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digital finance 01-2017

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gnaturkarte dienen. Allerdings muss zur Nutzung trotzdem<br />

noch ein Zertifikat bei einem VDA beantragt und auf den<br />

Ausweis geladen werden.<br />

« Die Digitalisierung<br />

hält gerade Einzug<br />

im Kernbereich des<br />

Client Onboarding,<br />

der Kundenidentifizierung.<br />

»<br />

Nach 20 Jahren Schattendasein der QES in Deutschland<br />

könnte nun bald die eIDAS-Verordnung der EU der QES<br />

zum Durchbruch verhelfen. Der Besitz einer Signaturkarte<br />

zur Speicherung des privaten Schlüssels ist demnach nicht<br />

mehr erforderlich. Stattdessen darf der private Schlüssel<br />

nun auch in einer SSEE in Form eines speziell zertifizierten<br />

Hardwaremoduls auf dem Server des VDA gespeichert werden,<br />

nur der Auslösemechanismus für die QES muss beim<br />

Berechtigten verbleiben. Interessant ist auch, dass die erstmalige<br />

Identifizierung für eine QES mittlerweile per Video-<br />

Ident-Verfahren durchgeführt werden kann und z. B. von<br />

IDnow aus einer Hand angeboten wird.<br />

Regulatorik zur Video-Identifizierung<br />

Die Online-Legitimierung von Neukunden ist grundsätzlich<br />

durch die sog. Fernlegitimierung unter Berücksichtigung verstärkter<br />

Sorgfaltspflichten (§6 Abs. 2 Nr. 2 GwG) und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese Voraussetzungen<br />

wurden 2<strong>01</strong>4 im BaFin-Rundschreiben 1/2<strong>01</strong>4 teilweise<br />

konkretisiert, ließen aber auch einige Fragestellungen<br />

unbeantwortet, wie insbesondere im Schreiben des BfDI<br />

(Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)<br />

vom 02. Mai 2<strong>01</strong>4 angemerkt wurde.<br />

Am 31. Mai 2<strong>01</strong>6 hat dann die BaFin ein überarbeitetes und<br />

in den Maßgaben verschärftes „Rundschreiben 04/2<strong>01</strong>6<br />

(GW) zu Videoidentifizierungsverfahren“ zunächst auf ihrer<br />

Webseite veröffentlicht, anschließend vorübergehend zurückgenommen<br />

und am 10. Juni 2<strong>01</strong>6 inhaltlich fast unverändert<br />

erneut publiziert. Nur wenige Wochen später wurde<br />

es per Verlautbarung vom 12. Juli 2<strong>01</strong>6 bis Jahresende 2<strong>01</strong>6<br />

ausgesetzt, sodass weiterhin das BaFin-Rundschreiben von<br />

2<strong>01</strong>4 zu beachten war.<br />

Am 10. April 2<strong>01</strong>7 veröffentlichte die BaFin das „Rundschreiben<br />

3/2<strong>01</strong>7 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren“, das am<br />

15. Juni 2<strong>01</strong>7 in Kraft tritt. Es ersetzt das Rundschreiben aus<br />

2<strong>01</strong>4 und hebt das Rundschreiben aus 2<strong>01</strong>6 endgültig auf.

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