rechte vor Verletzungen durch Dritte zu schützen; etwa die<br />

Respektierung des Rechts auf Arbeit oder freier gewerkschaftlicher Organisation<br />

seitens privater Unternehmen. SchlieBlich fordert eine dritte Stufe vom Vertragsstaat,<br />

Beweise zu erbringen, aus denen die faktische Gewahrleistung des Rechts<br />

etwa auf angemessene Gesundheitsversorgung oder kostenfreien Grundschulunterricht<br />

hervorgeht.<br />

Viertens hat sich der Fachausschuss die Möglichkeit geschaffen, mit dem Vertragsstaat<br />

auf der Grundlage der Kommentare und des Stufenplans eine Zielvereinbarung<br />

(Benchmarks) abzuschlieBen, die die ,Ausschöpfung aller Möglichkeiten'<br />

zum Inhalt hat. Solche Zielvereinbarungen unterliegen einer genauen Überprüfung,<br />

und die Ergebnisse werden mit dem Vertragsstaat eingehend besprochen. Dieser<br />

Rahmen stellt also akkurate Verfahren und Mechanismen zur Umsetzung und Überprüfung<br />

der WSK-Rechte zur Verfïigung, die sowohl die Möglichkeiten des Staates<br />

berücksichtigen und gleichwohl abgestuft und insofern prazise dessen politisches<br />

Handeln bestimmen lassen.<br />

Fünftens ist der Fachausschuss dazu übergegangen, die notorische Saumigkeit<br />

der Vertragsstaaten gegenüber ihren Berichtspflichten aufzugreifen. Eine durchgangige<br />

Kritik am Berichtssystem bei den Vertragswerken bezieht sich auf die Annahme,<br />

die Vertragsstaaten würden ihrer Berichtspflicht freiwillig nachkommen. Einige<br />

Staaten setzen dies auch so um, aber eine Vielzahl von Staaten zeigt sich unwillig<br />

oder nachlassig und stellt damit den Prüfmodus in Frage. Dutzende von Vertragsstaaten<br />

hinken weit hinter dem Zeitplan hinterher, andere haben in mehr als zehn<br />

Jahren nicht einmal einen einzigen Bericht vorgelegt. Eine erste MaGnahme, dem<br />

entgegenzutreten, bestand darin, die saumigen Staaten beim Namen zu nennen und<br />

z.B. auf einer Liste auf der Website der Vereinten Nationen öffentlich kenntlich zu<br />

machen. Eine andere MaBnahme sieht die Beurteilung der WSK-Rechte in einem<br />

Vertragsstaat auch ohne Staatenbericht und anhand anderweitiger Dokumente vor;<br />

etwa Zeugnisse anderer UN-Organe zum Schutz der Menschenrechte oder sogenannte<br />

,Schattenberichte' seitens Nichtregierungsorganisationen.<br />

SchlieBlich schlug der Fachausschuss im Jahr 1993 die Einführung eines Zusatzprotokolls<br />

zum Sozialpakt vor, das ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht, um

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