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ausgabe

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aktuelles<br />

Zeit zu handeln<br />

AiB 7-8 | 2017<br />

Arbeit, Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz,<br />

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz<br />

oder Schutz des Eigentums der Arbeitgeber<br />

oder der Kunden. Nach Artikel 88 Abs. 2<br />

DSGVO müssen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz<br />

angemessene und besondere<br />

Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen<br />

Würde, der berechtigten Interessen und der<br />

Grundrechte der betroffenen Person beinhalten.<br />

Hierzu können auch Vorgaben für die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb<br />

eines Konzerns gehören.<br />

Ungeregelt lässt Artikel 88 DSGVO das in<br />

der Praxis wichtige Thema der datenschutzrechtlichen<br />

Zulässigkeit der unternehmensübergreifenden<br />

Datenübermittlung in Konzernen.<br />

Damit gilt für diese Fälle weiterhin,<br />

dass entweder eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

vereinbart ist oder dass diese Datenübermittlungen<br />

durch eine Betriebsvereinbarung oder<br />

durch eine individuelle Einwilligung legitimiert<br />

werden. Problematisch ist, dass Artikel<br />

88 Abs. 1 Satz 1 DSGVO die Möglichkeit<br />

schafft, spezifische Regelungen zum Datenschutz<br />

durch Kollektivvereinbarungen festzulegen.<br />

Solange es kein einschlägiges »Mitbestimmungsrecht<br />

zum Datenschutz« gibt,<br />

können Betriebsräte diese Möglichkeit nicht<br />

im Rahmen eines Initiativrechts ausfüllen. Keine<br />

echte Verbesserung zum Thema Beschäftigtendatenschutz<br />

beinhaltet der Entwurf des<br />

DSAnpUG-EU. Er beschränkt sich derzeit auf<br />

die Übernahme der jetzigen datenschutzrechtlichen<br />

Regelungen des BDSG in § 26 DSAnpUG-EU<br />

nebst einiger weniger Ergänzungen.<br />

Von einer umfassenden Regelung dieses Themas<br />

kann damit nach wie vor keine Rede sein.<br />

Was können Betriebsräte tun?<br />

Derzeit wird in vielen Betriebsräten die Frage<br />

diskutiert, ob das Inkrafttreten der DSGVO<br />

dazu führt, dass Betriebsvereinbarungen unwirksam<br />

werden. Eine solche Unwirksamkeit<br />

einzelner kollektivrechtlicher Regelungen<br />

aufgrund eines Widerspruchs zur DSGVO ist<br />

in bestimmten Fällen vorstellbar. Etwa, wenn<br />

durch Betriebsvereinbarungen Datenverarbeitungsprozesse<br />

legitimiert werden, ohne dass<br />

zugleich die durch Art. 88 Abs. 2 DSGVO<br />

vorgegebene umfassenden angemessenen und<br />

besonderen Maßnahmen zur Wahrung der<br />

menschlichen Würde, der berechtigten Interessen<br />

und der Grundrechte der betroffenen<br />

Person sichergestellt wurden. Das wäre der<br />

Fall, wenn eine umfassende Vorratsspeicherung<br />

von personenbezogenen Daten zugelassen<br />

würde, ohne dass zugleich Schutzmaßnahmen<br />

wie eine enge Zweckbindung und kurze<br />

Löschungsfristen vorgegeben wären. Derartige<br />

Vereinbarungen, die weitgehende Eingriffe in<br />

Rechte von Beschäftigten ohne Schutzvorkehrungen<br />

zulassen, sind aber mit großer Wahrscheinlichkeit<br />

auch nach aktuellem Datenschutzrecht<br />

sowie mit Blick auf das allgemeine<br />

Schutzgebot des § 75 Abs. 2 BetrVG unzulässig.<br />

Beinhalten bestehende Betriebsvereinbarungen<br />

hingegen ausgewogene Festlegungen<br />

zum Umgang mit Beschäftigtendaten, die sich<br />

an betrieblichen Erforderlichkeiten orientieren,<br />

etwa durch Datenminimierung, durch<br />

Verschlüsselungsverfahren oder durch kurze<br />

Löschungsfristen, ist ein Verstoß gegen Vorgaben<br />

der DSGVO unwahrscheinlich.<br />

Für aktuelle Verhandlungen zu Datenschutzthemen<br />

sollten Betriebsräte zudem das<br />

Folgende bedenken: Das geltende BDSG ist<br />

bis zum 24. Mai 2018, 24.00 Uhr, uneingeschränkt<br />

anwendbar. Deshalb sollten Betriebsräte<br />

dem Verlangen von Arbeitgebern widerstehen,<br />

den Arbeitgebern genehme Regelungen<br />

der DSGVO schon heute anzuwenden. Etwas<br />

Anderes gilt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

mit Blick auf das neue Recht gemeinsam<br />

versuchen, aktuell zu verhandelnde Betriebsvereinbarungen<br />

zukunftsfähig zu machen,<br />

etwa durch eine Umsetzung des »Rechts auf<br />

Vergessenwerden« in neuartige Löschkonzepte,<br />

die schon heute greifen.<br />

Sich um Risiken kümmern<br />

Die DSGVO wird das Datenschutzrecht in der<br />

EU vereinheitlichen und teilweise erneuern.<br />

Wie die Neuerungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes<br />

aussehen werden, lässt<br />

sich mit Blick darauf, dass es für das deutsche<br />

DSAnpUG-EU bisher noch keine abschließende<br />

Fassung gibt, nicht verbindlich sagen.<br />

Dennoch müssen Betriebsräte sich schon jetzt<br />

aktiv mit der Frage beschäftigten, welche Möglichkeiten<br />

und Risiken mit dem neuen Datenschutzrecht<br />

einhergehen. v<br />

Prof. Dr. Peter Wedde,<br />

Frankfurt University of Applied<br />

Sciences, Frankfurt am Main.<br />

wedde@da-consulting.de<br />

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