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AiB 7-8 | 2017<br />
rechtsprechung<br />
durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder<br />
der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit<br />
bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs<br />
ausgeführt wurde und zu bestimmten<br />
Zeiten weiterhin von diesen durchgeführt wird.<br />
Wichtig: Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />
Das Erteilen von Anweisungen an die vier<br />
Arbeit nehmer der ASG führt hier nicht zwingend<br />
zur Eingliederung. Auch ein Werkbesteller<br />
kann, wie § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetz buch<br />
(BGB) normiert, dem Werkunternehmer selbst<br />
oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen<br />
für die Ausführungen des Werks erteilen. Abzugrenzen<br />
sind diese von arbeitsvertraglichen<br />
Weisungen und der Ausübung des Direktionsrechts.<br />
Hier gehen die vorgetragenen Weisungsbeispiele<br />
nicht über das hinaus, was Werkbesteller<br />
dem Werkunternehmer selbst oder<br />
dessen Erfüllungsgehilfen für die Ausführungen<br />
der geschuldeten Leistung erteilen dürfen.<br />
}}<br />
Praxistipp<br />
Abgrenzen beim Fremdpersonaleinsatz<br />
Gerade in Zeiten, in denen Stammbelegschaften<br />
abgebaut und durch Fremdpersonal<br />
– zunehmend auch Werkvertragsarbeitnehmer<br />
– ersetzt werden, ist die Beteiligung<br />
des Betriebsrats wichtig. Die vertragliche<br />
Grundlage für den Einsatz von Personen<br />
im Betrieb ist dabei für die Frage, ob eine<br />
zustimmungspflichtige Einstellung vorliegt,<br />
nicht maßgebend. Es kommt auf das arbeitgeberseitige<br />
Weisungsrecht an. Wird dieses<br />
vom Arbeitgeber im Einsatzbetrieb ausgeübt,<br />
liegen eine Eingliederung und damit<br />
eine Einstellung vor. Das gilt beispielsweise<br />
beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.<br />
Schwierigkeiten beim Werkvertrag<br />
Erfolgt der Fremdpersonaleinsatz aufgrund<br />
Dienst- oder Werkvertrag, ist die Abgrenzung<br />
schwieriger. Allein der Einsatz von<br />
Beschäftigten, die wegen eines Dienst- oder<br />
Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf<br />
dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers<br />
tätig sind, führt noch nicht zu deren<br />
Eingliederung. Dies ist auch dann nicht der<br />
Fall, wenn die von ihnen zu erbringenden<br />
Dienst- oder Werkleistungen hinsichtlich<br />
Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen<br />
Arbeitsprozess eingeplant sind.<br />
Für die Annahme der Eingliederung müssen<br />
sie vielmehr dem Weisungsrecht nach<br />
§ 106 Gewerbeordnung der Arbeitgeberin<br />
im Einsatzbetrieb unterliegen.<br />
Wichtige Anhaltspunkte<br />
Anhaltspunkte für die betriebsverfassungsrechtlich<br />
relevante Arbeitgeberstellung<br />
sind, wenn der Betriebsinhaber veranlasst,<br />
dass das Fremdpersonal<br />
· über das vertraglich Vereinbarte hinausgehende<br />
Leistungen erbringt<br />
· in den Dienstplan des Einsatzbetriebs<br />
einbezogen wird<br />
· Einrichtungen des Betriebsinhabers<br />
(Tankstelle, Kantine, Sozialräume) nutzt<br />
· eine einheitlichen Dienstkleidung trägt<br />
oder<br />
· in den Urlaubsplan aufgenommen wird.<br />
Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden.<br />
Prüfung künftig leichter<br />
Der Betriebsrat hat beim Fremdpersonaleinsatz<br />
seit dem 1. April 2017 weitergehende<br />
Informationsrechte. So ist er nicht mehr nur<br />
über die Beschäftigung von Personen, die<br />
nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber<br />
stehen, zu unterrichten, sondern nunmehr<br />
auch über den zeitlichen Umfang des<br />
Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben<br />
dieser Personen. Zudem sind ihm die<br />
Verträge, die der Beschäftigung dieser Personen<br />
zugrunde liegen, auf Verlangen vorzulegen.<br />
Mit diesen Informationen kann der Betriebsrat<br />
künftig viel einfacher prüfen, ob der<br />
jeweilige Fremdpersonaleinsatz als Einstellung<br />
nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu qualifizieren<br />
ist. Und: Missachtet der Arbeitgeber die<br />
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei<br />
personellen Einzelmaßnahmen, kann der<br />
Betriebsrat nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht<br />
die Aufhebung der mitbestimmungswidrigen<br />
Maßnahme beantragen.<br />
Michael Kröll, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main.<br />
aus dem gesetz<br />
§ 80 Abs. 2 BetrVG<br />
Zur Durchführung seiner<br />
Aufgaben nach diesem<br />
Gesetz ist der Betriebsrat<br />
rechtzeitig und umfassend<br />
vom Arbeitgeber<br />
zu unterrichten; die<br />
Unterrichtung erstreckt<br />
sich auch auf die Beschäftigung<br />
von Personen, die<br />
nicht in einem Arbeitsverhältnis<br />
zum Arbeitgeber<br />
stehen, und umfasst<br />
insbesondere den<br />
zeitlichen Umfang des<br />
Einsatzes, den Einsatzort<br />
und die Arbeitsaufgaben<br />
dieser Personen.<br />
(...)<br />
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