PT-Magazin_03_2017
Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung
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Gestaltungsfallen<br />
<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3/<strong>2017</strong><br />
Wirtschaft<br />
36<br />
Haftung von Versicherungen, Agenten und<br />
Versicherungsmaklern für fehlerhafte Gestaltung<br />
Schon immer stehen Versicherungsmakler<br />
gegenüber ihren Kunden in<br />
einer besonders schwerwiegenden<br />
Verantwortung. Der Gesetzgeber hat im<br />
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich<br />
die Haftung des Versicherungsvermittlers<br />
in §§ 59 ff. VVG geregelt.<br />
Beitragspflicht in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV)<br />
vermeidbar<br />
Im Normalfall der Kapitalauszahlung<br />
einer Direktversicherung wird ab dem<br />
Monat nach der Auszahlung 1/120tel für<br />
zehn Jahre der Beitragspflicht in der GKV<br />
unterworfen. Nur inländische Versicherer<br />
unterliegen dabei einer Meldepflicht<br />
an die GKV. GKV- und Pflegebeiträge sind<br />
auch dann zu entrichten, wenn es zu<br />
keiner Kapitalauszahlung an den Rentner<br />
kommt, sondern das Kapital erst als<br />
Todesfallleistung für die Hinterbliebenen<br />
fällig wird. Daran ändert sich auch<br />
dann nichts, wenn der verstorbene Rentner<br />
selbst in der privaten Krankenversicherung<br />
(PKV) versichert war (Bundessozialgericht,<br />
BSG Urteil vom 25.04.2012, Az<br />
B 12 KR 19/10 R).<br />
Ohne GKV-Mitgliedschaft und<br />
Hinterbliebenenversorgung keine<br />
Beitragspflicht<br />
Stirbt der Rentner jedoch während des<br />
10-Jahreszeitraums nach Rentenbeginn,<br />
so endet die GKV-Beitragspflicht ohne<br />
irgendeinen Übergang auf die Erben,<br />
gleichviel ob es sich um eine Kapitalauszahlung<br />
oder eine Rente handelt.<br />
Sofern die Hinterbliebenen in der PKV<br />
versichert sind oder keine GKV-Versicherungspflicht<br />
wegen eines Aufenthaltes<br />
im Ausland besteht, sind keine Beiträge<br />
zu entrichten. Dabei rechnen vielfach<br />
auch begünstigte Lebensgefährten zu<br />
den Hinterbliebenen. Allerdings sind<br />
Leistungen an Hinterbliebene vielfach<br />
nicht erbschaftsteuerpflichtig (Finanzgericht<br />
Hamburg, Urteil vom 31.10.2012,<br />
Az. 3 K 24/12 n.rkr).<br />
Gestaltung des Nachlasses und<br />
Bezugsrechts entscheidet über<br />
GKV-Pflicht<br />
Wird kein Bezugsrecht zur Versorgung<br />
der Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität<br />
oder Tod eingeräumt, fällt die<br />
Todesfallleistung in den Nachlass. Je<br />
nach Inhalt der Vereinbarung mit dem<br />
Versicherer kann die GKV-Beitragspflicht<br />
dann vermieden werden. Allein die Vereinbarung<br />
mit dem Arbeitgeber wird<br />
keinen Ausschlag geben. Alternativ kann<br />
die Versicherungsleistung bei älteren<br />
Direktversicherungen einer juristischen<br />
Person vermacht werden, etwa einer<br />
gemeinnützigen Organisation oder einer<br />
(ggf. eigenen) Stiftung, selbst wenn<br />
diese erst nach dem Todesfall errichtet<br />
werden soll. Auch ein Vermächtnis ohne<br />
Versorgungscharakter zugunsten natürlicher<br />
Personen wäre hier denkbar.<br />
Widerrufliches und unwiderrufliches<br />
Bezugsrecht in Kombination<br />
Vielfach übersehen Arbeitnehmer, sich<br />
spätestens ab Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches<br />
Bezugsrecht vom Arbeitgeber<br />
in der Direktversicherung einräumen<br />
zu lassen. Wird der Arbeitgeber<br />
insolvent, muss der Arbeitnehmer auf<br />
„Erst die Leidenschaft der Verantwortlichen bringt die Potenziale,<br />
die für herausragende Produkte, deren Fertigungstechnologien und<br />
nicht zuletzt für unseren gemeinsamen Erfolg verantwortlich sind.“<br />
Zertifiziert nach: DIN EN ISO 14001:2009 | DIN EN ISO 9001:2008<br />
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Großer Preis des<br />
MITTELSTANDES<br />
2015