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ausgabe

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AiB 7-8 | 2017 Zeit zu handeln aktuelles<br />

und räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung.<br />

Artikel 4 DSGVO enthält Begriffsbestimmungen,<br />

die teilweise über die § 3 BDSG<br />

bekannten Beschreibungen hinausgehen.<br />

Hierzu gehören beispielsweise Definitionen<br />

zu »genetischen« und »biometrischen Daten«,<br />

zur »Unternehmensgruppe« (=Konzern) oder<br />

zur »internationalen Organisation«.<br />

Grundsätze der DSGVO<br />

Kapitel 2 enthält allgemeinverbindliche Grundsätze,<br />

die für die Auslegung der Einzelregelungen<br />

der DSGVO maßgeblich sind. Nach<br />

Artikel 5 Abs. 1 DSGVO muss bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten nicht nur<br />

die »Rechtmäßigkeit der Verarbeitung« und<br />

die »Zweckbindung« beachtet werden, sondern<br />

auch die »Datenminimierung«. Diese<br />

Verpflichtung zur Datenminimierung setzt<br />

einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung<br />

Grenzen. Gleiches gilt für umfassende Auswertungen<br />

von Daten mittels »Big-Data«-Anwendungen<br />

wie sie beispielsweise in modernen<br />

onlinebasierenden Personalmanagementsystemen<br />

mit Analyse-Modulen möglich sind.<br />

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung<br />

von Daten nur in bestimmten Fällen<br />

Von herausragender Bedeutung für den Datenschutz<br />

sind die in Kapitel 2 DSGVO enthaltenen<br />

Regelungen. Nach Artikel 6 DSGVO ist<br />

die gesamte Verordnung als »Verbotsvorschrift<br />

mit Erlaubnistatbeständen« ausgestaltet. Das<br />

bedeutet: Eine Verarbeitung von Daten ist nur<br />

rechtmäßig und damit zulässig, wenn einer der<br />

in der Vorschrift enthaltenen Erlaubnistatbestände<br />

gegeben ist. Das kann beispielsweise die<br />

Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Verpflichtung aus einem Kaufvertrag sein oder<br />

das Vorliegen einer individuelle Einwilligung.<br />

Eine wirksame Einwilligung durch Betroffene<br />

muss nach Artikel 7 DGSVO nicht zwingend<br />

schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen<br />

werden. Bittet ein Arbeitgeber seine Beschäftigten<br />

um Einwilligungen, dürfen diese<br />

sich nach Artikel 7 Abs. 4 DSGVO nur auf Daten<br />

beziehen, die für die Erfüllung des Vertrags<br />

erforderlich sind. Die Frage nach der privaten<br />

Mobiltelefonnummer kann damit für Rufbereitschaften<br />

erlaubt sein, nicht aber die Frage<br />

nach Zugang zum privaten Facebook-Account<br />

von Beschäftigten.<br />

Besondere geschützte Daten<br />

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener<br />

Daten wird durch Artikel 9<br />

DSGVO herausragend geschützt. Hierbei handelt<br />

es sich um Informationen zur rassischen<br />

und ethnischen Herkunft, zur politische Meinungen,<br />

zu Religion oder Weltanschauung, zur<br />

Gewerkschaftszugehörigkeit, zur Gesundheit,<br />

zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung<br />

sowie um genetische oder biometrische<br />

Daten zur eindeutigen Identifizierung einer<br />

Person. Das im ersten Satz der Vorschrift enthaltene<br />

Verbot der Verarbeitung dieser Daten<br />

wird allerdings durch zahlreiche Ausnahmeregelungen<br />

aufgeweicht. Dazu zählt etwa eine<br />

Verarbeitungsbefugnis bezüglich dieser Daten<br />

Sensible persönliche<br />

Daten sollen durch die<br />

DSGVO besonders<br />

geschützt werden.<br />

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