ausgabe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
AiB 7-8 | 2017<br />
arbeits- und gesundheitsschutz<br />
titelthema<br />
Die gesunde Gestaltung von Arbeitsplätzen<br />
ist eigentlich nichts<br />
Neues: Arbeitsplätze in Arbeitsstätten<br />
wurden bereits in der<br />
Preußischen Gewerbeordnung gesetzlich reguliert<br />
und später in Länderbestimmungen<br />
konkretisiert. Seit 1976 galten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung,<br />
die 1975 auf Druck der Arbeitgeberverbände<br />
bundeseinheitlich erlassen (ArbStättV1975)<br />
und mit den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)<br />
nach Stand der Technik konkretisiert wurden.<br />
Seit 1996 wurden zusätzlich einzelne Tätigkeiten<br />
(wie Lastenhandhabung, Umgang mit Biostoffen<br />
und Gefahrstoffen, Bildschirmarbeit,<br />
Arbeit auf Baustellen) sowie einzelne Arbeitsplätze<br />
(insbesondere Bildschirmarbeitsplätze,<br />
Baustellen, Chemie- und Gentechnikbereiche)<br />
zusätzlichen gesetzlichen Bestimmungen<br />
unterworfen. Die im Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG) verankerten Arbeitgeberpflichten<br />
(vorausschauende Gefährdungsbeurteilung,<br />
Unterweisung, Ergreifen der nötigen vorsorgenden<br />
Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge) gelten grundlegend bei allen<br />
Tätigkeiten und an allen Arbeitsplätzen.<br />
darum geht es<br />
1. Zentrale Vorschrift ist<br />
die Arbeitsstättenverordnung<br />
aus 2016, ergänzt<br />
durch Regeln der Berufsgenossenschaften<br />
zum<br />
Stand der Technik.<br />
2. Betriebsräte haben<br />
viele Möglichkeiten, die<br />
Initiative zu ergreifen.<br />
Ihr Mitbestimmungsrecht<br />
ergibt sich aus § 87 Abs. 1<br />
Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.<br />
3. In Betriebsvereinbarungen<br />
können<br />
Gremien Grundsätze der<br />
Gefährdungs beurteilung,<br />
Unterweisung, Arbeitsplatzgestaltung<br />
und<br />
von Schutzmaßnahmen<br />
mitbestimmen.<br />
Weniger Bürokratie<br />
Die für Arbeitsstätten und betriebliche Arbeitsplätze<br />
geltenden Bestimmungen der<br />
ArbStättV1975 wurden 2004 mit breiter politischer<br />
Mehrheit entbürokratisiert. Konkrete<br />
Vorgaben wurden durch sogenannte unbestimmte<br />
Rechtsbegriffe ersetzt. Unbestimmte<br />
Rechtsbegriffe sind juristische Begriffe, die nur<br />
einen vagen Inhalt haben und die ausgelegt<br />
werden müssen (ausreichend Tageslicht, ausreichend<br />
Luft, ausreichend Platz). Die seitdem<br />
erlassenen untergesetzlichen, also von den<br />
Verwaltungen erlassenen Bestimmungen der<br />
Regeln für Arbeitsstätten (ASR-A), sind allerdings<br />
eher noch detaillierter ausgefallen als die<br />
früheren ASR. Sie müssen als Stand der Technik<br />
grundsätzlich eingehalten werden. 1<br />
Am 3.12.2016 trat eine erneute Novelle der<br />
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV2016) mit<br />
breitem politischem Konsens in Kraft. Gleichzeitig<br />
wurde die Bildschirmarbeitsverordnung<br />
aufgehoben. 2 Bildschirmarbeit im Betrieb und<br />
erstmalig überhaupt auch vom Arbeitgeber<br />
verlangte Telearbeit sind nunmehr in Anhang<br />
6 der ArbStättV2016 gesetzlich geregelt. In der<br />
modernisierten ArbStättV wurden auch die<br />
1 §§ 3 und 3a der ArbStättV2004/2016.<br />
2 Bundesgesetzblatt, Nr. 56 vom 2.12.2016 S. 2681 – 2690.<br />
11