ausgabe
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echtsprechung<br />
AiB 7-8 | 2017<br />
aib-web.de<br />
}}<br />
Mehr zum Thema<br />
Welche Möglichkeiten<br />
der Betriebsrat bei<br />
Kündigungen hat, lesen<br />
Sie im Beitrag »Sich<br />
rühren und tätig werden«<br />
von Nadine Burgsmüller,<br />
AiB 7-8/2014, S. 15–18.<br />
auf aib-web.de ><br />
Zeitschriften<br />
geblichen) Missverständnis kommen konnte.<br />
In Betracht kommt nach der Entscheidung<br />
des BAG auch, dass der Personalleiter es für<br />
möglich hielt, dass seine Mitteilung gegenüber<br />
dem Betriebsrat nicht der Wahrheit entspricht<br />
und er dies billigend in Kauf genommen hat.<br />
Da der Beklagten Gelegenheit gegeben werden<br />
musste, hierzu weiter vorzutragen, wurde<br />
die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das<br />
LAG zurückverwiesen. Stellt sich dort heraus,<br />
dass der Personalleiter es für möglich gehalten<br />
hat, dass seine Angaben gegenüber dem Betriebsrat<br />
falsch sind, ist das Anhörungsverfahren<br />
fehlerhaft und die Kündigung unwirksam.<br />
}}<br />
Bedeutung für die Praxis<br />
Missverständnisse begleiten unsere tägliche<br />
Kommunikation. Das Urteil steht in einer<br />
Reihe von Entscheidungen, die verdeutlichen,<br />
dass Betriebsräte kritisch prüfen<br />
müssen, ob die ihnen im Anhörungsverfahren<br />
nach § 102 Abs. 1 BetrVG erteilten<br />
Informationen richtig sind. Soweit dies<br />
möglich ist, sollten Betriebsräte daher von<br />
ihrem Recht, den Arbeitnehmer vor Ablauf<br />
der Anhörungsfrist und eventuellen Abgabe<br />
einer Stellungnahme anzuhören (§ 102<br />
Abs. 2 Satz 4 BetrVG), Gebrauch machen.<br />
Im Kündigungsschutzverfahren werden die<br />
Arbeitsgerichte wahrscheinlich selten klären<br />
können, ob ein Arbeitgeber an die Richtigkeit<br />
der dem Betriebsrat mitgeteilten,<br />
tatsächlich falschen, Information geglaubt<br />
hat, oder ob er es für möglich gehalten hat,<br />
dass die Information falsch ist. Von besonderer<br />
Wichtigkeit ist daher, dass der Arbeitgeber,<br />
die Beweislast für seine Gutgläubigkeit<br />
trägt. Kann er nicht beweisen, dass er<br />
es nicht für möglich gehalten hat, dass die<br />
Information falsch ist, geht dies zu seinen<br />
Lasten. Das heißt, die Kündigung ist nach<br />
§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.<br />
Ingrid Heinlein, Vors. Richterin am Landes <br />
arbeitsgericht a.D., Rechtsanwältin,<br />
Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf.<br />
verschmelzung<br />
Verschmelzung und Tarifvertrag<br />
BAG, Urteil vom 15.6.2016 – 4 AZR 805/114<br />
Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, auf ein anderes Unternehmen verschmolzen,<br />
gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden – bisher tariflosen – Unternehmen<br />
weiter. Dieses ist dann tarifgebunden, das heißt, dass der Haustarifvertrag auch für die Arbeitsverhältnisse<br />
der bei ihm beschäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt.<br />
Die IG Metall hatte mit dem Unternehmen<br />
der S-GmbH im Dezember 2011 einen Haustarifvertrag<br />
(HTV) vereinbart. Im Geltungsbereich<br />
dieses HausTV hieß es auszugsweise:<br />
»§ 1 Dieser Haustarifvertrag gilt für alle in<br />
der Firma S-GmbH beschäftigten Arbeiter/<br />
innen, Angestellten und Auszubildenden, die<br />
Mitglied der IG Metall sind…« Mit dem Haus<br />
TV galten die Tarifverträge für das Tarifgebiet<br />
Südbaden der Metall- und Elektroindustrie<br />
für die Beschäftigten der S-GmbH – soweit sie<br />
Mitglied der IG Metall waren – in der jeweils<br />
gültigen Fassung. Hinsichtlich der Dauer der<br />
Arbeitszeit und Übernahme der Entgelterhöhungen<br />
aus der Fläche waren abweichende<br />
Bestimmungen und Verfahrensregeln im Haus<br />
TV vereinbart. Die A-GmbH und Beklagte in<br />
diesem Rechtsstreit führte am Standort B mit<br />
der S-GmbH einen gemeinsamen Betrieb.<br />
Die A-GmbH war weder Mitglied in einem<br />
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