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ausgabe

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AiB 7-8 | 2017<br />

rechtsprechung<br />

durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder<br />

der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit<br />

bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs<br />

ausgeführt wurde und zu bestimmten<br />

Zeiten weiterhin von diesen durchgeführt wird.<br />

Wichtig: Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

Das Erteilen von Anweisungen an die vier<br />

Arbeit nehmer der ASG führt hier nicht zwingend<br />

zur Eingliederung. Auch ein Werkbesteller<br />

kann, wie § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetz buch<br />

(BGB) normiert, dem Werkunternehmer selbst<br />

oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen<br />

für die Ausführungen des Werks erteilen. Abzugrenzen<br />

sind diese von arbeitsvertraglichen<br />

Weisungen und der Ausübung des Direktionsrechts.<br />

Hier gehen die vorgetragenen Weisungsbeispiele<br />

nicht über das hinaus, was Werkbesteller<br />

dem Werkunternehmer selbst oder<br />

dessen Erfüllungsgehilfen für die Ausführungen<br />

der geschuldeten Leistung erteilen dürfen.<br />

}}<br />

Praxistipp<br />

Abgrenzen beim Fremdpersonaleinsatz<br />

Gerade in Zeiten, in denen Stammbelegschaften<br />

abgebaut und durch Fremdpersonal<br />

– zunehmend auch Werkvertragsarbeitnehmer<br />

– ersetzt werden, ist die Beteiligung<br />

des Betriebsrats wichtig. Die vertragliche<br />

Grundlage für den Einsatz von Personen<br />

im Betrieb ist dabei für die Frage, ob eine<br />

zustimmungspflichtige Einstellung vorliegt,<br />

nicht maßgebend. Es kommt auf das arbeitgeberseitige<br />

Weisungsrecht an. Wird dieses<br />

vom Arbeitgeber im Einsatzbetrieb ausgeübt,<br />

liegen eine Eingliederung und damit<br />

eine Einstellung vor. Das gilt beispielsweise<br />

beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.<br />

Schwierigkeiten beim Werkvertrag<br />

Erfolgt der Fremdpersonaleinsatz aufgrund<br />

Dienst- oder Werkvertrag, ist die Abgrenzung<br />

schwieriger. Allein der Einsatz von<br />

Beschäftigten, die wegen eines Dienst- oder<br />

Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf<br />

dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers<br />

tätig sind, führt noch nicht zu deren<br />

Eingliederung. Dies ist auch dann nicht der<br />

Fall, wenn die von ihnen zu erbringenden<br />

Dienst- oder Werkleistungen hinsichtlich<br />

Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen<br />

Arbeitsprozess eingeplant sind.<br />

Für die Annahme der Eingliederung müssen<br />

sie vielmehr dem Weisungsrecht nach<br />

§ 106 Gewerbeordnung der Arbeitgeberin<br />

im Einsatzbetrieb unterliegen.<br />

Wichtige Anhaltspunkte<br />

Anhaltspunkte für die betriebsverfassungsrechtlich<br />

relevante Arbeitgeberstellung<br />

sind, wenn der Betriebsinhaber veranlasst,<br />

dass das Fremdpersonal<br />

· über das vertraglich Vereinbarte hinausgehende<br />

Leistungen erbringt<br />

· in den Dienstplan des Einsatzbetriebs<br />

einbezogen wird<br />

· Einrichtungen des Betriebsinhabers<br />

(Tankstelle, Kantine, Sozialräume) nutzt<br />

· eine einheitlichen Dienstkleidung trägt<br />

oder<br />

· in den Urlaubsplan aufgenommen wird.<br />

Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden.<br />

Prüfung künftig leichter<br />

Der Betriebsrat hat beim Fremdpersonaleinsatz<br />

seit dem 1. April 2017 weitergehende<br />

Informationsrechte. So ist er nicht mehr nur<br />

über die Beschäftigung von Personen, die<br />

nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber<br />

stehen, zu unterrichten, sondern nunmehr<br />

auch über den zeitlichen Umfang des<br />

Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben<br />

dieser Personen. Zudem sind ihm die<br />

Verträge, die der Beschäftigung dieser Personen<br />

zugrunde liegen, auf Verlangen vorzulegen.<br />

Mit diesen Informationen kann der Betriebsrat<br />

künftig viel einfacher prüfen, ob der<br />

jeweilige Fremdpersonaleinsatz als Einstellung<br />

nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu qualifizieren<br />

ist. Und: Missachtet der Arbeitgeber die<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei<br />

personellen Einzelmaßnahmen, kann der<br />

Betriebsrat nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht<br />

die Aufhebung der mitbestimmungswidrigen<br />

Maßnahme beantragen.<br />

Michael Kröll, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main.<br />

aus dem gesetz<br />

§ 80 Abs. 2 BetrVG<br />

Zur Durchführung seiner<br />

Aufgaben nach diesem<br />

Gesetz ist der Betriebsrat<br />

rechtzeitig und umfassend<br />

vom Arbeitgeber<br />

zu unterrichten; die<br />

Unterrichtung erstreckt<br />

sich auch auf die Beschäftigung<br />

von Personen, die<br />

nicht in einem Arbeitsverhältnis<br />

zum Arbeitgeber<br />

stehen, und umfasst<br />

insbesondere den<br />

zeitlichen Umfang des<br />

Einsatzes, den Einsatzort<br />

und die Arbeitsaufgaben<br />

dieser Personen.<br />

(...)<br />

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