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aktuelles<br />

Zeit zu handeln<br />

AiB 7-8 | 2017<br />

für die »aus dem Arbeitsrecht« erwachsenen<br />

Rechte der Arbeitgeber (Abs. 2 lit b)) oder »für<br />

die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten«<br />

(Abs. 2 lit h)). Es ist damit nicht<br />

auszuschließen, dass einzelne Arbeitgeber<br />

versuchen werden, mit diesen Ausnahmetatbeständen<br />

beispielsweise eine Verarbeitung von<br />

Daten zur Weltanschauung »aus Sicherheitsgründen«<br />

zu rechtfertigen oder eine Überprüfung<br />

bestehender Arbeitsunfähigkeiten durch<br />

den betriebsärztlichen Dienst.<br />

Rechte der betroffenen Personen<br />

Im umfangreichen Kapitel 3 der DSGVO<br />

werden die Rechte der betroffenen Personen<br />

festgelegt. Teilweise finden sich hier aus dem<br />

BDSG vertraute Regelungen wieder wie etwa<br />

die Transparenzpflicht in Artikel 12 DSGVO.<br />

Es gibt aber auch Neuerungen wie etwa erweiterte<br />

Informations- und Auskunftspflichten der<br />

für die Verarbeitung Verantwortlichen in den<br />

Artikeln 13 bis 15 DSGVO oder die nun in Artikel<br />

21 DSGVO zusammengefassten Regelungen<br />

zum Widerspruch der Datenverarbeitung.<br />

Recht auf Vergessenwerden<br />

Artikel 17 Abs. 1 DSGVO begründet ein starkes<br />

Recht auf Löschung, das in der Konsequenz<br />

als »Recht auf Vergessenwerden« ausgestaltet<br />

ist. Dies bedeutet, dass Daten ohne Wenn<br />

und Aber endgültig gelöscht werden müssen,<br />

wenn die ursprünglichen Verarbeitungszwecke<br />

erfüllt sind. Beschäftigte könnten auf dieser<br />

Grundlage beispielsweise einfordern, dass von<br />

ihnen in interne soziale Netzwerke eingestellte<br />

Beiträge nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses<br />

gelöscht werden.<br />

Durch Art. 20 DSGVO wird ein neuartiges<br />

Recht auf Datenübertragbarkeit begründet.<br />

Das bedeutet: Betroffene Personen können<br />

etwa bei einem Anbieterwechsel verlangen,<br />

dass ihnen Informationen, die sie angegeben<br />

haben, in einer maschinenlesbaren Form zur<br />

Verfügung gestellt werden. Diese Komfortregelung<br />

erhöht insbesondere die Anforderungen<br />

an Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.<br />

Auf dieser Grundlage könnten aber<br />

beispielsweise auch Beschäftigte verlangen,<br />

dass sie Beiträge für betriebliche Wissensdatenbanken,<br />

die sie außerhalb ihrer eigentlichen<br />

Arbeitsaufgaben erstellt haben, nach einer<br />

Kündigung »mitnehmen« können.<br />

handlungsempfehlungen<br />

Betriebsrat und neues<br />

Datenschutzrecht:<br />

Die DSGVO ist ab dem 25. Mai 2018 die<br />

maßgebliche und verbindliche Grundlage<br />

für den Datenschutz in ganz Europa.<br />

Was bedeutet das für Betriebsräte?<br />

1. Die DSGVO wird ab Mai 2018 zusammen<br />

mit einem noch zu verabschiedenden<br />

deutschen Anpassungsgesetz zum<br />

BDSG die Grundlage für den Beschäftigtendatenschutz<br />

sein. Auf diese Situation<br />

müssen sich Betriebsräte durch Weiterbildung<br />

vorbereiten.<br />

2. Zur Vorbereitung gehört es, sich mit<br />

den neuen Vorschriften und Regelungsmechanismen<br />

zu befassen sowie bestehende<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

im Lichte des neuen Datenschutzrechts<br />

zu bewerten.<br />

3. Ermöglichen Betriebsvereinbarungen<br />

die Verarbeitung von Beschäftigtendaten,<br />

müssen sie nach neuem Recht<br />

angemessene und besondere Maßnahmen<br />

zum Schutz der berechtigten<br />

Interessen und der Grundrechte von<br />

Beschäftigten enthalten.<br />

4. Verlangt ein Arbeitgeber schon heute<br />

die Berücksichtung des künftigen<br />

Datenschutzrechts beim Abschluss<br />

von Betriebsvereinbarungen, sollten<br />

Betriebs räte sicherstellen, dass dann<br />

auch die neuen Schutzvorgaben der<br />

DSGVO verankert werden.<br />

Verantwortliche und Auftragnehmer<br />

Die Rechtspflichten der für die Verarbeitung<br />

Verantwortlichen und ihrer Auftragnehmer<br />

sind in Kapitel 4 DSGVO aufgeführt. Grundlegend<br />

neu ist, dass die Verantwortlichen jetzt<br />

durch Artikel 25 DSGVO verpflichtet werden,<br />

bei der Gestaltung der verwendeten Technik<br />

darauf zu achten, dass diese über datenschutzfreundliche<br />

Voreinstellungen verfügt. Dies<br />

bedeutet beispielsweise, dass betroffene Personen<br />

im Rahmen von »opt-in«-Konzepten eine<br />

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