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FaxAbruf - und Handelskammer Nord Westfalen

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48 wirtschaftsspiegel 1· 2001<br />

RECHT UND STEUERN<br />

RECHT UND<br />

STEUERN<br />

BAG: Offensichtliches<br />

ist keine Täuschung<br />

....<br />

Was augenscheinlich ist, ist<br />

keine arglistige Täuschung. Auf<br />

diese kurze Formel lässt sich<br />

ein Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

(BAG) bringen, mit<br />

dem die Erfurter Richter einem<br />

schwerbehinderten Mann<br />

Recht gaben. Sein Arbeitgeber<br />

hatte den Arbeitsvertrag wegen<br />

arglistiger Täuschung angefochten.<br />

Der Kläger war bei dem beklagten<br />

Unternehmen seit November<br />

1997 beschäftigt. Vor<br />

Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

hatte er die in einem Personalfragebogen<br />

gestellte Frage nach<br />

einer Schwerbehinderung verneint,<br />

obgleich diese offenk<strong>und</strong>ig<br />

war: Das Versorgungsamt<br />

hatte ihm „wegen Funktionseinschränkungen<br />

der Glied-<br />

maßen <strong>und</strong> des Rumpfes bei<br />

angeborenem Minderwuchs“<br />

eine 100-prozentige Behinderung<br />

bescheinigt. Die unrichtige<br />

Beantwortung der Frage<br />

nach einer Schwerbehinderung<br />

könne zwar die Anfechtung eines<br />

Arbeitsvertrages wegen arglistiger<br />

Täuschung rechtfertigen,<br />

urteilten die Richter des 2.<br />

BAG-Senats. In vorliegendem<br />

Fall sei das Unternehmen aber<br />

nicht getäuscht worden, weil<br />

die Schwerbehinderung des Beschäftigten<br />

offensichtlich war.<br />

Deshalb lägen hier die Voraussetzungen<br />

für eine Anfechtung<br />

des Arbeitsvertrages nicht vor<br />

(Az.: 1 AZR 380/99).<br />

Standardwerk<br />

überarbeitet<br />

....<br />

Das Vertriebsrecht – speziell<br />

das Recht des Handelsvertreters<br />

– ist durch zahlreiche Neuregelungen<br />

komplizierter geworden.<br />

Dr. Wolfram Küstner <strong>und</strong><br />

Dr. Karl-Heinz Thume beantworten<br />

in ihrem Buch „Das<br />

Recht des Handelsvertreters“<br />

alle Fragen, die auf diesem<br />

Rechtsgebiet erfahrungsgemäß<br />

immer wieder auftauchen. So<br />

wurde das als Standardwerk<br />

seit seiner ersten Auflage eingeführte<br />

<strong>und</strong> anerkannte Werk<br />

um mehrere einschlägige Be-<br />

Um dem regionalen Mittelstand die unterschiedlichen gewerblichen<br />

Schutzrechte vorzustellen <strong>und</strong> Möglichkeiten aufzuzeigen, wie man<br />

Rechte durchsetzen <strong>und</strong> verwerten kann, führte die IHK Münster mit<br />

fachk<strong>und</strong>igen Patentanwälten eine Informationsveranstaltung durch.<br />

Daran nahmen fast 100 Vertreter von Unternehmen teil. Der Leiter der<br />

Rechtsabteilung, IHK-Geschäftsführer Dr. Jochen Grütters (M.), begrüßte<br />

gemeinsam mit den IHK-Referenten Christian Seega (Innovationsberatung)<br />

<strong>und</strong> Klaus-Dieter Stemmerich (Markenrecht) die<br />

beiden Referenten der Veranstaltung, die Patentanwälte Peter <strong>und</strong> Lutz<br />

Habbel (v.r.). Foto: Krüdewagen<br />

reiche erweitert, nämlich die<br />

Problematik der Handelsvertreter<br />

als arbeitnehmerähnliche<br />

Selbstständige, das neue Kaufmannsrecht<br />

<strong>und</strong> das neue Insolvenzrecht.<br />

Auch Nebenprobleme<br />

sind in dieser Neubearbeitung<br />

erstmals berücksichtigt,<br />

<strong>und</strong> zwar die Stornohaftung<br />

des Versicherungsvertreters<br />

sowie die wettbewerbsrechtlichen<br />

Probleme der Geschäftsanbahnung,insbesondere<br />

Fragen der Telefonwerbung<br />

<strong>und</strong> der Vorbereitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung von Hausbesuchen.<br />

Die dritte, völlig neu<br />

bearbeitete Auflage ist im<br />

Verlag Recht <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />

Heidelberg, erschienen (ISBN<br />

3-8005-1234-3)<br />

Rückzahlung von<br />

Urlaubsgeld bei<br />

Kündigung<br />

....<br />

Reduziert sich der Urlaubsanspruch<br />

eines Arbeitnehmers<br />

durch eine Kündigung, so<br />

muss bei entsprechender tariflicher<br />

Bestimmung auch die<br />

zusätzliche Urlaubsvergütung<br />

anteilig zurückgezahlt werden.<br />

Das hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

im Fall eines Arbeitnehmers<br />

entschieden, dem nach<br />

Tarifvertrag für jeden Urlaubstag<br />

eine zusätzliche Urlaubsvergütung<br />

von 50 Prozent des<br />

Urlaubsentgeltes zustand. Nach<br />

der Kündigung behielt der Arbeitgeber<br />

die zusätzliche Urlaubsvergütung<br />

für sieben Tage<br />

zurück, da dem Arbeitnehmer<br />

anstatt 30 nur noch 23 Urlaubstage<br />

zustanden. In seiner<br />

Begründung weist das Gericht<br />

darauf hin, dass dieses Vorgehen<br />

rechtmäßig sei. Es handele<br />

sich bei der zusätzlichen Urlaubsvergütung<br />

um einen<br />

Lohnbestandteil <strong>und</strong> nicht um<br />

eine Gratifikation.<br />

(Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

– BAG – vom 24. 10.<br />

2000; Az.: 4 AZR 610/99).<br />

Dienstwagenregelung<br />

eindeutig fassen<br />

....<br />

Wenn einer Arbeitnehmerin in<br />

ihrem Arbeitsvertrag das unbeschränkte<br />

Nutzungsrecht an<br />

dem überlassenen Dienstwagen

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