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AiB 7-8 | 2017<br />

arbeits- und gesundheitsschutz<br />

titelthema<br />

Gefahren lauern<br />

auch im Büro<br />

gefährdungsbeurteilung Auch bei der Arbeit am Bildschirm kann<br />

die Gesundheit von Beschäftigten strapaziert werden.<br />

Hier das Wichtigste zur Gefährdungsbeurteilung bei Büroarbeitsplätzen.<br />

VON MANFRED WULFF<br />

Die Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) seit<br />

1996 verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen<br />

durchzuführen, um<br />

für die Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundenen<br />

Gefährdungen zu ermitteln sowie<br />

erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

zu ermitteln und zu ergreifen. Dieser Pflicht<br />

aus § 5 ArbSchG sind bisher nicht sehr viele<br />

Arbeitgeber nachgekommen. Die Mehrheit<br />

der Arbeitgeber führt keine Gefährdungsbeurteilungen<br />

durch, jedenfalls nicht solche,<br />

die einer rechtlichen und fachlichen Prüfung<br />

standhalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist<br />

für die Arbeitnehmer von hoher Bedeutung,<br />

da der Arbeitgeber bereits bei Vorliegen einer<br />

Gefährdung der Gesundheit eine Handlungspflicht<br />

bezüglich der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen<br />

hat. Es reicht aus, dass die<br />

Gefährdungsfaktoren eine Schädigung oder<br />

Beeinträchtigung der physischen und psychischen<br />

Gesundheit hervorrufen können. 1 Eine<br />

unmittelbare Gefahr der Gesundheit ist nicht<br />

erforderlich. Gerade bei den Arbeitsbedingungen<br />

auf Büroarbeitsplätzen ist es wichtig, durch<br />

Gefährdungsbeurteilungen mögliche Gefährdungen<br />

festzustellen, weil in diesem Bereich<br />

viele verschiedene Faktoren eine Gesundheitsgefährdung<br />

begründen können. Daher müssen<br />

sich Arbeitnehmervertretungen unter Beachtung<br />

der Besonderheiten, die an Büroarbeitsplätzen<br />

anzutreffen sind, für eine Durchführung<br />

der Gefährdungsbeurteilung einsetzen.<br />

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren<br />

die Mitbestimmungsrechte konkretisiert.<br />

Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen,<br />

an welchen Arbeitsplätzen welche Gefährdungen<br />

anhand welcher Kriterien und Methoden<br />

nach welchen Zeitplan zu beurteilen sind und<br />

welche Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen<br />

abzuleiten und durchzuführen sind. 2<br />

Auch bei den Inhalten der Arbeitsschutzunterweisung<br />

besteht ein Mitbestimmungsrecht. 3<br />

Diese Mitbestimmungsfelder werden durch die<br />

Vergabe der Aufgaben an Dritte gemäß § 13<br />

Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht<br />

eingeschränkt. Da der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung<br />

selbst oder durch Dritte<br />

durchführen muss, kann der Betriebsrat zusätzlich<br />

mitbestimmen, welche Qualifikationen die<br />

durchführenden Personen besitzen müssen. 4<br />

Gefährdungen im Büro<br />

An Büroarbeitsplätzen sind klassische Gefährdungsfaktoren<br />

durch die verwendeten Arbeitsmittel<br />

und durch die Arbeitsumgebung<br />

immer existent: Licht, Klima, Lärm, Ausstattung<br />

mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl,<br />

Bildschirm oder etwa Tastatur. Bei den Gefährdungsbeurteilungen<br />

wird immer wieder<br />

festgestellt, dass sowohl Schreibtische und<br />

Schreibtischstühle nicht nach ergonomischen<br />

Gesichtspunkten optimal gestaltet als auch<br />

die Arbeitsmittel wie Bildschirm und Tastatur<br />

falsch angeordnet sind.<br />

Aber es gewinnen auch Gefährdungsfaktoren<br />

an Büroarbeitsplätzen an Bedeutung, die<br />

mit der Arbeit direkt zu tun haben, wie zum<br />

Beispiel die Übertragung von immer mehr<br />

Arbeitsaufgaben ohne Zeit- oder Personalaufstockung,<br />

die Einführung neuer Arbeits­<br />

darum geht es<br />

1. Klassische Gefährdungsfaktoren<br />

an Büroarbeitsplätzen<br />

sind:<br />

Licht, Klima, Lärm und<br />

falsche ergonomische<br />

Gestaltung von Büromöbeln<br />

und Computern.<br />

2. Daneben gibt es<br />

psychische Gefährdungsfaktoren,<br />

wie immer<br />

mehr Arbeit, neue<br />

Technik, Erhöhung der<br />

Vorgaben oder fehlende<br />

Qualifikation.<br />

3. Der Betriebsrat muss<br />

bei den Ermittlungen<br />

der Gefahren die Arbeitnehmer<br />

einbeziehen.<br />

Das schafft Akzeptanz<br />

für die Durchsetzung<br />

der Maßnahmen.<br />

1 Vergl. HK-ArbSchR/Blume/Faber § 5 Rn. 24. 2 Vergl. u.a. BAG 8.6.2004 – 1 ABR 4/03.<br />

3 Vergl. BAG 11.1.2011 – 1 ABR 104/09.<br />

4 BAG 18.8.2009 – 1 ABR 43/08.<br />

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