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ausgabe

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AiB 7-8 | 2017<br />

arbeits- und gesundheitsschutz<br />

titelthema<br />

Die gesunde Gestaltung von Arbeitsplätzen<br />

ist eigentlich nichts<br />

Neues: Arbeitsplätze in Arbeitsstätten<br />

wurden bereits in der<br />

Preußischen Gewerbeordnung gesetzlich reguliert<br />

und später in Länderbestimmungen<br />

konkretisiert. Seit 1976 galten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung,<br />

die 1975 auf Druck der Arbeitgeberverbände<br />

bundeseinheitlich erlassen (ArbStättV1975)<br />

und mit den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)<br />

nach Stand der Technik konkretisiert wurden.<br />

Seit 1996 wurden zusätzlich einzelne Tätigkeiten<br />

(wie Lastenhandhabung, Umgang mit Biostoffen<br />

und Gefahrstoffen, Bildschirmarbeit,<br />

Arbeit auf Baustellen) sowie einzelne Arbeitsplätze<br />

(insbesondere Bildschirmarbeitsplätze,<br />

Baustellen, Chemie- und Gentechnikbereiche)<br />

zusätzlichen gesetzlichen Bestimmungen<br />

unterworfen. Die im Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) verankerten Arbeitgeberpflichten<br />

(vorausschauende Gefährdungsbeurteilung,<br />

Unterweisung, Ergreifen der nötigen vorsorgenden<br />

Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge) gelten grundlegend bei allen<br />

Tätigkeiten und an allen Arbeitsplätzen.<br />

darum geht es<br />

1. Zentrale Vorschrift ist<br />

die Arbeitsstättenverordnung<br />

aus 2016, ergänzt<br />

durch Regeln der Berufsgenossenschaften<br />

zum<br />

Stand der Technik.<br />

2. Betriebsräte haben<br />

viele Möglichkeiten, die<br />

Initiative zu ergreifen.<br />

Ihr Mitbestimmungsrecht<br />

ergibt sich aus § 87 Abs. 1<br />

Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.<br />

3. In Betriebsvereinbarungen<br />

können<br />

Gremien Grundsätze der<br />

Gefährdungs beurteilung,<br />

Unterweisung, Arbeitsplatzgestaltung<br />

und<br />

von Schutzmaßnahmen<br />

mitbestimmen.<br />

Weniger Bürokratie<br />

Die für Arbeitsstätten und betriebliche Arbeitsplätze<br />

geltenden Bestimmungen der<br />

ArbStättV1975 wurden 2004 mit breiter politischer<br />

Mehrheit entbürokratisiert. Konkrete<br />

Vorgaben wurden durch sogenannte unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe ersetzt. Unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe sind juristische Begriffe, die nur<br />

einen vagen Inhalt haben und die ausgelegt<br />

werden müssen (ausreichend Tageslicht, ausreichend<br />

Luft, ausreichend Platz). Die seitdem<br />

erlassenen untergesetzlichen, also von den<br />

Verwaltungen erlassenen Bestimmungen der<br />

Regeln für Arbeitsstätten (ASR-A), sind allerdings<br />

eher noch detaillierter ausgefallen als die<br />

früheren ASR. Sie müssen als Stand der Technik<br />

grundsätzlich eingehalten werden. 1<br />

Am 3.12.2016 trat eine erneute Novelle der<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV2016) mit<br />

breitem politischem Konsens in Kraft. Gleichzeitig<br />

wurde die Bildschirmarbeitsverordnung<br />

aufgehoben. 2 Bildschirmarbeit im Betrieb und<br />

erstmalig überhaupt auch vom Arbeitgeber<br />

verlangte Telearbeit sind nunmehr in Anhang<br />

6 der ArbStättV2016 gesetzlich geregelt. In der<br />

modernisierten ArbStättV wurden auch die<br />

1 §§ 3 und 3a der ArbStättV2004/2016.<br />

2 Bundesgesetzblatt, Nr. 56 vom 2.12.2016 S. 2681 – 2690.<br />

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