ausgabe
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AiB 7-8 | 2017 Zeit zu handeln aktuelles<br />
und räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung.<br />
Artikel 4 DSGVO enthält Begriffsbestimmungen,<br />
die teilweise über die § 3 BDSG<br />
bekannten Beschreibungen hinausgehen.<br />
Hierzu gehören beispielsweise Definitionen<br />
zu »genetischen« und »biometrischen Daten«,<br />
zur »Unternehmensgruppe« (=Konzern) oder<br />
zur »internationalen Organisation«.<br />
Grundsätze der DSGVO<br />
Kapitel 2 enthält allgemeinverbindliche Grundsätze,<br />
die für die Auslegung der Einzelregelungen<br />
der DSGVO maßgeblich sind. Nach<br />
Artikel 5 Abs. 1 DSGVO muss bei der Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten nicht nur<br />
die »Rechtmäßigkeit der Verarbeitung« und<br />
die »Zweckbindung« beachtet werden, sondern<br />
auch die »Datenminimierung«. Diese<br />
Verpflichtung zur Datenminimierung setzt<br />
einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung<br />
Grenzen. Gleiches gilt für umfassende Auswertungen<br />
von Daten mittels »Big-Data«-Anwendungen<br />
wie sie beispielsweise in modernen<br />
onlinebasierenden Personalmanagementsystemen<br />
mit Analyse-Modulen möglich sind.<br />
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung<br />
von Daten nur in bestimmten Fällen<br />
Von herausragender Bedeutung für den Datenschutz<br />
sind die in Kapitel 2 DSGVO enthaltenen<br />
Regelungen. Nach Artikel 6 DSGVO ist<br />
die gesamte Verordnung als »Verbotsvorschrift<br />
mit Erlaubnistatbeständen« ausgestaltet. Das<br />
bedeutet: Eine Verarbeitung von Daten ist nur<br />
rechtmäßig und damit zulässig, wenn einer der<br />
in der Vorschrift enthaltenen Erlaubnistatbestände<br />
gegeben ist. Das kann beispielsweise die<br />
Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Verpflichtung aus einem Kaufvertrag sein oder<br />
das Vorliegen einer individuelle Einwilligung.<br />
Eine wirksame Einwilligung durch Betroffene<br />
muss nach Artikel 7 DGSVO nicht zwingend<br />
schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen<br />
werden. Bittet ein Arbeitgeber seine Beschäftigten<br />
um Einwilligungen, dürfen diese<br />
sich nach Artikel 7 Abs. 4 DSGVO nur auf Daten<br />
beziehen, die für die Erfüllung des Vertrags<br />
erforderlich sind. Die Frage nach der privaten<br />
Mobiltelefonnummer kann damit für Rufbereitschaften<br />
erlaubt sein, nicht aber die Frage<br />
nach Zugang zum privaten Facebook-Account<br />
von Beschäftigten.<br />
Besondere geschützte Daten<br />
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener<br />
Daten wird durch Artikel 9<br />
DSGVO herausragend geschützt. Hierbei handelt<br />
es sich um Informationen zur rassischen<br />
und ethnischen Herkunft, zur politische Meinungen,<br />
zu Religion oder Weltanschauung, zur<br />
Gewerkschaftszugehörigkeit, zur Gesundheit,<br />
zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung<br />
sowie um genetische oder biometrische<br />
Daten zur eindeutigen Identifizierung einer<br />
Person. Das im ersten Satz der Vorschrift enthaltene<br />
Verbot der Verarbeitung dieser Daten<br />
wird allerdings durch zahlreiche Ausnahmeregelungen<br />
aufgeweicht. Dazu zählt etwa eine<br />
Verarbeitungsbefugnis bezüglich dieser Daten<br />
Sensible persönliche<br />
Daten sollen durch die<br />
DSGVO besonders<br />
geschützt werden.<br />
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