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2017-04-00

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Deutsche Gesellschaft für das Badewesen · Verbände | AB Archiv des Badewesens <strong>04</strong>/<strong>2017</strong> 246<br />

die erstmals in das Gesetz aufgenommen<br />

werden sollen, aber in Bezug auf<br />

die Nomenklatur nicht sachgerecht behandelt<br />

wurden. In den Änderungsvorschlägen<br />

und Erläuterungen gehen<br />

die Begriffe „Teich“, „Naturbad“, „Kleinbadeteich“,<br />

„Schwimm- und Badeteich“<br />

und „Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung“<br />

durcheinander. Im Gesetzentwurf,<br />

im § 37, Abs. 2 des IfSG,<br />

wird dann ausdrücklich auf die „Richtlinie<br />

2<strong>00</strong>6/7/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Februar<br />

2<strong>00</strong>6 über die Qualität der Badegewässer<br />

und deren Bewirtschaftung und<br />

zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/<br />

EWG (ABl. L 64 vom <strong>04</strong>.03.2<strong>00</strong>6, S. 37;<br />

L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt<br />

durch die Richtlinie 2013/64/EU<br />

(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert<br />

worden ist“, verwiesen, mit der<br />

die Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung<br />

nichts zu tun haben. Da-<br />

j Der Anhörungssaal im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus; Foto: Irina Tischer, Berlin<br />

mit wird eine Nähe zu Badegewässern<br />

hergestellt, die nicht zielführend ist.<br />

Für diese Freibäder hat sich in der Regelwerksgebung<br />

der Begriff „Freibad<br />

mit biologischer Wasseraufbereitung“<br />

durchgesetzt. Als Alternative ist die<br />

Bezeichnung „Schwimm- und Badeteich“<br />

zulässig. Diese Definition wurde<br />

aus guten Gründen so beschlossen.

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