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ausgabe

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echtsprechung<br />

AiB 7-8 | 2017<br />

aib-web.de<br />

}}<br />

Mehr zum Thema<br />

Welche Möglichkeiten<br />

der Betriebsrat bei<br />

Kündigungen hat, lesen<br />

Sie im Beitrag »Sich<br />

rühren und tätig werden«<br />

von Nadine Burgsmüller,<br />

AiB 7-8/2014, S. 15–18.<br />

auf aib-web.de ><br />

Zeitschriften<br />

geblichen) Missverständnis kommen konnte.<br />

In Betracht kommt nach der Entscheidung<br />

des BAG auch, dass der Personalleiter es für<br />

möglich hielt, dass seine Mitteilung gegenüber<br />

dem Betriebsrat nicht der Wahrheit entspricht<br />

und er dies billigend in Kauf genommen hat.<br />

Da der Beklagten Gelegenheit gegeben werden<br />

musste, hierzu weiter vorzutragen, wurde<br />

die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das<br />

LAG zurückverwiesen. Stellt sich dort heraus,<br />

dass der Personalleiter es für möglich gehalten<br />

hat, dass seine Angaben gegenüber dem Betriebsrat<br />

falsch sind, ist das Anhörungsverfahren<br />

fehlerhaft und die Kündigung unwirksam.<br />

}}<br />

Bedeutung für die Praxis<br />

Missverständnisse begleiten unsere tägliche<br />

Kommunikation. Das Urteil steht in einer<br />

Reihe von Entscheidungen, die verdeutlichen,<br />

dass Betriebsräte kritisch prüfen<br />

müssen, ob die ihnen im Anhörungsverfahren<br />

nach § 102 Abs. 1 BetrVG erteilten<br />

Informationen richtig sind. Soweit dies<br />

möglich ist, sollten Betriebsräte daher von<br />

ihrem Recht, den Arbeitnehmer vor Ablauf<br />

der Anhörungsfrist und eventuellen Abgabe<br />

einer Stellungnahme anzuhören (§ 102<br />

Abs. 2 Satz 4 BetrVG), Gebrauch machen.<br />

Im Kündigungsschutzverfahren werden die<br />

Arbeitsgerichte wahrscheinlich selten klären<br />

können, ob ein Arbeitgeber an die Richtigkeit<br />

der dem Betriebsrat mitgeteilten,<br />

tatsächlich falschen, Information geglaubt<br />

hat, oder ob er es für möglich gehalten hat,<br />

dass die Information falsch ist. Von besonderer<br />

Wichtigkeit ist daher, dass der Arbeitgeber,<br />

die Beweislast für seine Gutgläubigkeit<br />

trägt. Kann er nicht beweisen, dass er<br />

es nicht für möglich gehalten hat, dass die<br />

Information falsch ist, geht dies zu seinen<br />

Lasten. Das heißt, die Kündigung ist nach<br />

§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.<br />

Ingrid Heinlein, Vors. Richterin am Landes ­<br />

arbeitsgericht a.D., Rechtsanwältin,<br />

Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf.<br />

verschmelzung<br />

Verschmelzung und Tarifvertrag<br />

BAG, Urteil vom 15.6.2016 – 4 AZR 805/114<br />

Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, auf ein anderes Unternehmen verschmolzen,<br />

gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden – bisher tariflosen – Unternehmen<br />

weiter. Dieses ist dann tarifgebunden, das heißt, dass der Haustarifvertrag auch für die Arbeitsverhältnisse<br />

der bei ihm beschäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt.<br />

Die IG Metall hatte mit dem Unternehmen<br />

der S-GmbH im Dezember 2011 einen Haustarifvertrag<br />

(HTV) vereinbart. Im Geltungsbereich<br />

dieses HausTV hieß es auszugsweise:<br />

»§ 1 Dieser Haustarifvertrag gilt für alle in<br />

der Firma S-GmbH beschäftigten Arbeiter/<br />

innen, Angestellten und Auszubildenden, die<br />

Mitglied der IG Metall sind…« Mit dem Haus­<br />

TV galten die Tarifverträge für das Tarifgebiet<br />

Südbaden der Metall- und Elektroindustrie<br />

für die Beschäftigten der S-GmbH – soweit sie<br />

Mitglied der IG Metall waren – in der jeweils<br />

gültigen Fassung. Hinsichtlich der Dauer der<br />

Arbeitszeit und Übernahme der Entgelterhöhungen<br />

aus der Fläche waren abweichende<br />

Bestimmungen und Verfahrensregeln im Haus­<br />

TV vereinbart. Die A-GmbH und Beklagte in<br />

diesem Rechtsstreit führte am Standort B mit<br />

der S-GmbH einen gemeinsamen Betrieb.<br />

Die A-GmbH war weder Mitglied in einem<br />

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