FaxAbruf - und Handelskammer Nord Westfalen
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48 wirtschaftsspiegel 1· 2001<br />
RECHT UND STEUERN<br />
RECHT UND<br />
STEUERN<br />
BAG: Offensichtliches<br />
ist keine Täuschung<br />
....<br />
Was augenscheinlich ist, ist<br />
keine arglistige Täuschung. Auf<br />
diese kurze Formel lässt sich<br />
ein Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
(BAG) bringen, mit<br />
dem die Erfurter Richter einem<br />
schwerbehinderten Mann<br />
Recht gaben. Sein Arbeitgeber<br />
hatte den Arbeitsvertrag wegen<br />
arglistiger Täuschung angefochten.<br />
Der Kläger war bei dem beklagten<br />
Unternehmen seit November<br />
1997 beschäftigt. Vor<br />
Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
hatte er die in einem Personalfragebogen<br />
gestellte Frage nach<br />
einer Schwerbehinderung verneint,<br />
obgleich diese offenk<strong>und</strong>ig<br />
war: Das Versorgungsamt<br />
hatte ihm „wegen Funktionseinschränkungen<br />
der Glied-<br />
maßen <strong>und</strong> des Rumpfes bei<br />
angeborenem Minderwuchs“<br />
eine 100-prozentige Behinderung<br />
bescheinigt. Die unrichtige<br />
Beantwortung der Frage<br />
nach einer Schwerbehinderung<br />
könne zwar die Anfechtung eines<br />
Arbeitsvertrages wegen arglistiger<br />
Täuschung rechtfertigen,<br />
urteilten die Richter des 2.<br />
BAG-Senats. In vorliegendem<br />
Fall sei das Unternehmen aber<br />
nicht getäuscht worden, weil<br />
die Schwerbehinderung des Beschäftigten<br />
offensichtlich war.<br />
Deshalb lägen hier die Voraussetzungen<br />
für eine Anfechtung<br />
des Arbeitsvertrages nicht vor<br />
(Az.: 1 AZR 380/99).<br />
Standardwerk<br />
überarbeitet<br />
....<br />
Das Vertriebsrecht – speziell<br />
das Recht des Handelsvertreters<br />
– ist durch zahlreiche Neuregelungen<br />
komplizierter geworden.<br />
Dr. Wolfram Küstner <strong>und</strong><br />
Dr. Karl-Heinz Thume beantworten<br />
in ihrem Buch „Das<br />
Recht des Handelsvertreters“<br />
alle Fragen, die auf diesem<br />
Rechtsgebiet erfahrungsgemäß<br />
immer wieder auftauchen. So<br />
wurde das als Standardwerk<br />
seit seiner ersten Auflage eingeführte<br />
<strong>und</strong> anerkannte Werk<br />
um mehrere einschlägige Be-<br />
Um dem regionalen Mittelstand die unterschiedlichen gewerblichen<br />
Schutzrechte vorzustellen <strong>und</strong> Möglichkeiten aufzuzeigen, wie man<br />
Rechte durchsetzen <strong>und</strong> verwerten kann, führte die IHK Münster mit<br />
fachk<strong>und</strong>igen Patentanwälten eine Informationsveranstaltung durch.<br />
Daran nahmen fast 100 Vertreter von Unternehmen teil. Der Leiter der<br />
Rechtsabteilung, IHK-Geschäftsführer Dr. Jochen Grütters (M.), begrüßte<br />
gemeinsam mit den IHK-Referenten Christian Seega (Innovationsberatung)<br />
<strong>und</strong> Klaus-Dieter Stemmerich (Markenrecht) die<br />
beiden Referenten der Veranstaltung, die Patentanwälte Peter <strong>und</strong> Lutz<br />
Habbel (v.r.). Foto: Krüdewagen<br />
reiche erweitert, nämlich die<br />
Problematik der Handelsvertreter<br />
als arbeitnehmerähnliche<br />
Selbstständige, das neue Kaufmannsrecht<br />
<strong>und</strong> das neue Insolvenzrecht.<br />
Auch Nebenprobleme<br />
sind in dieser Neubearbeitung<br />
erstmals berücksichtigt,<br />
<strong>und</strong> zwar die Stornohaftung<br />
des Versicherungsvertreters<br />
sowie die wettbewerbsrechtlichen<br />
Probleme der Geschäftsanbahnung,insbesondere<br />
Fragen der Telefonwerbung<br />
<strong>und</strong> der Vorbereitung<br />
<strong>und</strong> Durchführung von Hausbesuchen.<br />
Die dritte, völlig neu<br />
bearbeitete Auflage ist im<br />
Verlag Recht <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />
Heidelberg, erschienen (ISBN<br />
3-8005-1234-3)<br />
Rückzahlung von<br />
Urlaubsgeld bei<br />
Kündigung<br />
....<br />
Reduziert sich der Urlaubsanspruch<br />
eines Arbeitnehmers<br />
durch eine Kündigung, so<br />
muss bei entsprechender tariflicher<br />
Bestimmung auch die<br />
zusätzliche Urlaubsvergütung<br />
anteilig zurückgezahlt werden.<br />
Das hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />
im Fall eines Arbeitnehmers<br />
entschieden, dem nach<br />
Tarifvertrag für jeden Urlaubstag<br />
eine zusätzliche Urlaubsvergütung<br />
von 50 Prozent des<br />
Urlaubsentgeltes zustand. Nach<br />
der Kündigung behielt der Arbeitgeber<br />
die zusätzliche Urlaubsvergütung<br />
für sieben Tage<br />
zurück, da dem Arbeitnehmer<br />
anstatt 30 nur noch 23 Urlaubstage<br />
zustanden. In seiner<br />
Begründung weist das Gericht<br />
darauf hin, dass dieses Vorgehen<br />
rechtmäßig sei. Es handele<br />
sich bei der zusätzlichen Urlaubsvergütung<br />
um einen<br />
Lohnbestandteil <strong>und</strong> nicht um<br />
eine Gratifikation.<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
– BAG – vom 24. 10.<br />
2000; Az.: 4 AZR 610/99).<br />
Dienstwagenregelung<br />
eindeutig fassen<br />
....<br />
Wenn einer Arbeitnehmerin in<br />
ihrem Arbeitsvertrag das unbeschränkte<br />
Nutzungsrecht an<br />
dem überlassenen Dienstwagen