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ausgabe

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AiB 7-8 | 2017 Körperliche Arbeitsbelastung grundlagen der betriebsratsarbeit<br />

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10<br />

0<br />

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66<br />

Betriebe mit<br />

ERA-Belastungszulagen<br />

(Basis: alle Betriebe)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

tungskosten berücksichtigt – auch wenn der<br />

Arbeitgeberverband das Motto »Vermeidung<br />

vor Bezahlung« ausgegeben hat.<br />

Ein Problem sind Scheinentlastungen aus<br />

Entgeltgründen. Wenn der Lärm um 1 dB(A)<br />

unter die Zulagenschwelle gedrückt wird, ist<br />

für die Beschäftigten die Entlastung kaum<br />

spürbar. Problematisch können auch Rotationsregelungen<br />

zwischen belasteten und weniger<br />

belasteten Arbeitsplätzen sein, wenn im betrieblichen<br />

Alltag die Rotation immer wieder<br />

nicht stattfinden kann, aber die Zulage entfällt.<br />

Werden Betriebsräte hier aktiv, haben sie mit<br />

der Wiedereinführung der Zulage ein gutes<br />

Drohpotential, um eine spürbare Entlastung<br />

tatsächlich durchzusetzen.<br />

Kooperation ist möglich und nötig<br />

71<br />

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberseite<br />

und Betriebsrat bei der Belastungsbewertung<br />

wird in der Umfrage von beiden Seiten<br />

besonders häufig als gut oder sehr gut eingeschätzt,<br />

deutlich häufiger als beim Grundoder<br />

Leistungsentgelt. Nur in 10 Prozent der<br />

Betriebe gab es häufig Konflikte. Grundlage<br />

dafür ist offenbar die von beiden Seiten vertretene<br />

Linie »Abbau vor Bezahlung« und das<br />

gemeinsame Interesse an Entgeltgerechtigkeit,<br />

hinter dem Verteilungskonflikte in den Hintergrund<br />

treten. Unterstützt wird die Kooperation<br />

auch durch einen Wechsel der Akteure<br />

auf der Arbeitgeberseite: In vielen Betrieben<br />

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grafik zur auswertung<br />

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21<br />

46<br />

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Betriebe mit BV zu<br />

ERA-Belastungszulagen<br />

(Basis: Betriebe mit Zulagen)<br />

0 – 249<br />

250 – 499<br />

500 – 999<br />

1000 und mehr<br />

Betriebe mit Verbindung zu<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

(Basis: Betriebe mit Zulagen)<br />

ermitteln jetzt die Arbeitsschützer die Belastungszulage,<br />

während die früheren Belastungslohngruppen<br />

von den Lohnspezialisten des<br />

Personalbereiches ermittelt wurden. Mehrfach<br />

wurde berichtet, dass beide Seiten gemeinsam<br />

versuchen, die Vorgesetzten zum Belastungsabbau<br />

zu drängen. So wurde beispielsweise für<br />

einen Kranfahrer im Hochregallager eine Zulage<br />

wegen Reizarmut verabredet, nur um den<br />

Vorgesetzten zu einer Rotation mit der weniger<br />

isolierten Arbeit in der Kommissionierung<br />

zu drängen. Auf Seite der Betriebsräte bleibt<br />

allerdings häufig die starke Arbeitsteilung<br />

zwischen Arbeitsschützern und »Lohnschlossern«<br />

erhalten. Dadurch wird die Chance vergeben,<br />

die »Entgeltpeitsche« auch für den Arbeitsschutz<br />

zu nutzen. Besonders erfolgreich<br />

sind Betriebsräte dann, wenn Arbeitsschützer<br />

und Entgeltpolitiker gut zusammenwirken. v<br />

Walter Mugler,<br />

arbeitsorientierter Forscher und<br />

Berater, IMU-Institut Stuttgart.<br />

wmugler@imu-institut.de<br />

Rainer Salm,<br />

arbeitsorientierter Forscher und<br />

Berater, IMU-Institut Stuttgart.<br />

rsalm@imu-institut.de<br />

Beide waren als Gewerkschaftssekretär bzw.<br />

BR-Vorsitzender an Konzeption und Einführung<br />

von ERA beteiligt.<br />

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38<br />

33<br />

28<br />

1. JAHRGANG<br />

ISSN 2511-5995<br />

Schwerbehindertenrecht<br />

und Inklusion<br />

1 | 2017<br />

informationsdienst für schwerbehindertenvertreter,<br />

betriebs- und personalräte<br />

titelthema Die neue Inklusionsvereinbarung<br />

nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) | Seite 2<br />

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Schnell Bescheid wissen.<br />

Richtig handeln.<br />

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Bundesteilhabegesetz: Mehr Rechte<br />

für das Ehrenamt | Seite 5<br />

Psychische Erkrankungen: Schnellere Erstbehandlung<br />

nun ein Vorteil im BEM | Seite 6<br />

Vor der Wahl 2018: Der Tätigkeitsbericht | Seite 7<br />

Rechtsprechung: Aufstocken der Arbeitszeit<br />

schwerbehinderter Arbeitnehmer | Seite 8<br />

Der neue Informationsdienst<br />

» Schwerbehindertenrecht und Inklusion«<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

43<br />

das Bundesteilhabegesetz ist da. Mit vielen Neuerungen<br />

im Sozialrecht, die bis zum Januar 2023 stufenweise<br />

in Kraft treten. In unserem Informationsdienst<br />

»Schwerbehindertenrecht und Inklusion« zeigen wir<br />

Ihnen, was sich rechtlich ändert und wie sich das auf<br />

Ihre Arbeit in der Interessenvertretung auswirkt.<br />

Wichtig für Sie: Die Reform des Schwerbehindertenrechts<br />

stärkt Ihr Ehrenamt. Der Arbeitgeber muss<br />

Sie jetzt in jede geplante Kündigung eines schwerbehinderten<br />

Menschen einbeziehen. Kündigungen,<br />

die der Arbeitgeber ausspricht, ohne Sie beteiligt zu<br />

haben, sind ab sofort unwirksam.<br />

Ausführlich stellen wir Ihnen die neue Inklusionsvereinbarung<br />

vor und erläutern die Unterschiede zur<br />

bisherigen Integrationsvereinbarung. Die Inklusionsvereinbarung<br />

fördert die berufliche Teilhabe von<br />

schwer behinderten Menschen. Die Debatte, wie sich<br />

dieses Ziel erreichen lässt, hat das Gesetzesvorhaben<br />

begleitet und ist auch mit dessen Verabschiedung<br />

nicht beendet. In Betrieben und Dienststellen sind<br />

alle Akteure gefordert, die Inklusion auch zu verwirklichen.<br />

Die Speerspitze dazu sind Sie als Schwerbehindertenvertreter,<br />

Betriebs­ und Personalräte.<br />

Erkenntnisreiche Lektüre wünscht Ihnen<br />

Irmgard Schmalix,<br />

Juristin, Bund­Verlag<br />

Christian Köhler,<br />

Jurist, Bund­Verlag<br />

BUND_NL2017-01_SBV_210x297_RZ_170406.indd BUND_NL2017-01_SBV_205x290_RZ_170406.indd 1 1 06.04.17 16:07 16:06

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