Untitled - Stichting Papua Erfgoed
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42 W. Mandowen<br />
umgesetzt würde. Die Wirklichkeit weckt daran Zweifel. Statt Verfahren und<br />
Bestimmungen umzusetzen, die geeignet waren, tatsachlich politische Macht an die<br />
<strong>Papua</strong>s zu übertragen, erlieB die Regierung in Jakarta die Prasidentenverfügung Nr.<br />
1/2003. Diese wollte West-<strong>Papua</strong> in mehrere Provinzen und Regentschaften aufspalten.<br />
Abgesehen von der Frage, wie sinnvoll eine solche Aufspaltung unter technischen<br />
Aspekten ist bei einer Gesamtbevölkerang von etwa 2,4 Millionen, wurden<br />
Verordnung und FolgemaBnahmen in bekannt kolonialer Manier durchgezogen:<br />
ohne irgendeine vorherige und angemessene Konsultation mit <strong>Papua</strong>-Institutionen,<br />
wie es das Gesetz zur Sonderautonomie vorsieht. Renommierte Experten legen in<br />
ihren Rechtsgutachten den Schluss nahe, dass die Verordnung mit Bliek auf die<br />
Bestimmungen des Gesetzes zur Sonderautonomie verfassungswidrig ist. So annullierte<br />
auch das Verfassungsgericht mindestens die rechtliche Grandlage 2 ' der durch<br />
die Verordnung geschaffenen Provinz West-Irian-Jaya, wenngleich das Gericht die<br />
de facto Existenz der Provinz zusammen mit der Provinz <strong>Papua</strong> anerkannte 22 .<br />
Vollstandige Verwirrung entstand schlieBlich durch den Regierungserlass Nr.<br />
54/2004 zum „Volksrat der <strong>Papua</strong>" {Majelis Rakyat <strong>Papua</strong>; MRP). GemaB dieser<br />
Regelung mussen der MRP, die Provinzregierung und das Provinzparlament etwa<br />
die Neueinrichtung von Provinzen zusammen mit der Regierang in Jakarta angehen.<br />
Es gibt j edoch kaum Hinweise, dass die Regierung in Jakarta ernsthaft eine Sonderautonomie<br />
<strong>Papua</strong>s wirklich durchsetzen möchte. Darüber hinaus liegen ernst zu nehmende<br />
Indizien vor, dass auslandische Gelder, namentlich der Europaischen Union,<br />
zur Umsetzung der Sonderautonomie bereits benutzt werden, um allerdings die<br />
Bürokratie der in Frage gestellten Provinzen zu fmanzieren.<br />
Dessen unbeschadet bietet das Gesetz zur Sonderautonomie eine legale Plattform<br />
zur Entwicklung eigener Institutionen und Bestimmungen für die <strong>Papua</strong>-Gemeinschaften.<br />
Unter Hinzunahme der erfolgten Dezentralisierung der staatlichen Verwaltung<br />
weisen die <strong>Papua</strong> heute eine beachtliche Anzahl indigener Verwaltungsbeamte<br />
und Parlamentsabgeordneter auf 23 . Die zivile Gesellschaft ist aufgefordert, weitere<br />
Institutionen in Richtung eines eigenen Systems zur politischen Kontrolle und Entscheidungsfmdung<br />
zu entwickeln. Die fiskalische Dezentralisierung hat auBerdem<br />
21 Gesetz Nr. 45/1999 über die Einrichtung der Provinz Central Irian Jaya, der Provinz West<br />
Irian Jaya, der Regentschaft Paniai, der Regentschaft Mimika, der Regentschaft Puncak Jaya<br />
and der Munizipalitat Sorong.<br />
22 Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 018/PUU-I/2003 vont 11. November 2004. S.<br />
auch den Kommentar von Petra Stockmarm (2004); Constitutional Court's ruling on thepartition<br />
of <strong>Papua</strong>. Die deutsche Übersetzung ist im West <strong>Papua</strong> Rundbrief Nr. 33, S. 29-32 veröffentlicht.<br />
23 Was allerdings auch inharent spezielle Probleme mit einschlieBt; vgl. den Beitrag von<br />
Theo van den Broek zu diesem Buch.