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ERBSCHAFTSTEUER SPAREN:<br />
So geht’s<br />
In diesem Artikel zeigen wir zwei Wege auf, wie die teils erheblichen Erbschaftsteuern<br />
bei der Vererbung von Immobilien vermindert oder vermieden werden können:<br />
Beide Wege führen über die Schenkung.<br />
Damit die Finanzbehörden keine Umgehung<br />
wittern, sind hier ganz besonders<br />
drei Punkte zu beachten:<br />
1. Die Schenkungen müssen tatsächlich und<br />
rechtlich „aus freien Stücken“ geschehen<br />
und dürfen nicht verpflichtend sein.<br />
2. Um diese Freiwilligkeit der Schenkung<br />
an den Ehegatten und der Weiterschenkung<br />
an das Kind zu untermauern,<br />
sollte vorsichtshalber einige Zeit<br />
vergehen. Man spricht von sechs bis<br />
zwölf Monaten.<br />
In der Basisvariante verschenkt der Eigentümer<br />
bereits zu Lebzeiten, was er im<br />
Todesfall vererben würde. Juristen sprechen<br />
dann von „vorweggenommener Erbfolge“.<br />
Schenkungen werden zwar genauso hoch<br />
besteuert wie Erbschaften, aber Familienmitglieder<br />
haben einen relativ hohen Freibetrag:<br />
Ehegatten müssen bis zu einem Wert<br />
von 500.000 € keine Steuern zahlen; bei<br />
Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 €<br />
und bei Enkeln bei 200.000 €. Diese Freibeträge<br />
können alle zehn Jahre in Anspruch<br />
genommen werden. Übersteigt der Wert der<br />
Schenkung oder Erbschaft jedoch den Freibetrag,<br />
ist die Differenz zu versteuern.<br />
Hier hilft Weg Nummer zwei, die Kettenschenkung:<br />
Der Eigentümer verschenkt die<br />
Hälfte des Eigentums an der Immobilie an<br />
seinen Ehegatten, die andere Hälfte an das<br />
Kind. Erst in der Folge schenkt der beschenkte<br />
Ehegatte die andere Hälfte dem Kind. Solange<br />
alle Beträge innerhalb der Freibeträge bleiben,<br />
wird keine Schenkungssteuer fällig.<br />
3. Aus dem gleichen Grund darf die Übertragung<br />
auch nicht in derselben Urkunde<br />
erfolgen. Dieses Vorgehen würde zwar<br />
Gerichtskosten sparen, aber mit ziemlicher<br />
Sicherheit zu Auseinandersetzungen<br />
mit dem Finanzamt führen.<br />
Auch wenn durch den Bundesfinanzhof<br />
höchstrichterlich bestätigt wurde, dass<br />
die oben genannte „Schamfrist“ nicht<br />
eingehalten werden muss, machen sich<br />
Familien unter Umständen das Leben<br />
damit leichter, weil Auseinandersetzungen<br />
mit dem Finanzamt kürzer werden. n