digital finance 01-2017
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gnaturkarte dienen. Allerdings muss zur Nutzung trotzdem<br />
noch ein Zertifikat bei einem VDA beantragt und auf den<br />
Ausweis geladen werden.<br />
« Die Digitalisierung<br />
hält gerade Einzug<br />
im Kernbereich des<br />
Client Onboarding,<br />
der Kundenidentifizierung.<br />
»<br />
Nach 20 Jahren Schattendasein der QES in Deutschland<br />
könnte nun bald die eIDAS-Verordnung der EU der QES<br />
zum Durchbruch verhelfen. Der Besitz einer Signaturkarte<br />
zur Speicherung des privaten Schlüssels ist demnach nicht<br />
mehr erforderlich. Stattdessen darf der private Schlüssel<br />
nun auch in einer SSEE in Form eines speziell zertifizierten<br />
Hardwaremoduls auf dem Server des VDA gespeichert werden,<br />
nur der Auslösemechanismus für die QES muss beim<br />
Berechtigten verbleiben. Interessant ist auch, dass die erstmalige<br />
Identifizierung für eine QES mittlerweile per Video-<br />
Ident-Verfahren durchgeführt werden kann und z. B. von<br />
IDnow aus einer Hand angeboten wird.<br />
Regulatorik zur Video-Identifizierung<br />
Die Online-Legitimierung von Neukunden ist grundsätzlich<br />
durch die sog. Fernlegitimierung unter Berücksichtigung verstärkter<br />
Sorgfaltspflichten (§6 Abs. 2 Nr. 2 GwG) und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese Voraussetzungen<br />
wurden 2<strong>01</strong>4 im BaFin-Rundschreiben 1/2<strong>01</strong>4 teilweise<br />
konkretisiert, ließen aber auch einige Fragestellungen<br />
unbeantwortet, wie insbesondere im Schreiben des BfDI<br />
(Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)<br />
vom 02. Mai 2<strong>01</strong>4 angemerkt wurde.<br />
Am 31. Mai 2<strong>01</strong>6 hat dann die BaFin ein überarbeitetes und<br />
in den Maßgaben verschärftes „Rundschreiben 04/2<strong>01</strong>6<br />
(GW) zu Videoidentifizierungsverfahren“ zunächst auf ihrer<br />
Webseite veröffentlicht, anschließend vorübergehend zurückgenommen<br />
und am 10. Juni 2<strong>01</strong>6 inhaltlich fast unverändert<br />
erneut publiziert. Nur wenige Wochen später wurde<br />
es per Verlautbarung vom 12. Juli 2<strong>01</strong>6 bis Jahresende 2<strong>01</strong>6<br />
ausgesetzt, sodass weiterhin das BaFin-Rundschreiben von<br />
2<strong>01</strong>4 zu beachten war.<br />
Am 10. April 2<strong>01</strong>7 veröffentlichte die BaFin das „Rundschreiben<br />
3/2<strong>01</strong>7 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren“, das am<br />
15. Juni 2<strong>01</strong>7 in Kraft tritt. Es ersetzt das Rundschreiben aus<br />
2<strong>01</strong>4 und hebt das Rundschreiben aus 2<strong>01</strong>6 endgültig auf.